Take-Aways (AI)
  • EDÖB ver­öf­fent­licht am 6. Okto­ber 2025 aktua­li­sier­te Coo­kie-Leit­li­ni­en, Ver­si­on 1.1, mit Del­ta­view zur Ausgangsfassung.
  • Ände­rung: Ver­hält­nis­mä­ssig­keit nicht not­wen­di­ger Coo­kies wird rela­ti­viert; Mass­stab ist der vom Ver­ant­wort­li­chen gesetz­te Bearbeitungszweck.
  • Leit­li­ni­en adres­sie­ren Stand­ort­da­ten: hohes Iden­ti­fi­zie­rungs­ri­si­ko, mög­li­ches Pro­fil­ing, DSFA-Pflicht bei sen­si­blen Rückschlüssen.
  • Neu: Anmer­kung zu Paywalls; EDÖB plant Sen­si­bi­li­sie­rungs­kam­pa­gne und wei­te­re auf­sichts­recht­li­che Schritte.

Der EDÖB hat heu­te, am 6. Okto­ber 2025, eine auf­da­tier­te Fas­sung sei­ner Coo­kie-Leit­li­ni­en vom 22. Janu­ar 2025 ver­öf­fent­licht (dazu unser dama­li­ger Bei­trag). Die aktu­el­le Fas­sung ist Ver­si­on 1.1. Ein Del­ta­view zur Aus­gangs­fas­sung kann hier her­un­ter­ge­la­den wer­den (PDF).

Das ist ein unge­wöhn­li­ches Vor­ge­hen des EDÖB, aber ein will­kom­me­nes. Wer­den Leit­li­ni­en ange­passt, erlaubt dies dem Publi­kum, sich dazu kon­struk­tiv zu äussern. Inter­es­sier­te Krei­se kön­nen so ihre Posi­tio­nen ein­brin­gen, ohne dafür den Weg an die Gerich­te gehen zu müs­sen, auch dann, wenn sie – wie bis­her – kei­ne Gele­gen­heit haben, zu einem Ent­wurf Stel­lung zu nehmen.

Die wesent­li­che Ände­run­gen betrifft die Ver­hält­nis­mä­ssig­keit. Die alte Fas­sung der Leit­li­ni­en hielt pau­schal fest, nicht not­wen­di­ge Coo­kies sei­en gene­rell unver­hält­nis­mä­ssig. Die aktu­el­le Fas­sung rückt von die­ser beson­ders kri­ti­sier­ten Hal­tung ab:

  • Sie sagt zwar immer noch, nicht not­wen­di­ge Coo­kies ver­stie­ssen gegen den Grund­satz der Verhältnismässigkeit.
  • Dabei wird nun aber auf die vor­an­ge­hen­de Defi­ni­ti­on der not­wen­di­gen Coo­kies verwiesen.
  • Dort hal­ten die Leit­li­ni­en nun zu recht fest, dass es der Ver­ant­wort­li­che ist, der den Bear­bei­tungs­zweck setzt, und dass sich die Ver­hält­nis­mä­ssig­keit an die­sem Zweck misst:

Wel­che Coo­kies und ähn­li­che Tech­no­lo­gien zur Gewähr­lei­stung der funk­tio­na­len Durch­führ­bar­keit der gewünsch­ten Bear­bei­tung tech­nisch not­wen­dig sind, hängt vom Ver­wen­dungs­zweck ab, wel­chen der Ver­ant­wort­li­che mit einer kon­kre­ten Daten­be­ar­bei­tung ver­folgt, und kann nicht pau­schal beant­wor­tet werden.

Mit ande­ren Wor­ten fin­gie­ren die Leit­li­ni­en nicht mehr, nicht not­wen­di­ge Coo­kies sei­en persönlichkeitsverletzend.

Neu adres­siert der Leit­fa­den aus­drück­lich auch Stand­ort­da­ten (aller­dings ohne sie zu defi­nie­ren – die Anga­be eines Lan­des oder einer Stadt kann aber jeden­falls nicht als Stand­ort­da­tum ver­stan­den werden):

  • Bei einer Erhe­bung von Stand­ort­da­ten, die zu Bewe­gungs­pro­fi­len führt, sei “in der Pra­xis” von einer “hohen Wahr­schein­lich­keit einer Iden­ti­fi­zie­rung von Per­so­nen” auszugehen.
  • Eine Erfas­sung von Geo­lo­ka­li­sa­ti­ons­da­ten kön­ne je nach Dau­er und Radi­us in ein Pro­fil­ing mit hohem Risi­ko mün­den, wenn die­se Daten allei­ne oder in Kom­bi­na­ti­on mit ande­ren Daten zu prä­zi­sen Bewe­gungs­pro­fi­len füh­ren, die Rück­schlüs­se über wesent­li­che Aspek­te der Per­sön­lich­keit der Nut­zer erlaubt. Das sei auch durch Kom­bi­na­ti­on unge­nau­er Stand­ort­da­ten möglich.
  • Bewe­gungs­pro­fi­le kön­nen durch Aus­wer­tung von wie­der­holt auf­ge­such­ten Orten (z.B. Arzt- und Anwalts­pra­xis) zu “sen­si­blen Rück­schlüs­se auf die Intim­sphä­re” füh­ren. Das kann eine DSFA verlangen.
  • Bei Apps zur Abrech­nung von Per­so­nen­trans­por­ten sei die Erfas­sung von Posi­ti­ons­da­ten unver­hält­nis­mä­ssig und ver­lan­ge eine Einwilligung.

Am Ende fin­det sich zudem eine neue Anmer­kung zu Paywalls.

Der EDÖB hat in der Mit­tei­lung zum Update ange­kün­digt, eine “an ein brei­te­res Publi­kum gerich­te­te Sen­si­bi­li­sie­rungs­kam­pa­gne” durch­füh­ren zu wol­len und sodann die “nöti­gen auf­sichts­recht­li­chen Schrit­te nach Mass­ga­be des Leit­fa­dens in die Wege” zu leiten.