Das Bundesgericht hat Google in seinem Urteil vom 31. Mai 2012 (BGE 138 II 346 Erwägung 10.6.3) u.a. dazu verpflichtet, eine einfach handhabbare Widerspruchsmöglichkeit zu schaffen und für Personen, die ihren Widerspruch nicht via Internet, sondern schriftlich erheben wollen, eine Postadresse in der Schweiz anzugeben.Möchten Sie gegen eine im Internet veröffentlichte Aufnahme Widerspruch einlegen, können Sie dies direkt über den Link «Bild unkenntlich machen etc.» am unteren Bildrand von Street View machen. Da die Aufnahmen in Serie erfolgen, müssen Sie auch die weiteren Bilder im Strassenverlauf kontrollieren und jede einzelne Aufnahme melden.
Quelle: EDÖB – Google Street View