- Schweizer Kreditinstitute müssen gegenüber fremden Staaten nachweisen können, dass sie Sanktionsbestimmungen einhalten, sonst drohen Erschwernisse beim Marktzugang.
- Ein Institut erwog, als Transferbank freiwillig Transferdaten an die USA zu übermitteln, um Compliance zu belegen.
- Ergebnis der Prüfung: Nur die freiwillige Übermittlung anonymisierter Transferdaten ist rechtlich zulässig.
Für Schweizer Kreditinstitute kann es im Rahmen ihrer internationalen Geschäftstätigkeit erforderlich sein, gegenüber fremden Staaten (insbesondere den USA) nachzuweisen, dass sie deren Sanktionsbestimmungen einhalten. Ansonsten kann ihnen der geschäftliche Zugang zu dem Staat unter Umständen erschwert werden. In diesem Rahmen zog ein Schweizer Kreditinstitut in Erwägung, im Rahmen des internationalen Zahlungsverkehrs, bei dem es als Transferbank fungierte, freiwillig Transferdaten an die USA zu übermitteln. Nach Abklärung des Sachverhalts und der rechtlichen Lage kamen wir zum Schluss, dass zum Nachweis der Einhaltung von Sanktionsbedingungen lediglich eine freiwillige Übermittlung von anonymisierten Transferdaten zulässig ist.