Der Europäische Datenschutzausschuss hat in seiner neunten Plenarsitzung am 9. April 2019 “Leitlinien zur Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage des Artikels 6 Abs. 1 b DSGVO im Kontext von Online-Dienstleistungen” beschlossen. Gemäss Pressemitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Deutschland beschränkt der EDSA darin die Möglichkeit für Unternehmen, die Verarbeitung von Daten der Nutzerinnen und Nutzer auf die Rechtsgrundlage “Vertragserfüllung” zu stützen. Insbesondere sollen Anbieter sozialer Netzwerke daran gehindert werden, die strengen Voraussetzungen einer Einwilligung dadurch zu umgehen, indem sie Datenverarbeitungen, die eigentlich nichts mit der Erbringung eines Online-Dienstes zu tun haben, in den Vertragstext mit aufnehmen. Nach der Pressemitteilung des EDSA sind in diesem Zusammenhang Ausführungen zu den allgemeinen Datenschutzgrundsätzen, zu anderen Rechtsgründen und vor allem wohl zum Koppelungsverbot zu erwarten.
Nach Abschluss der formalen, rechtlichen und sprachlichen Prüfung werden die neuen Leitlinien auf der Webseite des EDSA veröffentlicht werden. Sie können von interessierten Stellen im Rahmen einer öffentlichen Konsultation kommentiert werden.
Artikel 6 Abs. 1 b DSGVO lautet wie folgt:
Artikel 6
Rechtmässigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmässig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
[…]
(b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Massnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;