EuGH i.S. Goog­le Spain: “Right to be For­got­ten” (13.5.2014, Rs. C‑131/12)

EuGH i.S. Goog­le Spain: “Right to be For­got­ten” (13.5.2014, Rs. C‑131/12):

Zum sach­li­chen Anwen­dungs­be­reich der Richtlinie

28 Indem er das Inter­net auto­ma­tisch, kon­ti­nu­ier­lich und syste­ma­tisch auf die dort ver­öf­fent­lich­ten Infor­ma­tio­nen durch­for­stet, „erhebt“ der Such­ma­schi­nen­be­trei­ber mit­hin per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten, die er dann mit sei­nen Inde­xier­pro­gram­men „aus­liest“, „spei­chert“ und „orga­ni­siert“, auf sei­nen Ser­vern „auf­be­wahrt“ und gege­be­nen­falls in Form von Ergeb­nis­li­sten an sei­ne Nut­zer „wei­ter­gibt“ und die­sen „bereit­stellt“. Die­se Vor­gän­ge sind in Art. 2 Buchst. b der Richt­li­nie 95/46 aus­drück­lich und ohne Ein­schrän­kung genannt, so dass sie als „Ver­ar­bei­tung“ im Sin­ne die­ser Bestim­mung ein­zu­stu­fen sind, ohne dass es dar­auf ankommt, ob der Such­ma­schi­nen­be­trei­ber die­sel­ben Vor­gän­ge auch bei ande­ren Arten von Infor­ma­tio­nen aus­führt und ob er zwi­schen die­sen Infor­ma­tio­nen und per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten unterscheidet.

38 Durch die Tätig­keit einer Such­ma­schi­ne kön­nen die Grund­rech­te auf Ach­tung des Pri­vat­le­bens und Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten somit erheb­lich beein­träch­tigt wer­den, und zwar zusätz­lich zur Tätig­keit der Her­aus­ge­ber von Web­sites; als der­je­ni­ge, der über die Zwecke und Mit­tel die­ser Tätig­keit ent­schei­det, hat der Such­ma­schi­nen­be­trei­ber daher in sei­nem Ver­ant­wor­tungs­be­reich im Rah­men sei­ner Befug­nis­se und Mög­lich­kei­ten dafür zu sor­gen, dass die Tätig­keit den Anfor­de­run­gen der Richt­li­nie 95/46 ent­spricht, damit die dar­in vor­ge­se­he­nen Garan­tien ihre vol­le Wirk­sam­keit ent­fal­ten kön­nen und ein wirk­sa­mer und umfas­sen­der Schutz der betrof­fe­nen Per­so­nen, ins­be­son­de­re ihres Rechts auf Ach­tung ihres Pri­vat­le­bens, tat­säch­lich ver­wirk­licht wer­den kann.

..…

41 Somit ist auf Fra­ge 2 Buchst. a und b zu ant­wor­ten, dass Art. 2 Buchst. b und d der Richt­li­nie 95/46 dahin aus­zu­le­gen ist, dass die Tätig­keit einer Such­ma­schi­ne, die dar­in besteht, von Drit­ten ins Inter­net gestell­te oder dort ver­öf­fent­lich­te Infor­ma­tio­nen zu fin­den, auto­ma­tisch zu inde­xie­ren, vor­über­ge­hend zu spei­chern und schließ­lich den Inter­net­nut­zern in einer bestimm­ten Rang­fol­ge zur Ver­fü­gung zu stel­len, sofern die Infor­ma­tio­nen per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ent­hal­ten, als „Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten“ im Sin­ne von Art. 2 Buchst. b der Richt­li­nie 95/46 ein­zu­stu­fen ist und dass der Betrei­ber die­ser Such­ma­schi­ne als für die­se Ver­ar­bei­tung „Ver­ant­wort­li­cher“ im Sin­ne von Art. 2 Buchst. d der Richt­li­nie 95/46 anzu­se­hen ist.

Zum räum­li­chen Anwen­dungs­be­reich der Richtlinie

52 Wie ins­be­son­de­re die spa­ni­sche Regie­rung und die Kom­mis­si­on gel­tend machen, ver­langt Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richt­li­nie 95/46 aber nicht, dass die in Rede ste­hen­de Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten „von“ der betref­fen­den Nie­der­las­sung selbst aus­ge­führt wird, son­dern ledig­lich, dass hsie „im Rah­men der Tätig­kei­ten“ der Nie­der­las­sung aus­ge­führt wird.

55 Im Hin­blick auf die­ses Ziel der Richt­li­nie 95/46 und den Wort­laut ihres Art. 4 Abs. 1 Buchst. a ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten, die für den Dienst einer Such­ma­schi­ne wie Goog­le Search erfolgt, die von einem Unter­neh­men betrie­ben wird, das sei­nen Sitz in einem Dritt­staat hat, jedoch in einem Mit­glied­staat über eine Nie­der­las­sung ver­fügt, „im Rah­men der Tätig­kei­ten“ die­ser Nie­der­las­sung aus­ge­führt wird, wenn die­se die Auf­ga­be hat, in dem Mit­glied­staat für die För­de­rung des Ver­kaufs der ange­bo­te­nen Wer­be­flä­chen der Such­ma­schi­ne, mit denen die Dienst­lei­stung der Such­ma­schi­ne ren­ta­bel gemacht wer­den soll, und die­sen Ver­kauf selbst zu sor­gen.

56 Unter sol­chen Umstän­den sind näm­lich die Tätig­kei­ten des Such­ma­schi­nen­be­trei­bers und die sei­ner Nie­der­las­sung in dem betref­fen­den Mit­glied­staat untrenn­bar mit­ein­an­der ver­bun­den, da die die Wer­be­flä­chen betref­fen­den Tätig­kei­ten das Mit­tel dar­stel­len, um die in Rede ste­hen­de Such­ma­schi­ne wirt­schaft­lich ren­ta­bel zu machen, und die Such­ma­schi­ne gleich­zei­tig das Mit­tel ist, das die Durch­füh­rung die­ser Tätig­kei­ten ermöglicht.

Zum Umfang der Ver­ant­wort­lich­keit des Suchmaschinenbetreibers

62 Mit Fra­ge 2 Buchst. c und d möch­te das vor­le­gen­de Gericht wis­sen, ob Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richt­li­nie 95/46 dahin aus­zu­le­gen sind, dass der Such­ma­schi­nen­be­trei­ber zur Wah­rung der in die­sen Bestim­mun­gen vor­ge­se­he­nen Rech­te dazu ver­pflich­tet ist, von der Ergeb­nis­li­ste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Per­son durch­ge­führ­te Suche ange­zeigt wird, Links zu von Drit­ten ver­öf­fent­lich­ten Inter­net­sei­ten mit Infor­ma­tio­nen zu die­ser Per­son zu ent­fer­nen, auch wenn der Name oder die Infor­ma­tio­nen auf die­sen Inter­net­sei­ten nicht vor­her oder gleich­zei­tig gelöscht wer­den und gege­be­nen­falls auch dann, wenn ihre Ver­öf­fent­li­chung auf den Inter­net­sei­ten als sol­che recht­mä­ßig ist.

74 Nach die­ser Bestim­mung ist die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten zuläs­sig, wenn sie zur Ver­wirk­li­chung des berech­tig­ten Inter­es­ses, das von dem für die Ver­ar­bei­tung Ver­ant­wort­li­chen oder von dem bzw. den Drit­ten wahr­ge­nom­men wird, denen die Daten über­mit­telt wer­den, erfor­der­lich ist, sofern nicht das Inter­es­se oder die Grund­rech­te und Grund­frei­hei­ten der betrof­fe­nen Per­son, ins­be­son­de­re ihr Recht auf Schutz der Pri­vat­sphä­re bei der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten, die gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richt­li­nie geschützt sind, über­wie­gen. Die Anwen­dung von Art. 7 Buchst. f der Richt­li­nie 95/46 erfor­dert also eine Abwä­gung der jewei­li­gen ein­an­der gegen­über­ste­hen­den Rech­te und Inter­es­sen, in deren Rah­men die Bedeu­tung der Rech­te der betrof­fe­nen Per­son, die sich aus den Art. 7 und 8 der Char­ta erge­ben, zu berück­sich­ti­gen ist (vgl. Urteil ASNEF und FECEMD, EU:C:2011:777, Rn. 38 und 40).

80 Wie bereits in den Rn. 36 bis 38 des vor­lie­gen­den Urteils aus­ge­führt, kann eine von einem Such­ma­schi­nen­be­trei­ber aus­ge­führ­te Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten wie die im Aus­gangs­ver­fah­ren in Rede ste­hen­de die Grund­rech­te auf Ach­tung des Pri­vat­le­bens und Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten erheb­lich beein­träch­ti­gen, wenn die Suche mit die­ser Such­ma­schi­ne anhand des Namens einer natür­li­chen Per­son durch­ge­führt wird, da die­se Ver­ar­bei­tung es jedem Inter­net­nut­zer ermög­licht, mit der Ergeb­nis­li­ste einen struk­tu­rier­ten Über­blick über die zu der betref­fen­den Per­son im Inter­net zu fin­den­den Infor­ma­tio­nen zu erhal­ten, die poten­zi­ell zahl­rei­che Aspek­te von deren Pri­vat­le­ben betref­fen und ohne die betref­fen­de Such­ma­schi­ne nicht oder nur sehr schwer hät­ten mit­ein­an­der ver­knüpft wer­den kön­nen, und somit ein mehr oder weni­ger detail­lier­tes Pro­fil der Per­son zu erstel­len. Zudem wird die Wir­kung des Ein­griffs in die genann­ten Rech­te der betrof­fe­nen Per­son noch durch die bedeu­ten­de Rol­le des Inter­nets und der Such­ma­schi­nen in der moder­nen Gesell­schaft gestei­gert, die den in einer Ergeb­nis­li­ste ent­hal­te­nen Infor­ma­tio­nen Ubi­qui­tät ver­lei­hen (vgl. in die­sem Sin­ne Urteil eDa­te Adver­ti­sing u. a., C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685, Rn. 45).

81 Wegen sei­ner poten­zi­el­len Schwe­re kann ein sol­cher Ein­griff nicht allein mit dem wirt­schaft­li­chen Inter­es­se des Such­ma­schi­nen­be­trei­bers an der Ver­ar­bei­tung der Daten gerecht­fer­tigt wer­den. Da sich die Ent­fer­nung von Links aus der Ergeb­nis­li­ste aber je nach der Infor­ma­ti­on, um die es sich han­delt, auf das berech­tig­te Inter­es­se von poten­zi­ell am Zugang zu der Infor­ma­ti­on inter­es­sier­ten Inter­net­nut­zern aus­wir­ken kann, ist in Situa­tio­nen wie der des Aus­gangs­ver­fah­rens ein ange­mes­se­ner Aus­gleich u. a. zwi­schen die­sem Inter­es­se und den Grund­rech­ten der betrof­fe­nen Per­son aus den Art. 7 und 8 der Char­ta zu fin­den. Zwar über­wie­gen die durch die­se Arti­kel geschütz­ten Rech­te der betrof­fe­nen Per­son im All­ge­mei­nen gegen­über dem Inter­es­se der Inter­net­nut­zer; der Aus­gleich kann in beson­ders gela­ger­ten Fäl­len aber von der Art der betref­fen­den Infor­ma­ti­on, von deren Sen­si­bi­li­tät für das Pri­vat­le­ben der betrof­fe­nen Per­son und vom Inter­es­se der Öffent­lich­keit am Zugang zu der Infor­ma­ti­on abhän­gen, das u. a. je nach der Rol­le, die die Per­son im öffent­li­chen Leben spielt, vari­ie­ren kann.

84 Inso­weit ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass, da auf einer Web­site ver­öf­fent­lich­te Infor­ma­tio­nen leicht auf ande­ren Web­sites wie­der­ge­ge­ben wer­den kön­nen und die für die Ver­öf­fent­li­chung Ver­ant­wort­li­chen nicht immer dem Uni­ons­recht unter­lie­gen, ein wirk­sa­mer und umfas­sen­der Schutz der betrof­fe­nen Per­so­nen nicht erreicht wer­den könn­te, wenn die­se vor­her oder par­al­lel bei den Her­aus­ge­bern der Web­sites die Löschung der sie betref­fen­den Infor­ma­tio­nen erwir­ken müss­ten.

85 Außer­dem kann die vom Her­aus­ge­ber einer Web­site in Form der Ver­öf­fent­li­chung von Infor­ma­tio­nen zu einer natür­li­chen Per­son aus­ge­führ­te Ver­ar­bei­tung gege­be­nen­falls „allein zu jour­na­li­sti­schen … Zwecken“ erfol­gen, so dass für sie nach Art. 9 der Richt­li­nie 95/46 Aus­nah­men von den Erfor­der­nis­sen der Richt­li­nie gel­ten, wäh­rend dies bei einer vom Betrei­ber einer Such­ma­schi­ne aus­ge­führ­ten Ver­ar­bei­tung nicht der Fall ist. Mit­hin ist nicht aus­zu­schlie­ßen, dass die betrof­fe­ne Per­son unter bestimm­ten Umstän­den die Rech­te gemäß Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richt­li­nie 95/46 gegen den Such­ma­schi­nen­be­trei­ber, aber nicht gegen den Her­aus­ge­ber der Web­site gel­tend machen kann.

86 Schließ­lich ist fest­zu­stel­len, dass der Zuläs­sig­keits­grund gemäß Art. 7 der Richt­li­nie 95/46 für die Ver­öf­fent­li­chung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten auf einer Web­site nicht unbe­dingt der­sel­be ist wie für die Tätig­keit der Such­ma­schi­nen; selbst wenn dies der Fall ist, kann die nach Art. 7 Buchst. f und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richt­li­nie vor­zu­neh­men­de Inter­es­sen­ab­wä­gung je nach­dem, ob es sich um die vom Such­ma­schi­nen­be­trei­ber oder die von dem Her­aus­ge­ber der Inter­net­sei­te aus­ge­führ­te Ver­ar­bei­tung han­delt, ver­schie­den aus­fal­len, da sowohl die berech­tig­ten Inter­es­sen, die die Ver­ar­bei­tun­gen recht­fer­ti­gen, ver­schie­den sein kön­nen als auch die Fol­gen, die die Ver­ar­bei­tun­gen für die betrof­fe­ne Per­son, ins­be­son­de­re für ihr Pri­vat­le­ben, haben, nicht zwangs­läu­fig die­sel­ben sind.

87 Die Auf­nah­me einer Inter­net­sei­te und der dar­in über eine Per­son ent­hal­te­nen Infor­ma­tio­nen in die Liste mit den Ergeb­nis­sen einer anhand des Namens der betref­fen­den Per­son durch­ge­führ­ten Suche kann die Zugäng­lich­keit der Infor­ma­tio­nen für Inter­net­nut­zer, die eine Suche zu der Per­son durch­füh­ren, näm­lich erheb­lich erleich­tern und eine ent­schei­den­de Rol­le bei der Ver­brei­tung der Infor­ma­tio­nen spie­len. Sie kann mit­hin einen stär­ke­ren Ein­griff in das Grund­recht auf Ach­tung des Pri­vat­le­bens der betrof­fe­nen Per­son dar­stel­len als die Ver­öf­fent­li­chung durch den Her­aus­ge­ber der Internetseite.

88 Somit ist auf Fra­ge 2 Buchst. c und d zu ant­wor­ten, dass Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richt­li­nie 95/46 dahin aus­zu­le­gen sind, dass der Such­ma­schi­nen­be­trei­ber zur Wah­rung der in die­sen Bestim­mun­gen vor­ge­se­he­nen Rech­te, sofern deren Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind, dazu ver­pflich­tet ist, von der Ergeb­nis­li­ste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Per­son durch­ge­führ­te Suche ange­zeigt wird, Links zu von Drit­ten ver­öf­fent­lich­ten Inter­net­sei­ten mit Infor­ma­tio­nen zu die­ser Per­son zu ent­fer­nen, auch wenn der Name oder die Infor­ma­tio­nen auf die­sen Inter­net­sei­ten nicht vor­her oder gleich­zei­tig gelöscht wer­den und gege­be­nen­falls auch dann, wenn ihre Ver­öf­fent­li­chung auf den Inter­net­sei­ten als sol­che recht­mä­ßig ist.

Zum Umfang der Rech­te der betrof­fe­nen Person

94 Wird somit auf einen Antrag der betrof­fe­nen Per­son gemäß Art. 12 Buchst. b der Richt­li­nie 95/46 fest­ge­stellt, dass die Ein­be­zie­hung von Links zu von Drit­ten recht­mä­ßig ver­öf­fent­lich­ten Inter­net­sei­ten, die wahr­heits­ge­mä­ße Infor­ma­tio­nen zu ihrer Per­son ent­hal­ten, in die Ergeb­nis­li­ste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durch­ge­führ­te Suche ange­zeigt wird, zum gegen­wär­ti­gen Zeit­punkt nicht mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. c bis e der Richt­li­nie ver­ein­bar ist, weil sich her­aus­stellt, dass die Infor­ma­tio­nen in Anbe­tracht aller Umstän­de des Ein­zel­falls den Zwecken der in Rede ste­hen­den Ver­ar­bei­tung durch den Such­ma­schi­nen­be­trei­ber nicht ent­spre­chen, dafür nicht oder nicht mehr erheb­lich sind oder dar­über hin­aus­ge­hen, müs­sen die betref­fen­den Infor­ma­tio­nen und Links der Ergeb­nis­li­ste gelöscht wer­den.

97 Da die betrof­fe­ne Per­son in Anbe­tracht ihrer Grund­rech­te aus den Art. 7 und 8 der Char­ta ver­lan­gen kann, dass die betref­fen­de Infor­ma­ti­on der brei­ten Öffent­lich­keit nicht mehr durch Ein­be­zie­hung in eine der­ar­ti­ge Ergeb­nis­li­ste zur Ver­fü­gung gestellt wird, ist, wie sich ins­be­son­de­re aus Rn. 81 des vor­lie­gen­den Urteils ergibt, davon aus­zu­ge­hen, dass die­se Rech­te grund­sätz­lich nicht nur gegen­über dem wirt­schaft­li­chen Inter­es­se des Such­ma­schi­nen­be­trei­bers, son­dern auch gegen­über dem Inter­es­se der brei­ten Öffent­lich­keit dar­an, die Infor­ma­ti­on bei einer anhand des Namens der betrof­fe­nen Per­son durch­ge­führ­ten Suche zu fin­den, über­wie­gen. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn sich aus beson­de­ren Grün­den – wie der Rol­le der betref­fen­den Per­son im öffent­li­chen Leben – erge­ben soll­te, dass der Ein­griff in die Grund­rech­te die­ser Per­son durch das über­wie­gen­de Inter­es­se der brei­ten Öffent­lich­keit dar­an, über die Ein­be­zie­hung in eine der­ar­ti­ge Ergeb­nis­li­ste Zugang zu der betref­fen­den Infor­ma­ti­on zu haben, gerecht­fer­tigt ist.

98 In einer Situa­ti­on wie der im Aus­gangs­ver­fah­ren in Rede ste­hen­den, in der es dar­um geht, dass in der Ergeb­nis­li­ste, die der Inter­net­nut­zer erhält, wenn er mit Goog­le Search eine Suche anhand des Namens der betrof­fe­nen Per­son durch­führt, Links zu Sei­ten des Online­ar­chivs einer Tages­zei­tung ange­zeigt wer­den, die Anzei­gen ent­hal­ten, die sich unter Nen­nung des Namens der betrof­fe­nen Per­son auf die Ver­stei­ge­rung eines Grund­stücks im Zusam­men­hang mit einer wegen For­de­run­gen der Sozi­al­ver­si­che­rung erfolg­ten Pfän­dung bezie­hen, ist davon aus­zu­ge­hen, dass die betrof­fe­ne Per­son wegen der Sen­si­bi­li­tät der in die­sen Anzei­gen ent­hal­te­nen Infor­ma­tio­nen für ihr Pri­vat­le­ben und weil die ursprüng­li­che Ver­öf­fent­li­chung der Anzei­gen 16 Jah­re zurück­liegt, ein Recht dar­auf hat, dass die­se Infor­ma­tio­nen nicht mehr durch eine sol­che Ergeb­nis­li­ste mit ihrem Namen ver­knüpft wer­den. Da im vor­lie­gen­den Fall offen­bar kei­ne beson­de­ren Grün­de vor­lie­gen, die ein über­wie­gen­des Inter­es­se der Öffent­lich­keit dar­an recht­fer­tig­ten, im Rah­men einer Suche anhand des Namens der betrof­fe­nen Per­son Zugang zu den genann­ten Infor­ma­tio­nen zu erhal­ten – was zu prü­fen jedoch Sache des vor­le­gen­den Gerichts ist –, kann die Per­son nach Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richt­li­nie 95/46 die Ent­fer­nung der Links aus der Ergeb­nis­li­ste verlangen.

99 Somit ist auf Fra­ge 3 zu ant­wor­ten, dass Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richt­li­nie 95/46 dahin aus­zu­le­gen sind, dass im Rah­men der Beur­tei­lung der Anwen­dungs­vor­aus­set­zun­gen die­ser Bestim­mun­gen u. a. zu prü­fen ist, ob die betrof­fe­ne Per­son ein Recht dar­auf hat, dass die Infor­ma­ti­on über sie zum gegen­wär­ti­gen Zeit­punkt nicht mehr durch eine Ergeb­nis­li­ste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durch­ge­führ­te Suche ange­zeigt wird, mit ihrem Namen in Ver­bin­dung gebracht wird, wobei die Fest­stel­lung eines sol­chen Rechts nicht vor­aus­setzt, dass der betrof­fe­nen Per­son durch die Ein­be­zie­hung der betref­fen­den Infor­ma­ti­on in die Ergeb­nis­li­ste ein Scha­den ent­steht. Da die betrof­fe­ne Per­son in Anbe­tracht ihrer Grund­rech­te aus den Art. 7 und 8 der Char­ta ver­lan­gen kann, dass die betref­fen­de Infor­ma­ti­on der brei­ten Öffent­lich­keit nicht mehr durch Ein­be­zie­hung in eine der­ar­ti­ge Ergeb­nis­li­ste zur Ver­fü­gung gestellt wird, über­wie­gen die­se Rech­te grund­sätz­lich nicht nur gegen­über dem wirt­schaft­li­chen Inter­es­se des Such­ma­schi­nen­be­trei­bers, son­dern auch gegen­über dem Inter­es­se der brei­ten Öffent­lich­keit am Zugang zu der Infor­ma­ti­on bei einer anhand des Namens der betrof­fe­nen Per­son durch­ge­führ­ten Suche. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn sich aus beson­de­ren Grün­den – wie der Rol­le der betref­fen­den Per­son im öffent­li­chen Leben – erge­ben soll­te, dass der Ein­griff in die Grund­rech­te die­ser Per­son durch das über­wie­gen­de Inter­es­se der brei­ten Öffent­lich­keit dar­an, über die Ein­be­zie­hung in eine der­ar­ti­ge Ergeb­nis­li­ste Zugang zu der betref­fen­den Infor­ma­ti­on zu haben, gerecht­fer­tigt ist.

Behörde

Gebiet

Themen

Ähnliche Beiträge

Newsletter