- Heimliche Überwachung durch installierte Spionagesoftware verletzt die Privatsphäre der Arbeitnehmer.
- Arbeitgeber dürfen Arbeitsleistung und Informatikmittel kontrollieren, jedoch nicht ständige lückenlose Überwachung.
- Es besteht die Pflicht, ein klares Nutzungsreglement für Arbeitsplatz‑Informatikmittel zu kommunizieren.
- Kontrollen müssen transparent sein: Zweck, Umfang und eingesetzte Mittel sind zu erläutern; Verstösse können sanktioniert werden.
Ein Grossteil der Beschwerden betrafen die heimliche Installation einer Software, welche eine rund-um-die-Uhr-Überwachung des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz ermöglicht. Solche Programme verletzen die Privatsphäre des Betroffenen. Der Arbeitgeber ist zwar durchaus berechtigt, die Arbeitsleistung seiner Angestellten sowie den Gebrauch der dafür zur Verfügung gestellten Informatikmittel (PC, Email, Internet etc.) zu kontrollieren. Er hat jedoch kein Recht, seine Mitarbeiter auf Schritt und Tritt zu überwachen, sondern muss gewisse Regeln einhalten. So muss er einerseits klar kommunizieren, wie die Informatikmittel am Arbeitsplatz zu verwenden sind (Nutzungsreglement). Er muss transparent erklären, dass die Einhaltung des Reglements kontrolliert und ein Verstoss dagegen sanktioniert werden kann, wobei er auszuführen hat, was genau kontrolliert wird und mit welchen Mitteln.