Der EDÖB hat mit Ver­fü­gung vom 17. April 2026 eine Unter­su­chung nach Art. 49 DSG gegen Cream del­la Cream Switz­er­land und Phil­ipp Plein Inter­na­tio­nal (bei­de mit Sitz in der Schweiz) abge­schlos­sen. Die bei­den Gesell­schaf­ten betrei­ben den Online-Han­del der Mar­ke Phil­ipp Plein und wer­den in den Daten­schutz­er­klä­run­gen als Ver­ant­wort­li­che geführt. Die Ver­fü­gung wur­de am 26. Juni 2026 publi­ziert, sie ist laut EDÖB rechtskräftig.

Aus­lö­ser waren meh­re­re Anzei­gen von Per­so­nen, die nach einem Ein­kauf Wer­bung per E‑Mail und SMS erhal­ten hat­ten, ohne ein­ge­wil­ligt zu haben. Die SMS nann­ten kei­nen ein­fa­chen Abmel­de­weg, und die Abmel­de­links in den E‑Mails führ­ten nicht zu einer Abmel­de­mög­lich­keit. Bei Wider­spruch oder Lösch­be­geh­ren blieb die Anfra­ge unbe­ant­wor­tet oder die Löschung wur­de bestä­tigt; die Wer­bung wur­de in bei­den Fäl­len nicht ein­ge­stellt. Zwei infor­mel­le Inter­ven­tio­nen des EDÖB im Dezem­ber 2023 und Okto­ber 2024 blie­ben unbe­ant­wor­tet, und auch im Unter­su­chungs­ver­fah­ren hat­ten die Par­tei­en kei­ne Stel­lung­nah­me eingereicht.

In der Sache macht der EDÖB bei die­ser Aus­gangs­la­ge kur­zen Pro­zess: Die Bear­bei­tung ent­ge­gen des Wider­spruchs stellt eine Per­sön­lich­keits­ver­let­zung dar (Art. 30 Abs. 2 lit. b DSG). Zudem erkann­te der EDÖB einen Ver­stoss gegen Treu und Glau­ben (Art. 6 Abs. 2 DSG): Wer die Löschung bestä­tigt und den­noch Wer­bung ver­sen­det, han­delt treu­wid­rig. Zudem ergibt sich aus der Zweck­bin­dung und der Ver­hält­nis­mä­ssig­keit ein Lösch­an­spruch, wenn nicht eine gesetz­li­che Auf­be­wah­rungs­pflicht oder ein über­wie­gen­des Inter­es­se die wei­te­re Bear­bei­tung rechtfertigt.

Die Ver­fü­gung ver­pflich­tet die Gesell­schaf­ten, innert 30 Tagen seit Rechts­kraft die Wer­be­be­ar­bei­tung bei ver­gan­ge­nem oder künf­ti­gem Wider­spruch ein­zu­stel­len, Per­so­nen­da­ten auf Ver­lan­gen zu löschen, soweit kein über­wie­gen­des Inter­es­se besteht (ein Vor­be­halt, der ent­we­der nicht dis­po­si­tiv­fä­hig ist oder inter­es­san­te Fra­gen der Voll­streckung auf­wirft) und die Daten von Per­so­nen, die bereits wider­spro­cen haben, nicht wei­ter zu bear­bei­ten. Die Ver­fü­gung ergeht unter Straf­an­dro­hung nach Art. 63 DSG. Die Gebühr beträgt CHF 5’500.

Art. 3 Abs. 1 Bst. o UWG (elek­tro­ni­sche Mas­sen­wer­bung grund­sätz­lich nur mit Ein­wil­li­gung) berück­sich­tig­te der EDÖB nicht (obwohl es nicht fern läge, in der Ver­let­zung von Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG eine unrecht­mä­ssi­ge Daten­be­ar­bei­tung zu sehen).