Der EDÖB hat mitgeteilt, dass er das Urteil des EuGH i.S. Schrems II zur Kenntnis genommen hat, dass es für die Schweiz “nicht direkt” anwendbar ist und dass er es nun im Detail prüft: Mitteilung. Die Prüfung wird einschliessen müssen, welchen Standard für die Angemessenheit Art. 6 Abs. 1 DSG vorsieht und inwiefern er vom Standard der DSGVO (und der Grundrechtscharta der EU) abweicht.