Take-Aways (AI)
  • Lei­stungs­er­brin­ger müs­sen Ver­si­cher­te vor Her­aus­ga­be von Berich­ten über ein Kas­sen­be­geh­ren informieren.
  • Ver­si­cher­te sind über die Mög­lich­keit zu unter­rich­ten, Berich­te über einen Ver­trau­ens­arzt über­mit­teln zu lassen.
  • Ohne Nut­zung die­ser Mög­lich­keit darf der Lei­stungs­er­brin­ger erst nach Ver­zicht des Ver­si­cher­ten Berich­te an die Ver­si­che­rung senden.
  • Der Lei­stungs­er­brin­ger darf aus Effi­zi­enz­grün­den auch ohne aus­drück­li­che Anwei­sung den Ver­trau­ens­arzt einschalten.

Wir zie­hen dar­aus den Schluss, dass der Lei­stungs­er­brin­ger vor der Her­aus­ga­be sol­cher Berich­te den Ver­si­cher­ten dar­über infor­mie­ren muss, dass ein ent­spre­chen­des Begeh­ren sei­tens der Kas­se ein­ge­gan­gen ist. Er hat den Ver­si­cher­ten sodann von der Mög­lich­keit in Kennt­nis zu set­zen, die­se Berich­te via Ver­trau­ens­arzt zu über­mit­teln. Erst wenn der Ver­si­cher­te von die­ser Mög­lich­keit kei­nen Gebrauch macht, darf der Lei­stungs­er­brin­ger die Berich­te der Admi­ni­stra­ti­on der Ver­si­che­rung zustel­len. Andern­falls ris­kiert er ein Straf­ver­fah­ren wegen Ver­let­zung des Arzt­ge­heim­nis­ses. Da ein sol­ches Ver­fah­ren unter Umstän­den admi­ni­stra­tiv auf­wän­dig und zeit­rau­bend ist und der Lei­stungs­er­brin­ger solan­ge für sei­ne Lei­stun­gen nicht ent­schä­digt wird, hat er das Recht, auch ohne Anwei­sung des Ver­si­cher­ten den Weg über den Ver­trau­ens­arzt zu wählen.

Quel­le: EDÖB – Her­aus­ga­be von Pfle­ge­be­rich­ten an die Krankenversicherer