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EU-Kom­mis­si­on ver­öf­fent­licht Q&A zur Ver­öf­fent­li­chung akti­ver Nut­zer unter Digi­tal Ser­vices Act

Gemäss Art. 24 Abs. 2 des Digi­tal Ser­vices Act sind Anbie­ter von Online-Platt­for­men und Online-Such­ma­schi­nen ver­pflich­tet, für jede von ihnen betrie­be­ne Online-Platt­form oder Online-Such­ma­schi­ne bis zum 17. Febru­ar 2023 und danach min­de­stens ein­mal alle sechs Mona­te öffent­lich zugäng­lich die durch­schnitt­lich monat­lich akti­ven Nut­zer zu ver­öf­fent­li­chen. Die Pflicht gilt grund­sätz­lich nicht für klei­ne­re und mitt­le­re Unter­neh­men gemäss der Emp­feh­lung 2003/361/EG. Danach zählt ein Unter­neh­men als KMU, wenn es nicht mehr als 249 Beschäf­tig­te hat und einen Jah­res­um­satz von höch­stens 50 Mil­lio­nen Euro erwirt­schaf­tet oder eine Bilanz­sum­me von maxi­mal 43 Mil­lio­nen € aufweist.

Da die Kom­mis­si­on ein Viel­zahl von Nach­fra­gen zur kon­kre­ten Umset­zung der Ver­pflich­tung erhal­ten hat, hat sich die Kom­mis­si­on ent­schie­den, infor­ma­ti­ons­hal­ber in einem Q&A (Down­load) auf die wich­tig­sten klä­rungs­be­dürf­ti­gen Punk­te ein­zu­ge­hen (vgl. die­se Mit­tei­lung).

Klar­ge­stellt ist dar­in ins­be­son­de­re, dass die Anbie­ter der betrof­fe­nen Online-Platt­for­men und Online-Such­ma­schi­nen die Nut­zer­zah­len nicht unauf­ge­for­dert mel­den müs­sen. Nichts­de­sto­trotz wer­den die Anbie­ter im Q&A aber auf­ge­for­dert, im Inter­es­se der Trans­pa­renz und zur Erleich­te­rung der Über­wa­chung des DSA die zu ver­öf­fent­li­chen­den Infor­ma­tio­nen und die zur Ermitt­lung der Nut­zer­zah­len ange­wen­de­te Metho­de per E‑Mail an die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on zu über­mit­teln. Die E‑Mail-Adres­se ist in Ant­wort zu Fra­ge 3 angegeben.

Die Infor­ma­tio­nen sol­len so ver­öf­fent­licht wer­den, dass sie leicht auto­ma­tisch iden­ti­fi­zier­bar sind. Anbie­ten dürf­te sich eine Ver­öf­fent­li­chung in einem stän­di­gen ein­seh­ba­ren Link, ähn­lich wie dies bei der Daten­schutz­er­klä­rung und dem Impres­sum bereits heu­te Pra­xis ist.

Als “akti­ver Nut­zer” ist jeder Nut­zer (ob Ver­brau­cher oder gewerb­li­cher Nut­zer) anzu­se­hen, der den Dienst in Anspruch nimmt, z.B. durch das Hören von Con­tent oder indem als gewerb­li­cher Nut­zer Waren auf der Platt­form zum Ver­kauf ange­bo­ten wer­den. Der Begriff des akti­ven Nut­zers geht dabei über regi­strier­te Nut­zer hin­aus. Zum Bei­spiel zäh­len auch Nut­zer, die sich ver­füg­ba­re Pro­duk­te anzei­gen las­sen, aber sich letzt­lich gegen einen Kauf ent­schei­den, als akti­ve Nut­zer. Dop­pel­zäh­lun­gen (z.B. wenn der Nut­zer über ver­schie­de­ne Domä­nen­na­men auf den Dienst zugreift) soll­ten mög­lichst ver­mie­den wer­den. Umge­kehrt ver­pflich­tet der DSA aber auch nicht zum Ein­satz von Tech­no­lo­gien, die eine Dop­pel­zäh­lung ver­mei­den, und der DSA stellt auch kei­ne Erlaub­nis für den Ein­satz sol­cher Tech­no­lo­gien dar.

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