Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) erachtet den Einsatz von Erkennungssystemen, die biometrische Merkmale verwenden, im Arbeitsbereich als kritisch, da der Arbeitgeber dadurch in die Persönlichkeitsrechte seiner Arbeitnehmer eingreift.Damit der Arbeitgeber biometrische Daten seiner Arbeitnehmer bearbeiten darf, benötigt er einen Rechtfertigungsgrund. Die Datenbearbeitung kann durch Gesetz, überwiegende öffentliche Interessen oder durch überwiegende private Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Die Einwilligung, die nur gültig ist, wenn sie völlig freiwillig erfolgt, ist grundsätzlich kein Rechtfertigungsgrund, da im Arbeitsverhältnis ein gewisser Zwang besteht.
Quelle: EDÖB – Sind Arbeitszeiterfassung und Zutrittskontrollen mit biometrischen Daten erlaubt?