Takea­ways (AI):
  • Der Euro­päi­sche Gerichts­hof ent­schied, dass die DSGVO kei­ne zusätz­li­chen Rech­te auf Kon­text­in­for­ma­tio­nen gewährt.
  • Der Begriff „Kopie“ bezieht sich nur auf per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten in Doku­men­ten, nicht auf die gesam­ten Dokumente.
  • Infor­ma­tio­nen müs­sen in einem gän­gi­gen elek­tro­ni­schen For­mat bereit­ge­stellt wer­den, sofern kei­ne ande­ren Vor­ga­ben gemacht werden.
  • Die Bereit­stel­lung von Kon­text­in­for­ma­tio­nen ist erfor­der­lich für das Ver­ständ­nis und die Trans­pa­renz der ver­ar­bei­te­ten per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten.

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof EuGH hat am 4. Mai 2023 in der Rechts­sa­che C‑487/21 ein Urteil in der Sache CRIF gefällt, nach einem Ent­scheid der Öster­rei­chi­schen Daten­schutz­be­hör­de und auf Vor­la­ge des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts Österreich.

Aus­gangs­punkt war Art. 15 Abs. 3 DSGVO:

(3) Der Ver­ant­wort­li­che stellt eine Kopie der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten, die Gegen­stand der Ver­ar­bei­tung sind, zur Ver­fü­gung. Für alle wei­te­ren Kopien, die die betrof­fe­ne Per­son bean­tragt, kann der Ver­ant­wort­li­che ein ange­mes­se­nes Ent­gelt auf der Grund­la­ge der Ver­wal­tungs­ko­sten ver­lan­gen. Stellt die betrof­fe­ne Per­son den Antrag elek­tro­nisch, so sind die Infor­ma­tio­nen in einem gän­gi­gen elek­tro­ni­schen For­mat zur Ver­fü­gung zu stel­len, sofern sie nichts ande­res angibt.

Dem EuGH stell­te sich die Fra­ge, ob die­se Bestim­mung nur die Form der Aus­kunft bestimmt oder ob er ein wei­te­res Recht auf Infor­ma­tio­nen über den Kon­text der Ver­ar­bei­tung gewährt. Der EuGH ver­neint die­se Fra­ge. Auch bezieht sich der Begriff der “Kopie” nicht auf gan­ze Doku­men­te, son­dern nur die in ihnen ggf. ent­hal­te­nen Per­so­nen­da­ten:

32 Daher kann Art. 15 DSGVO nicht so aus­ge­legt wer­den, dass er in sei­nem Abs. 3 Satz 1 ein ande­res Recht als das in sei­nem Abs. 1 vor­ge­se­he­ne gewährt. Im Übri­gen bezieht sich, wie die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on in ihren schrift­li­chen Erklä­run­gen betont hat, der Begriff „Kopie“ nicht auf ein Doku­ment als sol­ches, son­dern auf die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten, die es ent­hält und die voll­stän­dig sein müs­sen. Die Kopie muss daher alle per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten ent­hal­ten, die Gegen­stand der Ver­ar­bei­tung sind.

Das heisst aller­dings nicht, dass ein Anspruch auf Her­aus­ga­be einer Kopie von Doku­men­ten aus­ge­schlos­sen ist – wenn wei­te­re Anga­ben als Kon­text­in­for­ma­tio­nen für das Ver­ständ­nis not­wen­dig sind, sind auch sie vom Aus­kunfts­recht umfasst:

41 Um zu gewähr­lei­sten, dass die so bereit­ge­stell­ten Infor­ma­tio­nen leicht ver­ständ­lich sind, wie es Art. 12 Abs. 1 in Ver­bin­dung mit dem 58. Erwä­gungs­grund der DSGVO ver­langt, kann sich näm­lich, wie der Gene­ral­an­walt in den Nrn. 57 und 58 sei­ner Schluss­an­trä­ge aus­ge­führt hat, die Repro­duk­ti­on von Aus­zü­gen aus Doku­men­ten oder gar von gan­zen Doku­men­ten oder auch von Aus­zü­gen aus Daten­ban­ken, die u. a. per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ent­hal­ten, die Gegen­stand der Ver­ar­bei­tung sind, als uner­läss­lich erwei­sen, wenn die Kon­tex­tua­li­sie­rung der ver­ar­bei­te­ten Daten erfor­der­lich ist, um ihre Ver­ständ­lich­keit zu gewährleisten.

Das tref­fe beson­ders dann zu, wenn es um abge­lei­te­te Daten oder Anga­ben in Frei­text­fel­dern geht:

42 Ins­be­son­de­re wenn per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten aus ande­ren Daten gene­riert wer­den oder wenn sie auf frei­en Fel­dern beru­hen, d. h. einer feh­len­den Anga­be, aus der eine Infor­ma­ti­on über die betrof­fe­ne Per­son her­vor­geht, ist der Kon­text, in dem die­se Daten Gegen­stand der Ver­ar­bei­tung sind, uner­läss­lich, damit die betrof­fe­ne Per­son eine trans­pa­ren­te Aus­kunft und eine ver­ständ­li­che Dar­stel­lung die­ser Daten erhal­ten kann.

AI-generierte Takeaways können falsch sein.