Wir ziehen daraus den Schluss, dass der Leistungserbringer vor der Herausgabe solcher Berichte den Versicherten darüber informieren muss, dass ein entsprechendes Begehren seitens der Kasse eingegangen ist. Er hat den Versicherten sodann von der Möglichkeit in Kenntnis zu setzen, diese Berichte via Vertrauensarzt zu übermitteln. Erst wenn der Versicherte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, darf der Leistungserbringer die Berichte der Administration der Versicherung zustellen. Andernfalls riskiert er ein Strafverfahren wegen Verletzung des Arztgeheimnisses. Da ein solches Verfahren unter Umständen administrativ aufwändig und zeitraubend ist und der Leistungserbringer solange für seine Leistungen nicht entschädigt wird, hat er das Recht, auch ohne Anweisung des Versicherten den Weg über den Vertrauensarzt zu wählen.
Quelle: EDÖB – Herausgabe von Pflegeberichten an die Krankenversicherer