Take-Aways (AI)
  • Der EDÖB ver­pflich­te­te Post­Fi­nan­ce, Stimm­ab­drücke zur Authen­ti­fi­zie­rung nur mit aus­drück­li­cher Ein­wil­li­gung zu erhe­ben und nicht kon­sen­tier­te Pro­fi­le zu löschen.
  • Der EDÖB befand, die Bio­me­trie­ver­wen­dung zur Authen­ti­fi­zie­rung ver­let­ze den Ver­hält­nis­mä­ssig­keits­grund­satz; Post­Fi­nan­ce bestrei­tet dies und hat Beschwer­de eingereicht.

Der EDÖB hat mit­ge­teilt, dass er eine Unter­su­chung gegen die Post­Fi­nan­ce geführt hat wegen der Authen­ti­fi­zie­rung mit­tels Stimm­erken­nung. Die Unter­su­chung wur­de am 16. Mai 2025 abge­schlos­sen, mit einer Ver­fü­gung, Stimm­ab­drücke zur Authen­ti­fi­zie­rung nur mit der aus­drück­li­chen Ein­wil­li­gung von den betrof­fe­nen Per­so­nen ein­zu­ho­len. Stimm­ab­drücke ohne sol­che Ein­wil­li­gung sei­en zu löschen.

Die Begrün­dung ist nicht öffent­lich, die Ver­fü­gung wur­de beim Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt ange­foch­ten. Der EDÖB hat in sei­ner Medi­en­mit­tei­lung aber mit­ge­teilt (wes­halb er dazu eine Mit­tei­lung macht, sieht man nicht), dass zur Stimm­ab­drücke zur Iden­ti­fi­ka­ti­on einer Per­son beson­ders schüt­zens­wer­te Per­so­nen­da­ten sind (rich­tig), dass damit vor “dem Hin­ter­grund des zuneh­men­den tech­no­lo­gi­schen Fort­schritts” aber Risi­ken ver­bun­den sind und die Ver­wen­dung bio­me­tri­scher Daten zu Authen­ti­fi­zie­rungs­zwecken durch die Post­Fi­nan­ce AG gegen den Grund­satz der Ver­hält­nis­mä­ssig­keit verstosse:

Die Unter­su­chung des EDÖB ergab, dass die Bear­bei­tung von bio­me­tri­schen Daten zu Authen­ti­fi­zie­rungs­zwecken […] gegen den Grund­satz der Ver­hält­nis­mä­ssig­keit ver­stösst. Zudem wer­den die Stimm­ab­drücke ohne die akti­ve Abga­be einer Wil­lens­er­klä­rung von Kun­din­nen und Kun­den erstellt. Das heisst, die Kun­din­nen und Kun­den, wel­che den Ein­satz von Stimm­erken­nung ableh­nen, müs­sen sel­ber aktiv werden. […] 

Der EDÖB erach­tet die­ses Vor­ge­hen als daten­schutz­rechts­wid­rig und hat die Post­Fi­nan­ce AG mit­tels Ver­fü­gung ver­pflich­tet, von betrof­fe­nen Per­so­nen bei Erstel­lung von Stimm­ab­drücken zur Authen­ti­fi­zie­rung durch Stimm­erken­nung eine aus­drück­li­che Ein­wil­li­gung ein­zu­ho­len. Die Post­Fi­nan­ce AG wird zudem ange­wie­sen, die­je­ni­gen Stimm­ab­drücke zu löschen, bei wel­chen kei­ne aus­drück­li­che Ein­wil­li­gung der betrof­fe­nen Per­son vorliegt. […]

Der Ein­druck liegt nahe, dass der EDÖB nach dem bekann­ten Muster vor­geht – die Ver­hält­nis­mä­ssig­keit von Daten­be­ar­bei­tun­gen nicht am Zweck der Bear­bei­tung zu mes­sen (z.B. Con­ve­ni­ence, die ein legi­ti­mes Ziel des Ver­ant­wort­li­chen sein kann), son­dern an einem nicht objek­ti­vier­ten, son­dern letzt­lich vom EDÖB kon­stru­ier­ten Mas­stab (dazu auch hier und hier). Falls dem so ist – wie gesagt liegt die Ver­fü­gung selbst nicht vor –, wird das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hof­fent­lich für Klä­rung sorgen.

Eine wei­te­re Fra­ge wäre jene, ob die Post­Fi­nan­ce in einer Prü­fung zum Ergeb­nis gekom­men war, die Ver­wen­dung von Stimm­pro­fi­len sei siche­rer als ande­re Authen­ti­fi­zie­rungs­me­tho­den. Es ist anzu­neh­men, dass auch die­se Fra­ge Gegen­stand der Unter­su­chung war, der EDÖB dabei aber zum Ergeb­nis gelangt ist, dass ein Sicher­heits­ge­winn nicht aus­rei­chend gewich­tig ist.

Die Post­Fi­nan­ce hat ihrer­seits eine Medi­en­mit­tei­lung ver­öf­fent­licht, in der sie fest­hält, dass der EDÖB vor Erlass der Ver­fü­gung über ein neu­es Ver­fah­ren mit Ein­wil­li­gung infor­miert wor­den war, das auf der Ein­wil­li­gung der Kun­den beruht. Offen­bar hielt es der EDÖB den­noch für ange­zeigt, eine Ver­fü­gung zu erlas­sen – viel­leicht um eine Löschung der bereits erho­be­nen Pro­fi­le zu errei­chen, viel­leicht aus ande­ren Gründen.