EDÖB – Sind Arbeits­zeit­er­fas­sung und Zutritts­kon­trol­len mit bio­me­tri­schen Daten erlaubt?

Der Eid­ge­nös­si­sche Daten­schutz- und Öffent­lich­keits­be­auf­trag­te (EDÖB) erach­tet den Ein­satz von Erken­nungs­sy­ste­men, die bio­me­tri­sche Merk­ma­le ver­wen­den, im Arbeits­be­reich als kri­tisch, da der Arbeit­ge­ber dadurch in die Per­sön­lich­keits­rech­te sei­ner Arbeit­neh­mer eingreift.Damit der Arbeit­ge­ber bio­me­tri­sche Daten sei­ner Arbeit­neh­mer bear­bei­ten darf, benö­tigt er einen Recht­fer­ti­gungs­grund. Die Daten­be­ar­bei­tung kann durch Gesetz, über­wie­gen­de öffent­li­che Inter­es­sen oder durch über­wie­gen­de pri­va­te Inter­es­sen des Arbeit­ge­bers gerecht­fer­tigt sein. Die Ein­wil­li­gung, die nur gül­tig ist, wenn sie völ­lig frei­wil­lig erfolgt, ist grund­sätz­lich kein Recht­fer­ti­gungs­grund, da im Arbeits­ver­hält­nis ein gewis­ser Zwang besteht.

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