Der EDSA hat im Juli 2020 die endgültige Fassung seiner Leitlinien zum Recht auf Vergessenwerden publiziert (Guidelines 5/2019 on the criteria of the Right to be Forgotten in the search engines cases under the GDPR). Die Leitlinien betreffen einzig die Pflicht des Suchmaschinenbetreibers zur Auslistung eines bestimmten Suchergebnisses auf Antrag einer betroffenen Person – nicht der Löschung also eines Links, sondern der Unterdrückung des Suchergebnisses bei einer Suche nach der betroffenen Person (vgl. dazu auch den kürzlichen Entscheid des deutschen BGH).