Der Arbeitgeber wird häufig mit der Frage konfrontiert, welches seine Kompetenzen in der Handhabung privater Datenträger (E‑Mails, Homedrives, USB-Sticks, CD-ROM, Papierdokumente, usw.) als mögliches Beweismaterial sind, falls eine angestellte Person verdächtigt wird, gegen das Strafgesetzbuch verstossen zu haben. Ein häufig genanntes Beispiel ist dasjenige des Angestellten, der verdächtigt wird, via E‑Mail Fabrikationsgeheimnisse an Dritte weitergegeben zu haben. In solchen Fällen muss sich der Arbeitgeber nicht nur die Frage stellen, wie er die privaten Beweisstücke physisch sichern soll, sondern auch, ob und unter welchen Voraussetzungen er auf diese inhaltlich überhaupt zugreifen darf, um seinen Verdacht zu erhärten. Wegen seiner Pflicht, die Persönlichkeit des Angestellten zu schützen und zu achten, steht es dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht zu, auf die Inhalte privater Datenträger zuzugreifen. Beweise, die unter Verletzung der Persönlichkeit gesammelt worden sind, können vor Gericht als unzulässig betrachtet werden. Zur geschäftlichen Korrespondenz hat der Arbeitgeber hingegen jederzeit Zugang.