Zusam­men­fas­send kann gesagt wer­den, dass es bezüg­lich der Zuläs­sig­keit eines sol­chen Fra­ge­bo­gens auf die Stel­le bzw. Funk­ti­on ankommt. Für den Fall dass ein Bewer­ber einen Fra­ge­bo­gen aus­fül­len muss, hat er sei­ne Krank­hei­ten (z.B. Dia­be­tes) wohl anzu­ge­ben, jedoch darf der Arzt dem Arbeit­ge­ber kei­ne Dia­gno­se mit­tei­len. Er darf nur über eine unge­nü­gen­de Eig­nung für die Stel­le infor­mie­ren, zum Bei­spiel wenn die Krank­heit direkt und aktu­ell die Arbeits­fä­hig­keit beein­träch­tigt oder die Arbeits­er­fül­lung verunmöglicht.

Quel­le: EDÖB – Gesund­heits­fra­ge­bo­gen bei Bewerbungsverfahren

AI-generierte Takeaways können falsch sein.