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EDÖB – Erläu­te­run­gen zum Zugriffs­recht des Arbeit­ge­bers auf pri­va­te Daten­trä­ger eines Ange­stell­ten bei Ver­dacht auf Straftat

Der Arbeit­ge­ber wird häu­fig mit der Fra­ge kon­fron­tiert, wel­ches sei­ne Kom­pe­ten­zen in der Hand­ha­bung pri­va­ter Daten­trä­ger (E‑Mails, Home­dri­ves, USB-Sticks, CD-ROM, Papier­do­ku­men­te, usw.) als mög­li­ches Beweis­ma­te­ri­al sind, falls eine ange­stell­te Per­son ver­däch­tigt wird, gegen das Straf­ge­setz­buch ver­sto­ssen zu haben. Ein häu­fig genann­tes Bei­spiel ist das­je­ni­ge des Ange­stell­ten, der ver­däch­tigt wird, via E‑Mail Fabri­ka­ti­ons­ge­heim­nis­se an Drit­te wei­ter­ge­ge­ben zu haben. In sol­chen Fäl­len muss sich der Arbeit­ge­ber nicht nur die Fra­ge stel­len, wie er die pri­va­ten Beweis­stücke phy­sisch sichern soll, son­dern auch, ob und unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen er auf die­se inhalt­lich über­haupt zugrei­fen darf, um sei­nen Ver­dacht zu erhär­ten. Wegen sei­ner Pflicht, die Per­sön­lich­keit des Ange­stell­ten zu schüt­zen und zu ach­ten, steht es dem Arbeit­ge­ber grund­sätz­lich nicht zu, auf die Inhal­te pri­va­ter Daten­trä­ger zuzu­grei­fen. Bewei­se, die unter Ver­let­zung der Per­sön­lich­keit gesam­melt wor­den sind, kön­nen vor Gericht als unzu­läs­sig betrach­tet wer­den. Zur geschäft­li­chen Kor­re­spon­denz hat der Arbeit­ge­ber hin­ge­gen jeder­zeit Zugang.

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