Der EuGH hat in der Rs. C‑654/23 vom 13. November 2025 (Inteligo Media SA gegen Autoritatea Națională de Supraveghere a Prelucrării Datelor cu Caracter Personal) entschieden, dass der Anbieter eines kostenpflichtigen Informationsangebotes Werbung für dieses Angebot an Newsletterabonnenten ohne Einwilligung versenden darf:
Zuerst heisse “Direktwerbung i.S.v. Art. 13 Abs. 1 der e‑Privacy-RL (RL 2002/58) soviel wie “kommerzielle Kommunikation”:
41 […] ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieser Begriff Nachrichten erfasst, mit denen ein kommerzielles Ziel verfolgt wird und die sich direkt und individuell an einen Verbraucher richten […].
Das ist bei E‑Mails mit informationellem Hintergrund und der Einladung, kostenpflichtige Volltexte zu beziehen, der Fall.
Als Grundregel verlangt Art. 13 Abs. 1 RL 2002/58 dafür die Einwilligung der Empfänger. Art. 13 Abs. 2 erlaubt mit der “Bestandskundenausnahme” den Versand auch, wenn die Kontaktdaten im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Dienstleistung erhoben wurden. Diese Ausnahme setzt allerdings voraus, dass die verwendeten Kontaktdaten im Zusammenhang mit einem Verkauf erhalten wurden.
Hier war nicht offensichtlich, dass diese Voraussetzung gegeben war: Die Adressaten des Newsletters hatten sich hier nämlich für ein kostenloses Produkt angemeldet:
55 […] erhielt Inteligo Media […] die elektronischen Kontaktinformationen der betreffenden Nutzer, als diese ein kostenloses Konto auf der von diesem Unternehmen betriebenen Online-Plattform einrichteten, was voraussetzte, dass diese Nutzer die Vertragsbedingungen für die Bereitstellung des „Premium-Dienstes“ akzeptierten. Mit dem Abonnieren dieses Dienstes erhielten diese Nutzer das Recht auf kostenlosen Zugang […]
Das schadet aber nicht, so der EuGH in einer nicht selbstverständlichen und nicht uneleganten Argumentation:
54 […] hat der Gerichtshof entschieden, dass die Vergütung für einen Dienst, den ein Anbieter im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt, nicht notwendig von denjenigen bezahlt wird, denen sie zugutekommt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine unentgeltliche Leistung von einem Anbieter zu Werbezwecken für von ihm verkaufte Güter oder angebotene Dienstleistungen erbracht wird, da die Kosten dieser Tätigkeit dann in den Verkaufspreis dieser Güter oder Dienstleistungen einbezogen werden […]. Diese Erwägungen lassen sich auf die Auslegung von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58 übertragen.
Der EuGH lässt deshalb die Vergütung genügen, die diejenigen Adressaten bezahlen, bei denen die Werbung fruchtet. Dass hier Geld fliesst, lässt auch alle anderen kostenlosen Abonnente als “im Zusammenhang” mit einem Verkauf erscheinen.
Nachdem also aus Art. 13 der RL kein Einwilligungserfordernis folgt, verlangt auch die DSGVO keine Einwilligung. Denn nach Art. 95 und Erwägungsgrund 173 findet die DSGVO keine Anwendung, soweit die RL 2002/58 für denselben Zweck eine spezifische Regelung enthält.
Rechtslage in der Schweiz
Das Ergebnis des EuGH darf wohl auf die Schweiz übertragen werden, zumal sich Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG bewusst mit dem Ziel einer Rechtsangleichung an europäisches Recht anlehnt:
o. […] wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen […] erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet;
- Erstens bleibt die freigestellte Werbung auf eigene und ähnliche Leistungen beschränkt, weshalb eine Einwilligung oft der bessere Weg ist;
- zweitens gilt die Bestandskundenausnahme nur, wenn schon beim Erlangen der Kontaktadresse auf den Zweck der Werbung und die Ablehnungsmöglichkeit hingewiesen wurde, was oft nicht nachweisbar ist.
Allerdings ist der Vollzug des Spam-Verbots in der Schweiz nicht gerade eine Priorität der zuständigen Behörden.