EDÖB – Wei­ter­ga­be von inter­na­tio­na­len Zah­lungs­ver­kehrs­da­ten an aus­län­di­sche Regie­run­gen zum Zwecke der Durch­set­zung von Sanktionsbestimmungen

Für Schwei­zer Kre­dit­in­sti­tu­te kann es im Rah­men ihrer inter­na­tio­na­len Geschäfts­tä­tig­keit erfor­der­lich sein, gegen­über frem­den Staa­ten (ins­be­son­de­re den USA) nach­zu­wei­sen, dass sie deren Sank­ti­ons­be­stim­mun­gen ein­hal­ten. Anson­sten kann ihnen der geschäft­li­che Zugang zu dem Staat unter Umstän­den erschwert wer­den. In die­sem Rah­men zog ein Schwei­zer Kre­dit­in­sti­tut in Erwä­gung, im Rah­men des inter­na­tio­na­len Zah­lungs­ver­kehrs, bei dem es als Trans­fer­bank fun­gier­te, frei­wil­lig Trans­fer­da­ten an die USA zu über­mit­teln. Nach Abklä­rung des Sach­ver­halts und der recht­li­chen Lage kamen wir zum Schluss, dass zum Nach­weis der Ein­hal­tung von Sank­ti­ons­be­din­gun­gen ledig­lich eine frei­wil­li­ge Über­mitt­lung von anony­mi­sier­ten Trans­fer­da­ten zuläs­sig ist.

Quel­le: EDÖB – Wei­ter­ga­be von inter­na­tio­na­len Zah­lungs­ver­kehrs­da­ten an aus­län­di­sche Regie­run­gen zum Zwecke der Durch­set­zung von Sanktionsbestimmungen

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