Take-Aways (AI)
  • Direkt­mar­ke­ting ver­langt prä­zi­se per­sön­li­che Daten (Alter, Beruf, Kon­sum­ver­hal­ten) zur Mini­mie­rung werb­li­cher Streuverluste.
  • Bevöl­ke­rung gibt oft bereit­wil­lig auch inti­me Daten, beson­ders wenn Umfra­gen mit Wett­be­wer­ben kom­bi­niert wer­den oder wis­sen­schaft­lich erscheinen.
  • Ver­deck­te kom­mer­zi­el­le Daten­er­he­bun­gen, die als wis­sen­schaft­lich oder nicht kom­mer­zi­ell getarnt sind, sind unzulässig.

Adres­sen und ande­re per­sön­li­che Daten poten­ti­el­ler Kun­den sind für ein effi­zi­en­tes Direkt­mar­ke­ting von ent­schei­den­der Bedeu­tung. Mit Hil­fe mög­lichst genau­er Infor­ma­tio­nen über Alter, Beruf, Kon­sum­ver­hal­ten usw. kann das Risi­ko ver­geb­li­cher Wer­bung mini­miert wer­den. In der Bevöl­ke­rung gibt es eine gro­sse Bereit­schaft zur Aus­kunfts­er­tei­lung. Selbst inti­me Daten wer­den preis­ge­ge­ben, wenn die Befrag­ten mei­nen, sie wür­den ihre Daten für ein wis­sen­schaft­li­ches Pro­jekt zur Ver­fü­gung stel­len. Beson­ders ergie­big scheint es zu sein, sol­che Umfra­gen in Ver­bin­dung mit der Teil­nah­me an einem Wett­be­werb oder einem Gewinn­spiel durch­zu­füh­ren, wobei der Zweck der Daten­er­he­bung nicht klar ersicht­lich ist. Somit wer­den poten­ti­el­le Kun­den ver­an­lasst, ihre Daten frei­wil­lig her­aus­zu­ge­ben. Sol­che ver­deck­te kom­mer­zi­el­le Daten­er­he­bun­gen (die mit wis­sen­schaft­li­chen Insti­tu­ten der Mei­nungs­for­schung nichts zu tun haben) und des­halb als sol­che nicht erkenn­ba­re Wer­be­mass­nah­men sind unzulässig.

Quel­le: EDÖB – Erhe­bung von Per­so­nen­da­ten für Marketingzwecke