Wir haben dagegen erhebliche Vorbehalte gegenüber der Verwendung biometrischer Daten zu Identifikationszwecken (1:n‑Vergleich), die zwangsläufig mit einer zentralen Speicherung der Daten verbunden ist. Eine derartige Bearbeitung sensibler Daten ist zulässig, wenn die Zweckbindung und die Zugriffsrechte auf diese Daten in einer Gesetzesgrundlage im formellen Sinn (Ausweisgesetz) genügend ausführlich geregelt sind. Nur mit einem starren Gesetzesrahmen lassen sich nämlich Risiken von Missbrauch und Auswüchsen sowie die Gefahr einer Verwendung der biometrischen Daten als Zugangsschlüssel zu diversen Datenbanken und damit der Verknüpfung verschiedener Datensätze einschränken. Unseres Erachtens erfüllt die im Rahmen des oben erwähnten Bundesbeschlusses vorgeschlagene Änderung des Ausweisgesetzes die hier genannten Bedingungen nicht. Aus diesem Grund haben wir die Aufbewahrung der biometrischen Daten in den ISA- und ISR-Dateien zu Identifikationszwecken nicht unterstützt.
Quelle: EDÖB – Einführung biometrischer Daten in Ausweisen