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EuGH i.S. Sca­nia (Rs. C‑319/22): rela­ti­ver Ansatz bei der Bestim­mung der Identifizierbarkeit

Der EuGH hat­te sich im vor­lie­gen­den Urteil (Rs. C‑319/22 vom 9. Novem­ber 2023) auf Vor­la­ge des LG Köln mit der Fra­ge zu befas­sen, ob Fahr­zeug­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern (“FIN”; auch “VIN” genannt) Per­so­nen­da­ten i.S.d. DSGVO darstellen.

Hin­ter­grund ist die euro­pa­recht­li­che Pflicht der Fahr­zeug­her­stel­ler, über eine Web­site Zugang zu bestimm­ten Fahr­zeug­infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung zu stel­len. Weil Sca­nia dabei die FIN nicht bereit­stell­te, offen­bar (auch) mit daten­schutz­recht­li­chen Argu­men­ten, klag­te der Gesamt­ver­band Auto­tei­le-Han­del e.V. Infol­ge­des­sen stell­te sich die Fra­ge, ob die FIN ein Per­so­nen­da­tum ist und – wenn ja – ob die Bereit­stel­lungs­pflicht als gesetz­li­che Grund­la­ge i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO gilt.

Der EuGH folgt bei der ersten Fra­ge dem rela­ti­ven Ansatz, unter Hin­weis auf sei­ne Brey­er-Ent­schei­dung:

45 Die­se Defi­ni­ti­on [sc. des Per­so­nen­da­tums] gilt, wenn die betref­fen­den Infor­ma­tio­nen auf­grund ihres Inhalts, ihres Zwecks und ihrer Aus­wir­kun­gen mit einer bestimm­ten natür­li­chen Per­son ver­knüpft sind […]. Bei der Ent­schei­dung, ob eine natür­li­che Per­son unmit­tel­bar oder mit­tel­bar iden­ti­fi­zier­bar ist, soll­ten alle Mit­tel berück­sich­tigt wer­den, die ver­nünf­ti­ger­wei­se ent­we­der von dem Ver­ant­wort­li­chen im Sin­ne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO oder von einem Drit­ten ein­ge­setzt wer­den könn­ten, um die betref­fen­de Per­son zu bestim­men, ohne dass es jedoch erfor­der­lich ist, dass sich alle zur Iden­ti­fi­zie­rung die­ser Per­son erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen in den Hän­den einer ein­zi­gen Ein­rich­tung befinden […] 

48 Unter die­sen Umstän­den han­delt es sich bei der FIN um ein per­so­nen­be­zo­ge­nes Datum im Sin­ne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO der in der Zulas­sungs­be­schei­ni­gung aus­ge­wie­se­nen Per­son, sofern der­je­ni­ge, der Zugang zur FIN hat, über Mit­tel ver­fü­gen könn­te, die es ihm ermög­li­chen, die FIN zur Iden­ti­fi­zie­rung des Hal­ters des Fahr­zeugs, auf das sich die FIN bezieht, oder zur Iden­ti­fi­zie­rung der Per­son, die auf­grund eines ande­ren Rechts­ti­tels denn als Hal­ter über das betref­fen­de Fahr­zeug ver­fü­gen kann, zu nutzen.

49 Wie der Gene­ral­an­walt in den Nrn. 34 und 41 sei­ner Schluss­an­trä­ge aus­ge­führt hat, stellt die FIN, wenn die unab­hän­gi­gen Wirt­schafts­ak­teu­re bei ver­nünf­ti­ger Betrach­tung über Mit­tel ver­fü­gen kön­nen, die es ermög­li­chen, die FIN einer iden­ti­fi­zier­ten oder iden­ti­fi­zier­ba­ren natür­li­chen Per­son zuzu­ord­nen – was zu prü­fen Sache des vor­le­gen­den Gerichts ist –, für die­se Wirt­schafts­ak­teu­re sowie mit­tel­bar für die Fahr­zeug­her­stel­ler, die die FIN bereit­stel­len, ein per­so­nen­be­zo­ge­nes Datum im Sin­ne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO dar, selbst wenn die FIN für sich genom­men für die Fahr­zeug­her­stel­ler kein per­sön­li­ches Datum dar­stellt, ins­be­son­de­re dann nicht, wenn das Fahr­zeug, dem sie zuge­wie­sen wur­de, nicht einer natür­li­chen Per­son gehört.

Damit stellt der EuGH (erneut; vgl. auch das Urteil des EuG in Rs. T‑557/20) klar, dass die Fra­ge der Iden­ti­fi­ka­ti­ons­mög­lich­keit eines Datums nur aus der War­te von Stel­len zu beur­tei­len ist, die Zugang zum Datum haben, nicht aber von Drit­ten. Das ist der rela­ti­ve Ansatz. Nicht gesagt ist damit, wie hoch die Schwel­le der Iden­ti­fi­ka­ti­ons­mög­lich­keit genau anzu­set­zen ist und was eine “Iden­ti­fi­ka­ti­on” für sich genom­men über­haupt heisst (hier spielt die Dis­kus­si­on um die Sin­gu­la­ri­sie­rung hin­ein), aber immer­hin: Abstrak­te Iden­ti­fi­ka­ti­ons­mög­lich­kei­ten Drit­ter fal­len ausser Betracht.

Es wird nun Sache der natio­na­len Gerich­te sein, die Fra­ge des Per­so­nen­be­zugs aus die­ser Optik zu prüfen.

Soll­ten sie zum Schluss kom­men, dass eine Bekannt­ga­be von Per­so­nen­da­ten vor­liegt, ist sie aber durch die genann­te Bekannt­ga­be­pflicht legi­ti­miert:

58 Die­se uni­ons­recht­li­chen Bestim­mun­gen erle­gen den Fahr­zeug­her­stel­lern somit eine „recht­li­che Ver­pflich­tung“ im Sin­ne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO auf, unab­hän­gi­gen Wirt­schafts­ak­teu­ren neben ande­ren Daten die FIN bereitzustellen. […] 

60 Nach dem 50. Erwä­gungs­grund der Ver­ord­nung 2018/858 ist ein sol­cher Wett­be­werb für ein bes­se­res Funk­tio­nie­ren des Bin­nen­markts not­wen­dig, ins­be­son­de­re für den frei­en Waren­ver­kehr, die Nie­der­las­sungs­frei­heit und die Dienst­lei­stungs­frei­heit. Somit liegt das in der vor­ste­hen­den Rand­num­mer genann­te Ziel im öffent­li­chen Inter­es­se und ist folg­lich legitim […] 

61 Was schließ­lich die drit­te Vor­aus­set­zung für die Recht­mä­ßig­keit der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten angeht, die in Art. 6 Abs. 3 DSGVO bestimmt ist und wonach die­se Ver­ar­bei­tung „in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zu dem ver­folg­ten legi­ti­men Zweck“ ste­hen muss, genügt […] die Fest­stel­lung, dass zum einen nur die Suche über die FIN zur exak­ten Iden­ti­fi­zie­rung der Daten eines bestimm­ten Fahr­zeugs führt und zum ande­ren die dem Gerichts­hof vor­lie­gen­de Akte kei­ne ande­re, mil­de­re Maß­nah­me der Iden­ti­fi­zie­rung auf­zeigt, die die Effek­ti­vi­tät der Suche über die FIN wahrt und es zugleich ermög­licht, das in der vor­ste­hen­den Rand­num­mer dar­ge­leg­te, im öffent­li­chen Inter­es­se lie­gen­de Ziel zu verfolgen.

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