Der EuGH hat sich auf Vorlage des deutschen BGH mit dem Umfang des Auskunftsrechts eines Patienten gegenüber dem Arzt befasst (Rs. C‑307/22 vom 26. Oktober 2023), mit folgenden Erkenntnissen:
- Verweigerung der Auskunft je nach Zweck bzw. Begründung: Weil Art. 12 Abs. 5 und Art. 15 DSGVO keine Begründung des Auskunftsbegehrens verlangen, ist der Betroffene nicht gehalten, sein Begehren zu begründen. Daraus leitet der EuGH ab, dass eine Auskunft nicht wegen einer bestimmten Begründung verweigern darf; denn angesichts der Bedeutung des Auskunftsrechts müssten Bedingungen ausdrücklich festgelegt sein. Vorliegend hatte der Arzt eingewandt, das Auskunftsbegehren diene der Durchsetzung von Haftungsansprüchen. Allerdings hatte der BGH ausdrücklich festgestellt, dass der Antrag nicht missbräuchlich sei; insofern hat der EuGH nicht entschieden, dass der Einwand des Rechtsmissbrauchs unzulässig ist.
- Gegenstand der Auskunft: Das Auskunftsrecht bezieht sich auf Personendaten, nicht auf weitergehende Dokumente oder Akten. Allerdings kann es sein, dass ganze Dokumente oder Auszüge als Kontextinformation erforderlich sind:
Um insbesondere zu gewährleisten, dass die durch den Verantwortlichen bereitgestellten Informationen leicht verständlich sind, […] kann sich nämlich die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten […] als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten ([C‑487/21] Rn. 41).
Folglich bedeutet das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten überlassen wird. Dieses Recht setzt das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten, die u. a. diese Daten enthalten, zu erhalten, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen.
- Nationale Kostenregelung: Eine nationale Regelung, wonach eine erste Auskunft bzw. Kopie der Daten mit Kosten verbunden ist (hier § 630b Abs. 2 BGB: “(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten”) ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 lit. i DSGVO zulässig, d.h. um andere Personen zu schützen. Der Schutz wirtschaftlicher Interessen des Verantwortlichen gehört nicht dazu.
- Erwägungsgründe: Nach ständiger Rechtsprechung sind die Erwägungsgründe rechtlich nicht verbindlich und können nicht zu einer Abweichung von den Bestimmungen des Rechtsakts oder einer dem Wortlaut offensichtlich widersprechenden Auslegung führen.