Diese Erläuterungen richten sich an Personen, die privat oder für ein Bundesorgan Forschung betreiben, und an Bundesorgane, die selbst eine Forschungstätigkeit ausüben, Dritte damit beauftragen oder Forscherinnen und Forschern Personendaten weiterleiten. Sie gelten nicht für öffentliche Stellen der Kantone und Gemeinden, wie die Universitäten (mit Ausnahme der ETH), die Kantons‑, Universitäts‑, Regional- und Kommunalspitäler. Diese fallen in den Zuständigkeitsbereich der kantonalen und kommunalen Datenschutzbehörden.