Beim Einholen oder Erteilen einer Referenz werden wesentliche Züge der Persönlichkeit des Bewerbers beurteilt. Gemäss DSG handelt es sich hierbei um Persönlichkeitsprofile. Damit solche Daten überhaupt bearbeitet werden dürfen, ist die vorgängige und ausdrückliche Einwilligung erforderlich. Diese Einwilligung kann somit nicht einfach angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise die früheren Arbeitgeber in seinem Lebenslauf auflistet. Befinden sich in den Bewerbungsunterlagen jedoch unter dem Titel «Referenzen» Angaben zu einem ehemaligen Arbeitgeber oder einem ehemaligen Vorgesetzen, darf dies als Einwilligung bzw. Zustimmung zum Einholen von Referenzen gewertet werden.