- Der EDSA betont den Ausnahmecharakter von Beschränkungen, die entsprechend eng auszulegen sind.
- Gemeinsam Verantwortliche sollten in ihrer Vereinbarung auch anwendbare Beschränkungen abbilden.
- Verantwortliche sollen die Gründe für eine Beschränkung im konkreten Fall als dokumentieren.
- Sofern ein DPO bestellt ist, soll er über jede Beschränkung informiert werden.
- Wenn der Grund für eine Beschränkung wegfällt, soll das Betroffenenrecht nachgeholt werden.
Der Europäische Datenschutzausschuss EDSA hat die finale Fassung der Leitlinien zu Beschränkungen nach Art. 23 DSGVO veröffentlicht (Guidelines 10/2020 on restrictions under Article 23 GDPR, Version 2.0, Adopted on 13 October 2021).
Nach Art. 23 DSGVO können Mitgliedstaaten des EWR im nationalen Recht “Beschränkungen” von der Informationspflicht nach Art. 12 ff. und den Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung, auf Widerspruch gegen die Verarbeitung und auf Eskalation bei automatisierten Einzelentscheidungen und der Pflicht, an andere Empfänger über Berichtigungen, Löschungen und Einschränkung v0n Verarbeitungen vorsehen. Beschränkungen müssen aber den Zielen von Art. 23 lit. a‑j dienen und die Anforderungen von Art. 23 Abs. 1 und 2 DSGVO einhalten.
Ein Grossteil der Leitlinien richtet sich an den Gesetzgeber der Mitgliedstaaten. Diese Hinweise können im Sinne einer europarechtskonformen Auslegung als Auslegungsmittel des nationalen Rechts dienen. Daneben finden sich aber auch Aussagen, die die Rechtsanwendung direkter betreffen:
- Der EDSA betont den Ausnahmecharakter von Beschränkungen, die entsprechend eng auszulegen sind.
- Gemeinsam Verantwortliche sollten in ihrer Vereinbarung auch ggf. anwendbare Beschränkungen abbilden.
- Verantwortliche sollen die Gründe für eine Beschränkung im konkreten Fall als “good practice” dokumentieren (ggf. auch die Anwendungskriterien und die Dauer der Beschränkung).
- Sofern ein DPO bestellt ist, soll er über jede Beschränkung informiert werden, und auch dies soll dokumentiert werden.
- Wenn der Grund für eine Beschränkung wegfällt, soll das Betroffenenrecht nachgeholt werden.