- 61 Datenschutzbehörden fordern Schutzmassnahmen gegen missbräuchliche KI-Erzeugung realistisch wirkender Bilder und intimer Darstellungen.
- Organisationen müssen Transparenz über Fähigkeiten, Schutzvorkehrungen, erlaubte Nutzung und Sanktionen bei Missbrauch bieten.
- Rechtliche Vorgaben: KI-Kennzeichnungspflicht im AI Act ab Aug. 2026 und nationale Strafrechtsinitiativen gegen Deepfakes.
Am 23. Februar 2026 haben 61 Datenschutzbehörden einschliesslich des EDÖB und des EDSA, der CNIL (FR) und des ICO (UK) eine gemeinsame Erklärung zu AI-generierten Bildern veröffentlicht:
- Gemeinsame Erklärung zu KI-generierten Bildern (EDÖB, 23.2.2026)
- Joint Statement on AI-Generated Imagery and the Protection of Privacy (PDF)
- EDPB-Medienmitteilung (23.2.2026)
Die Erklärung richtet sich an Entwickler und Betreiber generativer AI. Hintergrund ist der Umstand, dass es immer einfacher wird, realistische Bilder und Videos von Personen ohne deren Wissen zu generieren, auch intime Darstellungen und diffamierende Inhalte. Die Erklärung formuliert deshalb vier Erwartungen an Organisationen, die generative AI entwickeln oder einsetzen:
- Schutzmassnahmen gegen den Missbrauch von Personendaten und die Erzeugung nicht einvernehmlicher intimer Bilder, insbesondere mit Darstellungen von Kindern
- Transparenz über Fähigkeiten, Schutzmassnahmen, zulässige Verwendungszwecke und Konsequenzen bei Missbrauch der AI
- Löschmechanismen, damit Betroffene die Entfernung schädlicher Inhalte rasch verlangen können
- Massnahmen zum besonderen Schutz von Kindern
Der AI Act enthält eine (ab August 2026 anwendbare) Kennzeichnungspflicht für Deepfakes. In Deutschland etwa liegt ein Gesetzentwurf für einen neuen § 201b StGB vor, der Deepfakes unter Strafe stellen soll:
§ 201b Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch digitale Fälschung
(1) Wer das Persönlichkeitsrecht einer anderen Person verletzt, indem er einen mit computertechnischen Mitteln hergestellten oder veränderten Medieninhalt, der den Anschein einer wirklichkeitsgetreuen Bild- oder Tonaufnahme des äußeren Erscheinungsbildes, des Verhaltens oder mündlicher Äußerungen dieser Person erweckt, einer dritten Person zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Gleiches gilt, wenn sich die Tat nach Satz 1 auf eine verstorbene Person bezieht und deren Persönlichkeitsrecht dadurch schwerwiegend verletzt wird.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 den Medieninhalt der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einen Medieninhalt zugänglich macht, der einen Vorgang des höchstpersönlichen Lebensbereichs zum Gegenstand hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, gilt nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(4) Die Bild- oder Tonträger oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
[Änderung von § 205 und der StPO]
In der Schweiz lehnte der Nationalrat die Motion Mahaim (23.3563) zur Regulierung von Deepfakes im öffentlichen Raum im Mai 2025 ab. Je nach Gegenstand von Deepfakes können aber strafrechtliche Bestimmungen, der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz, das Lauterkeitsrecht usw. greifen.