- 5. Geldwäschereirichtlinie verlangt Öffentlichkeit über Informationen der wirtschaftlichen Eigentümer, wie Namen und Staatsangehörigkeit.
- EuGH entschied, dass die Transparenzregelung teilweise ungültig ist, weil sie Grundrechte beeinträchtigt.
- Veröffentlichung von Daten stellt einen Eingriff in die Grundrechte dar, mit möglichem schwerwiegendem Profilrisiko.
- Über öffentlich zugängliche Daten wurde entschieden, dass sie nicht unbedingt erforderlich und unverhältnismässig sind.
- In der Schweiz wird ein nicht öffentliches Register zur Identifikation wirtschaftlich Berechtigter bis Ende Juni 2023 erarbeitet.
Das Europäische Geldwäschereirecht beruht – bisher – vor allem auf entsprechenden Richtlinien, die stets weiterentwickelt wurden. Die 5. Geldwäschereirichtlinie (RL 2018/843) verlangte von den Mitgliedstaaten sicherzustellen, das Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer u.a. für die Öffentlichkeit zugänglich sind, zumindest Name, Monat und Jahr der Geburt, Wohnsitzland und Staatsangehörigkeit der wirtschaftlichen Eigentümer und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.
Zwei Unternehmen hatten vom Luxembourg Business Registers verlangt, die Öffentlichkeit von Angaben über die Eigenschaft wirtschaftlicher Eigentümer auszusperren, erfolglos. Sie klagten in der Folge vor dem Tribunal d’arrondissement de Luxembourg, das dem EuGH die Frage vorlegte, ob die Transparenzregelung der 5. Geldwäscherei-RL mit der Grundrechtscharta und der DSGVO vereinbar ist.
Der EuGH hat nun – am 22. November 2022 – in den verbundenen Rechtssachen C‑37/20 und C‑601/20 entschieden, dass die genannte Transparenzanforderung ungültig ist, soweit sie den Mitgliedstaaten aufgibt, zumindest die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer in allen Fällen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, und fakultativ noch weitere Informationen.
Der EuGH ging davon aus, dass die Veröffentlichung Daten einen Eingriff in die Grundrechte nach Art. 7 und 8 der EU-Charta darstellt, der sogar schwerwiegend ist, weil sich aus den Daten ein mehr oder weniger umfassendes Profil herstellen lässt, und die Daten können auf Vorrat gespeichert und verbreitet und zu beliebigen Zwecken verwendet werden können.
Ein solcher Eingriff kann zwar u.U. legitimiert werden. Es bestand in der 5. Richtlinie eine gesetzliche Grundlage, der Kerngehalt der Grundrechte war nicht beeinträchtigt, die Transparenzvorschriften haben ein vernünftiges Ziel, nämlich ein für die Geldwäsche ungünstiges Umfeld zu schaffen, und sie sind auch geeignet, dieses Ziel zu erreichen.
Sie sind dafür aber nicht unbedingt erforderlich und deshalb unverhältnismässig. Schwierigkeiten bei der genauen Bestimmung der Voraussetzungen eines Zugangs der Öffentlichkeit rechtfertigen es nicht, die Daten der Öffentlichkeit pauschal zur Verfügung zu stellen. Man könnte den Zugang auch auf die Medien, auf Organisationen mit dem Zweck der Geldwäscheiprävention bzw. der Terrorismusfinanzierung und auf potentielle Vertragspartner eines Unternehmens beschränken.
In der Schweiz soll das EFD bis Ende Juni 2023 eine Gesetzesvorlage zur “erhöhten Transparenz und erleichterten Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen” ausarbeiten. Damit soll ein Register zur Identifikation wirtschaftlich Berechtigter eingeführt werden, das aber nicht öffentlich zugänglich sein soll (siehe dazu hier).
Weitere Angaben zum Thema finden sich bei Stephanie Müller, Das öffentlich einsehbare Transparenzregister, Contra Legem 2019/2.