Gemäss Art. 24 Abs. 2 des Digital Services Act sind Anbieter von Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen verpflichtet, für jede von ihnen betriebene Online-Plattform oder Online-Suchmaschine bis zum 17. Februar 2023 und danach mindestens einmal alle sechs Monate öffentlich zugänglich die durchschnittlich monatlich aktiven Nutzer zu veröffentlichen. Die Pflicht gilt grundsätzlich nicht für kleinere und mittlere Unternehmen gemäss der Empfehlung 2003/361/EG. Danach zählt ein Unternehmen als KMU, wenn es nicht mehr als 249 Beschäftigte hat und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erwirtschaftet oder eine Bilanzsumme von maximal 43 Millionen € aufweist.
Da die Kommission ein Vielzahl von Nachfragen zur konkreten Umsetzung der Verpflichtung erhalten hat, hat sich die Kommission entschieden, informationshalber in einem Q&A (Download) auf die wichtigsten klärungsbedürftigen Punkte einzugehen (vgl. diese Mitteilung).
Klargestellt ist darin insbesondere, dass die Anbieter der betroffenen Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen die Nutzerzahlen nicht unaufgefordert melden müssen. Nichtsdestotrotz werden die Anbieter im Q&A aber aufgefordert, im Interesse der Transparenz und zur Erleichterung der Überwachung des DSA die zu veröffentlichenden Informationen und die zur Ermittlung der Nutzerzahlen angewendete Methode per E‑Mail an die Europäische Kommission zu übermitteln. Die E‑Mail-Adresse ist in Antwort zu Frage 3 angegeben.
Die Informationen sollen so veröffentlicht werden, dass sie leicht automatisch identifizierbar sind. Anbieten dürfte sich eine Veröffentlichung in einem ständigen einsehbaren Link, ähnlich wie dies bei der Datenschutzerklärung und dem Impressum bereits heute Praxis ist.
Als “aktiver Nutzer” ist jeder Nutzer (ob Verbraucher oder gewerblicher Nutzer) anzusehen, der den Dienst in Anspruch nimmt, z.B. durch das Hören von Content oder indem als gewerblicher Nutzer Waren auf der Plattform zum Verkauf angeboten werden. Der Begriff des aktiven Nutzers geht dabei über registrierte Nutzer hinaus. Zum Beispiel zählen auch Nutzer, die sich verfügbare Produkte anzeigen lassen, aber sich letztlich gegen einen Kauf entscheiden, als aktive Nutzer. Doppelzählungen (z.B. wenn der Nutzer über verschiedene Domänennamen auf den Dienst zugreift) sollten möglichst vermieden werden. Umgekehrt verpflichtet der DSA aber auch nicht zum Einsatz von Technologien, die eine Doppelzählung vermeiden, und der DSA stellt auch keine Erlaubnis für den Einsatz solcher Technologien dar.