Das ArG ZH stellt am 19.12.1998 fest, dass es keine Persönlichkeitsverletzung darstellt, wenn der Arbeitgeber Bewerbungsunterlagen im Arbeitsprozess gegen den Arbeitnehmer einbringt, und das DSG ist nach desssen Art. 2 Abs. 2 nicht anwendbar.
PDF: 1997.12.18 – 047