Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Beschluss vom 29. April 2025 (T‑319/24) eine Klage von Meta (Irland) gegen die Stellungnahme 8/2024 des EDSA zu „Consent or Pay“-Modellen grosser Online-Plattformen als unzulässig abgewiesen.
Der EDSA hatte mit Stellungnahme 8/2024 vom 17. April 2024 eine strenge Haltung zu „Consent or Pay“-Modellen grosser Online-Plattformen eingenommen. Nutzer können hier im wesenltichen wählen zwischen Einwilligung (in verhaltensbasierte Werbung) oder der Zahlung einer Gebühr wählen. In den meisten Fällen seien entsprechende Einwilligungen nicht wirksam. Meta hatte die Nichtigerklärung der Stellungnahme und Schadensersatz verlangt.
Laut EuG erzeugen Stellungnahmen i.S.v. Art. 64 Abs. 2 DSGVO aber keine Rechtswirkungen, sondern bilden lediglich einen Bewertungsrahmen, unter Vorbehalt der Einzelfallprüfung. Auch Metas Argument drang nicht durch, dass sich eine Behörde in den Nicht-EU-EWR-Staaten (z.B. im Fürstentum Liechtenstein) auf eine Stellungnahme stützen können, die Gerichte dann aber kein Vorlagerecht beim EuGH haben und deshalb ohne Anfechtungsmöglichten gegen Stellungnahmen eine Rechtsschutzlücke drohe.
Auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs seien offensichtlich nicht erfüllt, weil kein Schaden kausal verursacht sein konnte.