Der EuGH hat in der Rs. C‑654/23 vom 13. Novem­ber 2025 (Inteli­go Media SA gegen Auto­ri­ta­tea Națio­nală de Supra­veghe­re a Pre­lu­crării Datel­or cu Carac­ter Per­so­nal) ent­schie­den, dass der Anbie­ter eines kosten­pflich­ti­gen Infor­ma­ti­ons­an­ge­bo­tes Wer­bung für die­ses Ange­bot an News­let­terabon­nen­ten ohne Ein­wil­li­gung ver­sen­den darf:

Zuerst hei­sse “Direkt­wer­bung i.S.v. Art. 13 Abs. 1 der e‑Pri­va­cy-RL (RL 2002/58) soviel wie “kom­mer­zi­el­le Kom­mu­ni­ka­ti­on”:

41 […] ergibt sich aus der Recht­spre­chung des Gerichts­hofs, dass die­ser Begriff Nach­rich­ten erfasst, mit denen ein kom­mer­zi­el­les Ziel ver­folgt wird und die sich direkt und indi­vi­du­ell an einen Ver­brau­cher richten […].

Das ist bei E‑Mails mit infor­ma­tio­nel­lem Hin­ter­grund und der Ein­la­dung, kosten­pflich­ti­ge Voll­tex­te zu bezie­hen, der Fall.

Als Grund­re­gel ver­langt Art. 13 Abs. 1 RL 2002/58 dafür die Ein­wil­li­gung der Emp­fän­ger. Art. 13 Abs. 2 erlaubt mit der “Bestands­kun­den­aus­nah­me” den Ver­sand auch, wenn die Kon­takt­da­ten im Zusam­men­hang mit dem Ver­kauf einer Dienst­lei­stung erho­ben wur­den. Die­se Aus­nah­me setzt aller­dings vor­aus, dass die ver­wen­de­ten Kon­takt­da­ten im Zusam­men­hang mit einem Ver­kauf erhal­ten wurden.

Hier war nicht offen­sicht­lich, dass die­se Vor­aus­set­zung gege­ben war: Die Adres­sa­ten des News­let­ters hat­ten sich hier näm­lich für ein kosten­lo­ses Pro­dukt angemeldet:

55 […] erhielt Inteli­go Media […] die elek­tro­ni­schen Kon­takt­in­for­ma­tio­nen der betref­fen­den Nut­zer, als die­se ein kosten­lo­ses Kon­to auf der von die­sem Unter­neh­men betrie­be­nen Online-Platt­form ein­rich­te­ten, was vor­aus­setz­te, dass die­se Nut­zer die Ver­trags­be­din­gun­gen für die Bereit­stel­lung des „Pre­mi­um-Dien­stes“ akzep­tier­ten. Mit dem Abon­nie­ren die­ses Dien­stes erhiel­ten die­se Nut­zer das Recht auf kosten­lo­sen Zugang […]

Das scha­det aber nicht, so der EuGH in einer nicht selbst­ver­ständ­li­chen und nicht unele­gan­ten Argumentation:

54 […] hat der Gerichts­hof ent­schie­den, dass die Ver­gü­tung für einen Dienst, den ein Anbie­ter im Rah­men sei­ner wirt­schaft­li­chen Tätig­keit erbringt, nicht not­wen­dig von den­je­ni­gen bezahlt wird, denen sie zugu­te­kommt. Das ist ins­be­son­de­re dann der Fall, wenn eine unent­gelt­li­che Lei­stung von einem Anbie­ter zu Wer­be­zwecken für von ihm ver­kauf­te Güter oder ange­bo­te­ne Dienst­lei­stun­gen erbracht wird, da die Kosten die­ser Tätig­keit dann in den Ver­kaufs­preis die­ser Güter oder Dienst­lei­stun­gen ein­be­zo­gen wer­den […]. Die­se Erwä­gun­gen las­sen sich auf die Aus­le­gung von Art. 13 Abs. 2 der Richt­li­nie 2002/58 übertragen.

Der EuGH lässt des­halb die Ver­gü­tung genü­gen, die die­je­ni­gen Adres­sa­ten bezah­len, bei denen die Wer­bung fruch­tet. Dass hier Geld fliesst, lässt auch alle ande­ren kosten­lo­sen Abon­nen­te als “im Zusam­men­hang” mit einem Ver­kauf erscheinen.

Nach­dem also aus Art. 13 der RL kein Ein­wil­li­gungs­er­for­der­nis folgt, ver­langt auch die DSGVO kei­ne Ein­wil­li­gung. Denn nach Art. 95 und Erwä­gungs­grund 173 fin­det die DSGVO kei­ne Anwen­dung, soweit die RL 2002/58 für den­sel­ben Zweck eine spe­zi­fi­sche Rege­lung enthält.

Rechts­la­ge in der Schweiz

Das Ergeb­nis des EuGH darf wohl auf die Schweiz über­tra­gen wer­den, zumal sich Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG bewusst mit dem Ziel einer Rechts­an­glei­chung an euro­päi­sches Recht anlehnt:

o. […] wer beim Ver­kauf von Waren, Wer­ken oder Lei­stun­gen Kon­takt­in­for­ma­tio­nen […] erhält und dabei auf die Ableh­nungs­mög­lich­keit hin­weist, han­delt nicht unlau­ter, wenn er die­sen Kun­den ohne deren Ein­wil­li­gung Mas­sen­wer­bung für eige­ne ähn­li­che Waren, Wer­ke oder Lei­stun­gen sendet;
Dabei blei­ben aber zwei Pro­ble­me bestehen:
  • Erstens bleibt die frei­ge­stell­te Wer­bung auf eige­ne und ähn­li­che Lei­stun­gen beschränkt, wes­halb eine Ein­wil­li­gung oft der bes­se­re Weg ist;
  • zwei­tens gilt die Bestands­kun­den­aus­nah­me nur, wenn schon beim Erlan­gen der Kon­takt­adres­se auf den Zweck der Wer­bung und die Ableh­nungs­mög­lich­keit hin­ge­wie­sen wur­de, was oft nicht nach­weis­bar ist.

Aller­dings ist der Voll­zug des Spam-Ver­bots in der Schweiz nicht gera­de eine Prio­ri­tät der zustän­di­gen Behörden.