Der EDÖB hat mit Verfügung vom 17. April 2026 eine Untersuchung nach Art. 49 DSG gegen Cream della Cream Switzerland und Philipp Plein International (beide mit Sitz in der Schweiz) abgeschlossen. Die beiden Gesellschaften betreiben den Online-Handel der Marke Philipp Plein und werden in den Datenschutzerklärungen als Verantwortliche geführt. Die Verfügung wurde am 26. Juni 2026 publiziert, sie ist laut EDÖB rechtskräftig.
Auslöser waren mehrere Anzeigen von Personen, die nach einem Einkauf Werbung per E‑Mail und SMS erhalten hatten, ohne eingewilligt zu haben. Die SMS nannten keinen einfachen Abmeldeweg, und die Abmeldelinks in den E‑Mails führten nicht zu einer Abmeldemöglichkeit. Bei Widerspruch oder Löschbegehren blieb die Anfrage unbeantwortet oder die Löschung wurde bestätigt; die Werbung wurde in beiden Fällen nicht eingestellt. Zwei informelle Interventionen des EDÖB im Dezember 2023 und Oktober 2024 blieben unbeantwortet, und auch im Untersuchungsverfahren hatten die Parteien keine Stellungnahme eingereicht.
In der Sache macht der EDÖB bei dieser Ausgangslage kurzen Prozess: Die Bearbeitung entgegen des Widerspruchs stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 30 Abs. 2 lit. b DSG). Zudem erkannte der EDÖB einen Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 6 Abs. 2 DSG): Wer die Löschung bestätigt und dennoch Werbung versendet, handelt treuwidrig. Zudem ergibt sich aus der Zweckbindung und der Verhältnismässigkeit ein Löschanspruch, wenn nicht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht oder ein überwiegendes Interesse die weitere Bearbeitung rechtfertigt.
Die Verfügung verpflichtet die Gesellschaften, innert 30 Tagen seit Rechtskraft die Werbebearbeitung bei vergangenem oder künftigem Widerspruch einzustellen, Personendaten auf Verlangen zu löschen, soweit kein überwiegendes Interesse besteht (ein Vorbehalt, der entweder nicht dispositivfähig ist oder interessante Fragen der Vollstreckung aufwirft) und die Daten von Personen, die bereits widersprocen haben, nicht weiter zu bearbeiten. Die Verfügung ergeht unter Strafandrohung nach Art. 63 DSG. Die Gebühr beträgt CHF 5’500.
Art. 3 Abs. 1 Bst. o UWG (elektronische Massenwerbung grundsätzlich nur mit Einwilligung) berücksichtigte der EDÖB nicht (obwohl es nicht fern läge, in der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG eine unrechtmässige Datenbearbeitung zu sehen).