Wir haben dage­gen erheb­li­che Vor­be­hal­te gegen­über der Ver­wen­dung bio­me­tri­scher Daten zu Iden­ti­fi­ka­ti­ons­zwecken (1:n‑Vergleich), die zwangs­läu­fig mit einer zen­tra­len Spei­che­rung der Daten ver­bun­den ist. Eine der­ar­ti­ge Bear­bei­tung sen­si­bler Daten ist zuläs­sig, wenn die Zweck­bin­dung und die Zugriffs­rech­te auf die­se Daten in einer Geset­zes­grund­la­ge im for­mel­len Sinn (Aus­weis­ge­setz) genü­gend aus­führ­lich gere­gelt sind. Nur mit einem star­ren Geset­zes­rah­men las­sen sich näm­lich Risi­ken von Miss­brauch und Aus­wüch­sen sowie die Gefahr einer Ver­wen­dung der bio­me­tri­schen Daten als Zugangs­schlüs­sel zu diver­sen Daten­ban­ken und damit der Ver­knüp­fung ver­schie­de­ner Daten­sät­ze ein­schrän­ken. Unse­res Erach­tens erfüllt die im Rah­men des oben erwähn­ten Bun­des­be­schlus­ses vor­ge­schla­ge­ne Ände­rung des Aus­weis­ge­set­zes die hier genann­ten Bedin­gun­gen nicht. Aus die­sem Grund haben wir die Auf­be­wah­rung der bio­me­tri­schen Daten in den ISA- und ISR-Datei­en zu Iden­ti­fi­ka­ti­ons­zwecken nicht unterstützt.

Quel­le: EDÖB – Ein­füh­rung bio­me­tri­scher Daten in Ausweisen

AI-generierte Takeaways können falsch sein.