Big Data bietet neue Chancen für soziale oder wissenschaftliche Erkenntnisse und eine veränderte Form der Wertschöpfung für Unternehmen. Big Data kann jedoch auch die Privatsphäre bedrohen, wenn etwa die bearbeiteten Daten nicht oder nur ungenügend anonymisiert wurden. Wenn es sich um personenbezogene Daten handelt, muss das Recht auf Privatsphäre und der Schutz von Personendaten gewahrt werden. Schwerpunkte müssen dabei bei einer datenschutzfreundlichen Ausgestaltung der Technik und Verfahren von Big Data liegen. Der Datenschutz muss schon in der konzeptionellen Phase berücksichtigt und die Datensicherheit gewährleistet werden. Zudem sind hohe Transparenz- und Verfahrensanforderungen an Big Data zu stellen. Personenbezogenes Big Data steht in einem Spannungsverhältnis mit den Grundprinzipien des Datenschutzgesetzes, namentlich der Zweckbindung und der Datensparsamkeit. Es ist deshalb offensichtlich, dass es die heutigen Datenschutzkonzeptionen vor grosse Herausforderungen stellt. Denn die Nutzung von Big Data hat begonnen, und dadurch werden grundlegende Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) in Frage gestellt. Daher braucht es eine grundlegende Überprüfung des DSG, wie die zentralen Grundsätze der Zweckbindung, der Einwilligung und der Transparenz bei der Nutzung von Big Data eingehalten werden können.
Quelle: EDÖB – Erläuterungen zu Big Data