Am 17. Juli 2018 haben sich die EU und Japan darauf geeinigt, ihre gegenseitigen Datenschutzsysteme als gleichwertig anzuerkennen (die Pressemitteilung der EU-Kommission finden Sie hier). Bevor die EU-Kommission ihren Angemessenheitsbeschluss formal annehmen wird, wird Japan die folgenden Garantieen einführen:
- zusätzliche gesetzliche Garantien für Einzelpersonen in der EU, deren personenbezogene Daten nach Japan übermittelt werden, wobei diese zusätzlichen Garantien bestimmte Unterschiede zwischen den beiden Datenschutzsystemen überbrücken sollen. Diese zusätzlichen Garantien werden beispielsweise den Schutz sensibler Daten, die Bedingungen, unter denen EU-Daten aus Japan in ein anderes Drittland weitergeleitet werden können sowie die Ausübung der subjektiven Rechte auf Zugang und Berichtigung stärken. Diese Vorschriften sind für japanische Unternehmen, die Daten aus der EU einführen, verbindlich und vor der unabhängigen japanischen Datenschutzbehörde (PPC) und den Gerichten durchsetzbar.
- ein Verfahren zur Bearbeitung, Untersuchung und Klärung von Beschwerden von Europäerinnen und Europäern über den Zugang japanischer Behörden zu ihren Daten. Dieser neue Mechanismus wird von der unabhängigen Datenschutzbehörde Japans verwaltet und überwacht.
Die Kommission und Japan planen ihren jeweiligen Angemessenheitsbeschluss im Herbst 2018 anzunehmen. Danach werden Personendaten zwischen der EU und Japan sowohl zu gewerblichen Zwecken, als auch zu Strafverfolgungszwecken sicher ausgetauscht werden können.