- EDSA veröffentlichte am 30. Mai 2018 Leitlinien zur Zertifizierung nach Art. 42 f. DSGVO.
- Art. 42 Abs. 1 verpflichtet Mitgliedstaaten, Aufsichtsbehörden, EDSA und Kommission zur Förderung datenschutzspezifischer Zertifizierungen.
- Annex 2 (Entwurf) legt Leitlinien zur Festlegung der Zertifizierungskriterien durch Aufsichtsbehörden fest (Art. 42 Abs. 5 DSGVO).
- Stellungnahmen zum Entwurf werden bis zum 29. Mai 2019 entgegengenommen.
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat bereits am 30. Mai 2018 Leitlinien zur Zertifizierung i.S.v. Art. 42 f. DSGVO veröffentlicht (Guidelines 1/2018 on certification and identifying certification criteria in accordance with Articles 42 and 43 of the Regulation 2016/679). Nach Art. 42 Abs. 1 DSGVO fördern die Mitgliedstaaten, Aufsichtsbehörden, der EDSA Ausschuss und die Kommission datenschutzspezifische Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegel und ‑prüfzeichen.
Der EDSA hat nun den Anhang 2 zu diesen Leitlinien als Entwurf veröffentlicht. Der Annex 2 betrifft Leitlinien, die bei der Festlegung der Zertifizierungskriterien durch die Aufsichtsbehörden berücksichtigt werden sollen (Art. 42 Abs. 5 DSGVO). Stellungnahmen zum Entwurf werden bis zum 29. Mai 2019 entgegengenommen.