EuGH (Rs. C‑37/20 und C‑601/20): Trans­pa­renz­vor­schrif­ten betr. BO in der 5. Geld­wä­sche­rei-RL teil­wei­se unwirksam

Das Euro­päi­sche Geld­wä­sche­rei­recht beruht – bis­her – vor allem auf ent­spre­chen­den Richt­li­ni­en, die stets wei­ter­ent­wickelt wur­den. Die 5. Geld­wä­sche­rei­richt­li­nie (RL 2018/843) ver­lang­te von den Mit­glied­staa­ten sicher­zu­stel­len, das Infor­ma­tio­nen über die wirt­schaft­li­chen Eigen­tü­mer u.a. für die Öffent­lich­keit zugäng­lich sind, zumin­dest Name, Monat und Jahr der Geburt, Wohn­sitz­land und Staats­an­ge­hö­rig­keit der wirt­schaft­li­chen Eigen­tü­mer und Art und Umfang des wirt­schaft­li­chen Interesses.

Zwei Unter­neh­men hat­ten vom Luxem­bourg Busi­ness Regi­sters ver­langt, die Öffent­lich­keit von Anga­ben über die Eigen­schaft wirt­schaft­li­cher Eigen­tü­mer aus­zu­sper­ren, erfolg­los. Sie klag­ten in der Fol­ge vor dem Tri­bu­nal d’arrondissement de Luxem­bourg, das dem EuGH die Fra­ge vor­leg­te, ob die Trans­pa­renz­re­ge­lung der 5. Geld­wä­sche­rei-RL mit der Grund­rechts­char­ta und der DSGVO ver­ein­bar ist.

Der EuGH hat nun – am 22. Novem­ber 2022 – in den ver­bun­de­nen Rechts­sa­chen C‑37/20 und C‑601/20 ent­schie­den, dass die genann­te Trans­pa­renz­an­for­de­rung ungül­tig ist, soweit sie den Mit­glied­staa­ten auf­gibt, zumin­dest die Infor­ma­tio­nen über die wirt­schaft­li­chen Eigen­tü­mer in allen Fäl­len der Öffent­lich­keit zugäng­lich zu machen, und fakul­ta­tiv noch wei­te­re Informationen.

Der EuGH ging davon aus, dass die Ver­öf­fent­li­chung Daten einen Ein­griff in die Grund­rech­te nach Art. 7 und 8 der EU-Char­ta dar­stellt, der sogar schwer­wie­gend ist, weil sich aus den Daten ein mehr oder weni­ger umfas­sen­des Pro­fil her­stel­len lässt, und die Daten kön­nen auf Vor­rat gespei­chert und ver­brei­tet und zu belie­bi­gen Zwecken ver­wen­det wer­den können.

Ein sol­cher Ein­griff kann zwar u.U. legi­ti­miert wer­den. Es bestand in der 5. Richt­li­nie eine gesetz­li­che Grund­la­ge, der Kern­ge­halt der Grund­rech­te war nicht beein­träch­tigt, die Trans­pa­renz­vor­schrif­ten haben ein ver­nünf­ti­ges Ziel, näm­lich ein für die Geld­wä­sche ungün­sti­ges Umfeld zu schaf­fen, und sie sind auch geeig­net, die­ses Ziel zu erreichen.

Sie sind dafür aber nicht unbe­dingt erfor­der­lich und des­halb unver­hält­nis­mä­ssig. Schwie­rig­kei­ten bei der genau­en Bestim­mung der Vor­aus­set­zun­gen eines Zugangs der Öffent­lich­keit recht­fer­ti­gen es nicht, die Daten der Öffent­lich­keit pau­schal zur Ver­fü­gung zu stel­len. Man könn­te den Zugang auch auf die Medi­en, auf Orga­ni­sa­tio­nen mit dem Zweck der Geld­wä­schei­prä­ven­ti­on bzw. der Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung und auf poten­ti­el­le Ver­trags­part­ner eines Unter­neh­mens beschränken.

In der Schweiz soll das EFD bis Ende Juni 2023 eine Geset­zes­vor­la­ge zur “erhöh­ten Trans­pa­renz und erleich­ter­ten Iden­ti­fi­ka­ti­on der wirt­schaft­lich Berech­tig­ten von juri­sti­schen Per­so­nen” aus­ar­bei­ten. Damit soll ein Regi­ster zur Iden­ti­fi­ka­ti­on wirt­schaft­lich Berech­tig­ter ein­ge­führt wer­den, das aber nicht öffent­lich zugäng­lich sein soll (sie­he dazu hier).

Wei­te­re Anga­ben zum The­ma fin­den sich bei Ste­pha­nie Mül­ler, Das öffent­lich ein­seh­ba­re Trans­pa­renz­re­gi­ster, Con­tra Legem 2019/2.

Behörde

Gebiet

Themen

Ähnliche Beiträge

Newsletter