- Gericht bestätigte Verwertbarkeit einer heimlichen Patientenaufnahme als Beweismittel trotz möglichem Verstoss gegen Art. 179ter StGB nach Interessenabwägung.
- Öffentliches Interesse an Wahrheitsfindung und hinreichender Tatverdacht bei schwerer Katalogstraftat (sexuelle Nötigung) überwiegen Persönlichkeitsrechte.
Die Genfer Chambre pénale de recours hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine heimlich erstellte Tonaufnahme eines ärztlichen Gesprächs als Beweismittel im Strafverfahren verwertet werden darf. Sie bestätigte die Verwertbarkeit trotz eines möglichen Verstosses gegen Art. 179ter StGB (Entscheid vom 8. Januar 2026, ACPR/27/2026).
Es ging um den Vorwurf der sexuellen Nötigung einer Patienten durch einen Genfer Arzt. Die Patientin kehrte später Tage später zur Wundkontrolle zurück und nahm ihr Gespräch mit dem Arzt auf, in dem dieser die Tat zugab.
Für von Privatpersonen erhobene Beweise fehlt eine explizite Regelung der Verwertbarkeit bei unzulässiger Beschaffung. Das Bundesgericht hat aber eine Prüfung entwickelt (1B_91/2020, 4. März 2020, E. 2.2):
- Hätten die Strafbehörden das Beweismittel auf legalem Weg beschaffen können?
- Rechtfertigt eine Interessenabwägung die Verwertung?
- Zum Zeitpunkt der Aufnahme müssen sodann hinreichende Verdachtsgründe für eine schwere Straftat vorgelegen haben.
Vorliegend bejahte die Genfer Kammer die Verwertbarkeit:
- Bei frühzeitiger Kenntnis der Vorfälle hätte die Staatsanwaltschaft eine technische Überwachung für das Gespräch anordnen können.
- Sexuelle Nötigung ist eine Katalogstraftat nach Art. 269 Abs. 2 StPO und berechtigt zur Anordnung einer Überwachung.
- Der Subsidiaritätsgrundsatz StPO 269 I lit. c: andere Massnahmen müssen erfolglos geblieben oder zwecklos sein) kommt es bei Privataufnahmen nicht an (6B_786/2015, 8. Februar 2016, E. 1.3.1).
- Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten:
- Sexuelle Nötigung ist ein Verbrechen verletzt ein überragend wichtiges Rechtsgut, die sexuelle Integrität;
- die Aufnahme war für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Aussagen der Parteien erheblich;
- schon bei Aufnahme bestand ein hinreichender Tatverdacht, auch wenn die Strafanzeige noch nicht erstattet war.
Kein Hintergrund war das Arztgeheimnis (Art. 321 StGB), weil die Patientin und nicht der Arzt Geheimnisherr ist.