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EU-P2B-Ver­ord­nung: ab dem 12. Juli 2020 auch auf bestimm­te Platt­for­men in der Schweiz anwendbar

Hin­ter­grund

Platt­form­ba­sier­te Geschäfts­mo­del­le ver­brei­ten sich, u.a. auf­grund von Netz­werk­ef­fek­ten (d.h. dem Effekt, dass sich der Nutz­wert einer Platt­form mit stei­gen­der Nut­zer­zahl über­pro­por­tio­nal erhöht; oder dass der Wert für einen Anbie­ter steigt, weil auf der Platt­form kom­ple­men­tä­re Pro­duk­te vor­han­den sind; oder dass die Platt­form durch Lern­ef­fek­te – d.h. Daten­aus­wer­tun­gen – ver­bes­sert wird).

Die­se Macht kön­nen Anbie­ter miss­brau­chen. Der euro­päi­sche Gesetz­ge­ber hat daher die neue Plat­form-To-Busi­ness-Ver­ord­nung (P2B-VO) ver­ab­schie­det, die das Ungleich­ge­wicht zwi­schen Platt­for­men und ihren kom­mer­zi­el­len Nut­zern u.a. durch Vor­ga­ben an den Inhalt von AGB aus­glei­chen will. Die P2B-VO tritt am 12. Juli 2020 in Kraft.

Anwen­dungs­be­reich

Die P2B-VO gilt für Online-Ver­mitt­lungs­dien­ste und Online-Such­ma­schi­nen, also klas­si­sche Markt­plät­ze (z.B. eBay) und App-Stores, aber auch sozia­le Netz­wer­ke (z.B. Face­book) und Buchungs- und Preis­ver­gleichs­por­ta­le, nicht aber etwa rei­ne B2B-Platt­for­men ohne Kon­su­men­ten­be­zug und Peer-to-Peer-Ver­mitt­lun­gen, an denen kei­ne gewerb­li­chen Anbie­ter betei­ligt sind, fer­ner rei­ne Zah­lungs­dien­ste oder Online-Werbebörsen.

Betrei­ber erfass­ter Dien­ste fal­len auch dann unter die P2B-VP, wenn sie ihren Sitz ausser­halb der EU haben, sofern zwei Bedin­gun­gen erfüllt sind. Für das Ver­ständ­nis die­ser Bedin­gun­gen muss man sich vor Augen hal­ten, dass die P2B-VO nicht auf das Ver­hält­nis zwi­schen Platt­for­men und Kon­su­men­ten zielt, son­dern auf jenes zwi­schen Platt­for­men und den kom­mer­zi­el­len Nut­zern auf der Plattform.

Dazu Erwä­gungs­grund 6:

Da Online-Ver­mitt­lungs­dien­ste und Online-Such­ma­schi­nen in der Regel eine glo­ba­le Dimen­si­on auf­wei­sen, soll­te die­se Ver­ord­nung für Anbie­ter die­ser Dien­ste unab­hän­gig davon gel­ten, ob sie in einem Mit­glied­staat oder außer­halb der Uni­on nie­der­ge­las­sen sind, sofern zwei kumu­la­ti­ve Bedin­gun­gen erfüllt sind.

Erstens soll­ten die gewerb­li­chen Nut­zer oder die Nut­zer mit Unter­neh­mens­web­site in der Uni­on nie­der­ge­las­sen sein.

Zwei­tens soll­ten die gewerb­li­chen Nut­zer oder die Nut­zer mit Unter­neh­mens­web­site ihre Waren oder Dienst­lei­stun­gen mit Hil­fe die­ser Dien­ste Ver­brau­chern anbie­ten, die sich zumin­dest hin­sicht­lich eines Teils der Trans­ak­ti­on in der Uni­on befinden.

Für die zwei­te Vor­aus­set­zung, das Ange­bot an Ver­brau­cher in der EU, gilt das Aus­rich­tungs­kri­te­ri­um, d.h. nur die offen­kun­di­ge Aus­rich­tung auf Ver­brau­cher in einem Mit­glied­staat genügt.

Platt­form­an­bie­ter mit Sitz in der Schweiz fal­len daher unter die P2B-Ver­ord­nung, wenn ihre kom­mer­zi­el­len Nut­zer auf End­ab­neh­mer in der EU zie­len.

Anfor­de­run­gen

Die P2B-VO stellt zunächst bestimm­te Anfor­de­run­gen an AGB der Platt­form­an­bie­ter, die u.a. klar und ver­ständ­lich for­mu­liert und leicht ver­füg­bar sein und eine grö­sse­re Zahl bestimm­ter Punk­te aus­drück­lich nen­nen müs­sen (u.a. Kri­te­ri­en des Pro­dukt­ran­kings, den Zugang der kom­mer­zi­el­len Nut­zer zu Nut­zungs­da­ten, die Wei­ter­ver­wen­dung von Daten durch den Platt­form­an­bie­ter nach Aus­schei­den des kom­mer­zi­el­len Nut­zers, eine Vor­zugs­be­hand­lung eige­ner Ange­bo­te des Plattformbetreibers)

Es fin­den sich auch Vor­ga­ben an die Mit­tei­lung über Ände­run­gen der AGB und ihre Inkraft­set­zung, und die Platt­form muss sicher­stel­len, dass die Iden­ti­tät der kom­mer­zi­el­len Nut­zer klar erkenn­bar ist. Zudem muss bei der Ände­rung eines Ran­kings oder einer Aus­li­stung auf­grund einer Mit­tei­lun­gen Drit­ter die­se Mit­tei­lung offen­ge­legt wer­den (anonym), und die P2B-VO ent­hält Vor­ga­ben an Streit­schlich­tungs­me­cha­nis­men zwi­schen Platt­form und kom­mer­zi­el­len Nutzern.

Fol­gen einer Verletzung

AGB des Platt­form­be­trei­bers, die nicht den Vor­ga­ben der P2B-VO ent­spricht, kön­nen nich­tig sein, und Ver­stö­sse sind abmahn­fä­hig. Zudem haben die Mit­glied­staa­ten auf natio­na­ler Ebe­ne für die Durch­set­zung zu sor­gen, wofür „wirk­sa­me, ver­hält­nis­mä­ßi­ge und abschrecken­de“ Mass­nah­men zu ergrei­fen sind.

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