Das Gericht der Euro­päi­schen Uni­on (EuG) hat mit Beschluss vom 29. April 2025 (T‑319/24) eine Kla­ge von Meta (Irland) gegen die Stel­lung­nah­me 8/2024 des EDSA zu „Con­sent or Pay“-Modellen gro­sser Online-Platt­for­men als unzu­läs­sig abgewiesen.

Der EDSA hat­te mit Stel­lung­nah­me 8/2024 vom 17. April 2024 eine stren­ge Hal­tung zu „Con­sent or Pay“-Modellen gro­sser Online-Platt­for­men ein­ge­nom­men. Nut­zer kön­nen hier im wesenlti­chen wäh­len zwi­schen Ein­wil­li­gung (in ver­hal­tens­ba­sier­te Wer­bung) oder der Zah­lung einer Gebühr wäh­len. In den mei­sten Fäl­len sei­en ent­spre­chen­de Ein­wil­li­gun­gen nicht wirk­sam. Meta hat­te die Nich­tig­erklä­rung der Stel­lung­nah­me und Scha­dens­er­satz verlangt.

Laut EuG erzeu­gen Stel­lung­nah­men i.S.v. Art. 64 Abs. 2 DSGVO aber kei­ne Rechts­wir­kun­gen, son­dern bil­den ledig­lich einen Bewer­tungs­rah­men, unter Vor­be­halt der Ein­zel­fall­prü­fung. Auch Metas Argu­ment drang nicht durch, dass sich eine Behör­de in den Nicht-EU-EWR-Staa­ten (z.B. im Für­sten­tum Liech­ten­stein) auf eine Stel­lung­nah­me stüt­zen kön­nen, die Gerich­te dann aber kein Vor­la­ge­recht beim EuGH haben und des­halb ohne Anfech­tungs­mög­lich­ten gegen Stel­lung­nah­men eine Rechts­schutz­lücke drohe.

Auch die Vor­aus­set­zun­gen eines Scha­dens­er­satz­an­spruchs sei­en offen­sicht­lich nicht erfüllt, weil kein Scha­den kau­sal ver­ur­sacht sein konnte.