Hintergrund
Plattformbasierte Geschäftsmodelle verbreiten sich, u.a. aufgrund von Netzwerkeffekten (d.h. dem Effekt, dass sich der Nutzwert einer Plattform mit steigender Nutzerzahl überproportional erhöht; oder dass der Wert für einen Anbieter steigt, weil auf der Plattform komplementäre Produkte vorhanden sind; oder dass die Plattform durch Lerneffekte – d.h. Datenauswertungen – verbessert wird).
Diese Macht können Anbieter missbrauchen. Der europäische Gesetzgeber hat daher die neue Platform-To-Business-Verordnung (P2B-VO) verabschiedet, die das Ungleichgewicht zwischen Plattformen und ihren kommerziellen Nutzern u.a. durch Vorgaben an den Inhalt von AGB ausgleichen will. Die P2B-VO tritt am 12. Juli 2020 in Kraft.
Anwendungsbereich
Die P2B-VO gilt für Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen, also klassische Marktplätze (z.B. eBay) und App-Stores, aber auch soziale Netzwerke (z.B. Facebook) und Buchungs- und Preisvergleichsportale, nicht aber etwa reine B2B-Plattformen ohne Konsumentenbezug und Peer-to-Peer-Vermittlungen, an denen keine gewerblichen Anbieter beteiligt sind, ferner reine Zahlungsdienste oder Online-Werbebörsen.
Betreiber erfasster Dienste fallen auch dann unter die P2B-VP, wenn sie ihren Sitz ausserhalb der EU haben, sofern zwei Bedingungen erfüllt sind. Für das Verständnis dieser Bedingungen muss man sich vor Augen halten, dass die P2B-VO nicht auf das Verhältnis zwischen Plattformen und Konsumenten zielt, sondern auf jenes zwischen Plattformen und den kommerziellen Nutzern auf der Plattform.
Dazu Erwägungsgrund 6:
Da Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen in der Regel eine globale Dimension aufweisen, sollte diese Verordnung für Anbieter dieser Dienste unabhängig davon gelten, ob sie in einem Mitgliedstaat oder außerhalb der Union niedergelassen sind, sofern zwei kumulative Bedingungen erfüllt sind.
Erstens sollten die gewerblichen Nutzer oder die Nutzer mit Unternehmenswebsite in der Union niedergelassen sein.
Zweitens sollten die gewerblichen Nutzer oder die Nutzer mit Unternehmenswebsite ihre Waren oder Dienstleistungen mit Hilfe dieser Dienste Verbrauchern anbieten, die sich zumindest hinsichtlich eines Teils der Transaktion in der Union befinden.
Für die zweite Voraussetzung, das Angebot an Verbraucher in der EU, gilt das Ausrichtungskriterium, d.h. nur die offenkundige Ausrichtung auf Verbraucher in einem Mitgliedstaat genügt.
Plattformanbieter mit Sitz in der Schweiz fallen daher unter die P2B-Verordnung, wenn ihre kommerziellen Nutzer auf Endabnehmer in der EU zielen.
Anforderungen
Die P2B-VO stellt zunächst bestimmte Anforderungen an AGB der Plattformanbieter, die u.a. klar und verständlich formuliert und leicht verfügbar sein und eine grössere Zahl bestimmter Punkte ausdrücklich nennen müssen (u.a. Kriterien des Produktrankings, den Zugang der kommerziellen Nutzer zu Nutzungsdaten, die Weiterverwendung von Daten durch den Plattformanbieter nach Ausscheiden des kommerziellen Nutzers, eine Vorzugsbehandlung eigener Angebote des Plattformbetreibers)
Es finden sich auch Vorgaben an die Mitteilung über Änderungen der AGB und ihre Inkraftsetzung, und die Plattform muss sicherstellen, dass die Identität der kommerziellen Nutzer klar erkennbar ist. Zudem muss bei der Änderung eines Rankings oder einer Auslistung aufgrund einer Mitteilungen Dritter diese Mitteilung offengelegt werden (anonym), und die P2B-VO enthält Vorgaben an Streitschlichtungsmechanismen zwischen Plattform und kommerziellen Nutzern.
Folgen einer Verletzung
AGB des Plattformbetreibers, die nicht den Vorgaben der P2B-VO entspricht, können nichtig sein, und Verstösse sind abmahnfähig. Zudem haben die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene für die Durchsetzung zu sorgen, wofür „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende“ Massnahmen zu ergreifen sind.