Take-Aways (AI)
  • Heim­li­che Über­wa­chung durch instal­lier­te Spio­na­ge­soft­ware ver­letzt die Pri­vat­sphä­re der Arbeitnehmer.
  • Arbeit­ge­ber dür­fen Arbeits­lei­stung und Infor­ma­tik­mit­tel kon­trol­lie­ren, jedoch nicht stän­di­ge lücken­lo­se Überwachung.
  • Es besteht die Pflicht, ein kla­res Nut­zungs­re­gle­ment für Arbeitsplatz‑Informatikmittel zu kommunizieren.
  • Kon­trol­len müs­sen trans­pa­rent sein: Zweck, Umfang und ein­ge­setz­te Mit­tel sind zu erläu­tern; Ver­stö­sse kön­nen sank­tio­niert werden.

Ein Gross­teil der Beschwer­den betra­fen die heim­li­che Instal­la­ti­on einer Soft­ware, wel­che eine rund-um-die-Uhr-Über­wa­chung des Arbeit­neh­mers am Arbeits­platz ermög­licht. Sol­che Pro­gram­me ver­let­zen die Pri­vat­sphä­re des Betrof­fe­nen. Der Arbeit­ge­ber ist zwar durch­aus berech­tigt, die Arbeits­lei­stung sei­ner Ange­stell­ten sowie den Gebrauch der dafür zur Ver­fü­gung gestell­ten Infor­ma­tik­mit­tel (PC, Email, Inter­net etc.) zu kon­trol­lie­ren. Er hat jedoch kein Recht, sei­ne Mit­ar­bei­ter auf Schritt und Tritt zu über­wa­chen, son­dern muss gewis­se Regeln ein­hal­ten. So muss er einer­seits klar kom­mu­ni­zie­ren, wie die Infor­ma­tik­mit­tel am Arbeits­platz zu ver­wen­den sind (Nut­zungs­re­gle­ment). Er muss trans­pa­rent erklä­ren, dass die Ein­hal­tung des Regle­ments kon­trol­liert und ein Ver­stoss dage­gen sank­tio­niert wer­den kann, wobei er aus­zu­füh­ren hat, was genau kon­trol­liert wird und mit wel­chen Mitteln.

Quel­le: EDÖB – Spio­na­ge­soft­ware am Arbeitsplatz