Eine Privatperson darf Daten aus dem Handelsregister nur verwenden und weiterbearbeiten, wenn sie dafür einen Rechtfertigungsgrund vorweisen kann. Der Rechtfertigungsgrund der Kreditprüfung ist nur gegeben, wenn der Dritte ein Interesse am Erhalt dieser Daten nachweisen kann.
Quelle: EDÖB – Publikation von Handelsregisterdaten im Internet