Der EDÖB hat ein “Update im US-Steuerstreit” veröffentlicht – das Update besteht darin, dass es nichts Neues gibt. Es geht um die Sachverhaltsabklärung des EDÖB im Zusammenhang mit Amtshilfeersuchen des Internal Revenue Service (IRS, der amerikanische Fiskus) an die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV). Der EDÖB hat seine Sachverhaltsabklärung mit Empfehlung vom 18. Dezember 2017 abgeschlossen. Es ging dabei
- zunächst um die Frage, wann Personendaten nur geschwärzt und wann ungeschwärzt herausgegeben werden dürfen. Das ist davon abhängig, ob die betreffende Person von der Amtshilfe “betroffen” ist. Falls sie das ist, fällt sie nicht unter Art. 4 Abs. 3 des Steueramtshilfegesetzes (StAhiG), der die Datenlieferung beschränkt. Der EDÖB hat der ESTV unter diesem Titel nichts vorgeworfen;
- und um die weitere Frage, wann Dritte, deren Informationen ungeschwärzt übermittelt werden sollen, vorab zu informieren sind. Die ESTV informiert hier “bloss indirekt betroffene Personen” nicht. Das verstösst laut EDÖB gegen die Transparenzvorschrift von Art. 14 Abs. 2 StAhiG.
Die ESTV hat die Empfehlung des EDÖB abgelehnt, weshalb der EDÖB die Sache nach Art. 27 Abs. 5 DSG dem EFD zum Entscheid vorgelegt hat. Das EFD hat bisher aber nicht verfügt, weshalb zur Eile gemahnt hat. Erst wenn das EFD verfügt hat, kann die Sache dem Bundesverwaltungsgericht vorlegt werden (Art. 27 Abs. 6 DSG).
Prof. Andrea Opel hat in der NZZ diese Woche (14.8.) einen Beitrag zur Thematik verfasst, wohl im Nachgang an das St.Galler Seminar zum Internationalen Informationsaustausch in Steuersachen im Juni 2018, über das der Tages-Anzeiger berichtet hat.