Take-Aways (AI)
  • Der EuGH hält pseud­ony­mi­sier­te Daten nicht gene­rell für per­so­nen­be­zo­gen; sind Drit­te nicht in der Lage, die Pseud­ony­mi­sie­rung auf­zu­he­ben, blei­ben Betrof­fe­ne für sie nicht identifizierbar.
  • Die Infor­ma­ti­ons­pflicht des Ver­ant­wort­li­chen ist zum Zeit­punkt der Daten­er­he­bung zu prü­fen; sie ent­fällt, wenn bei Erhe­bung nicht damit zu rech­nen ist, dass Emp­fän­ger die Daten als per­so­nen­be­zo­gen ver­ar­bei­ten können.

Der EuGH hat am 4. Sep­tem­ber 2025 ent­schie­den (Rs. C‑413/23), dass eine Bekannt­ga­be pseud­ony­mer Daten kei­ne Bekannt­ga­be von Per­so­nen­da­ten dar­stellt, wenn

Hin­ter­grund war ein Beschluss des Sin­gle Reso­lu­ti­on Board SRB, eine für die Abwick­lung zustän­di­ge Behör­de der Euro­päi­schen Ban­ken­uni­on, die ein Abwick­lungs­ver­fah­ren gegen eine Bank ein­ge­lei­tet hat­te. In die­sem Rah­men wur­den Stel­lung­nah­men von Anteils­eig­nern und Gläu­bi­gern ein­ge­holt. Die­se wur­den spä­ter pseud­ony­mi­siert an Deloit­te übermittelt:

28 An Deloit­te wur­den ledig­lich sol­che Stel­lung­nah­men über­mit­telt, die […] mit einem alpha­nu­me­ri­schen Code ver­se­hen waren. Es konn­te jedoch nur der SRB anhand die­ses Codes die Stel­lung­nah­men mit den wäh­rend der Regi­strie­rungs­pha­se erho­be­nen Daten […] ver­bin­den. […] Deloit­te hat­te kei­nen Zugang zur Daten­bank mit den wäh­rend der Regi­strie­rungs­pha­se erho­be­nen Daten […].

Strit­tig war, ob die betrof­fe­nen Anteils­eig­ner und Gläu­bi­ger über die Bekannt­ga­be an Deloit­te hät­ten infor­miert wer­den müs­sen, und des­halb ins­be­son­de­re, ob es sich dabei um eine Bekannt­ga­be von Per­so­nen­da­ten handelte.

Der EuGH ver­neint die­se Fra­ge: Pseud­ony­mi­sier­te Daten sind nicht unter allen Umstän­den per­so­nen­be­zo­gen. Kann ein Drit­ter die Pseud­ony­mi­sie­rung nicht auf­he­ben, sind die Betrof­fe­nen für die­sen nicht iden­ti­fi­zier­bar.

Die­ses Urteil ist rich­tig, weil es sich aus dem rela­ti­ven Ansatz bei der Bestim­mung des Per­so­nen­be­zugs ergibt: Es kommt auf die Iden­ti­fi­ka­ti­ons­mög­lich­kei­ten der­je­ni­gen Stel­le an, die Daten bear­bei­tet oder von einem Auf­trags­be­ar­bei­ter bear­bei­ten lässt. Direk­te Fol­ge ist der Umstand, dass eine Pseud­ony­mi­sie­rung gegen­über Drit­ten wie eine Anony­mi­sie­rung wir­ken kann, wes­halb man die Pseud­ony­mi­sie­rung auch als sub­jek­ti­ve Anony­mi­sie­rung bezeich­nen könn­te. In der Schweiz hat das HGer Zürich 2021 gleich ent­schie­den.

Dar­aus folgt bspw., dass bei der Bekannt­ga­be robust pseud­ony­mi­sier­ter Daten an einen Auf­trags­be­ar­bei­ter im Aus­land weder eine ADV noch die SCC not­wen­dig sind. Der Ver­ant­wort­li­che kann aber unter dem Titel der Daten­si­cher­heit gehal­ten sein, mit dem Emp­fän­ger die Ver­trau­lich­keit und Zweck­bin­dung sicher­zu­stel­len und daher einen Qua­si-ADV zu schliessen.

Prüf­kri­te­ri­en für den Personenbezug

Beim Begriff des Per­so­nen­da­tums kommt es dar­auf an, ob eine Information

55 […] auf­grund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Aus­wir­kun­gen mit einer iden­ti­fi­zier­ba­ren Per­son ver­knüpft ist (Urtei­le vom 20. Dezem­ber 2017, Nowak, C‑434/16 […], OC/Kommission, C‑479/22 […], IAB Euro­pe, C‑604/22 […] und die dort ange­führ­te Rechtsprechung).

Dazu muss aller­dings nicht immer sepa­rat geprüft wer­den, wel­ches Zweck und Aus­wir­kun­gen einer Bear­bei­tung sind:

56 […] […] Nach der in Rn. 55 des vor­lie­gen­den Urteils wie­der­ge­ge­be­nen Recht­spre­chung muss eine Prü­fung des Inhalts einer Infor­ma­ti­on nicht zwin­gend durch eine Ana­ly­se ihres Zwecks und ihrer Aus­wir­kun­gen ergänzt wer­den. Dies ergibt sich aus der Ver­wen­dung der Kon­junk­ti­on „oder“, mit der die ver­schie­de­nen, in die­ser Recht­spre­chung genann­ten Kri­te­ri­en ver­bun­den wurden.

Per­so­nen­be­zug pseud­ony­mi­sier­ter Daten

Zunächst ist die Pseud­ony­mi­sie­rung ledig­lich eine Mass­nah­me, die die Iden­ti­fi­zie­rungs­wahr­schein­lich­keit senkt, und nicht in die Legal­de­fi­ni­ti­on des Per­so­nen­da­tums hineinfingiert:

72 Wie vom Gene­ral­an­walt […] aus­ge­führt, ist die Pseud­ony­mi­sie­rung somit kein Ele­ment der Defi­ni­ti­on des Begriffs „per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten“. Sie bezieht sich viel­mehr auf die Umset­zung tech­ni­scher und orga­ni­sa­to­ri­scher Maß­nah­men, die das Risi­ko ver­rin­gern sol­len, dass ein bestimm­ter Daten­satz mit der Iden­ti­tät der betrof­fe­nen Per­so­nen in Ver­bin­dung gebracht wird. […]

Und wenn die­se Mass­nah­me dazu führt, adsss eien Per­son fak­tisch nicht mehr iden­ti­fi­zier­bar ist, fehlt eben der Personenbezug:

75 Sofern sol­che tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men näm­lich tat­säch­lich ergrif­fen wer­den und geeig­net sind, eine Zuord­nung der in Rede ste­hen­den Daten zu der betrof­fe­nen Per­son zu ver­hin­dern, so dass die­se nicht oder nicht mehr iden­ti­fi­zier­bar ist, kann sich die Pseud­ony­mi­sie­rung auf die Per­so­nen­be­zo­gen­heit die­ser Daten im Sin­ne von Art. 3 Nr. 1 der Ver­ord­nung 2018/1725 auswirken.

Des­halb sind die an Deloit­te über­mit­tel­ten Pseud­ony­me nicht per se Per­so­nen­da­ten:

77 Im Hin­blick auf Deloit­te, an die der SRB pseud­ony­mi­sier­te Stel­lung­nah­men über­mit­telt hat, kön­nen […] die tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men […] bewir­ken, dass die­se Stel­lung­nah­men für Deloit­te nicht per­so­nen­be­zo­gen sind. Dies setzt jedoch zum einen vor­aus, dass Deloit­te nicht in der Lage ist, die­se Maß­nah­men bei der Bear­bei­tung der Stel­lung­nah­men, die unter ihrer Kon­trol­le erfolgt, auf­zu­he­ben. Zum ande­ren müs­sen die­se Maß­nah­men auch tat­säch­lich geeig­net sein, zu ver­hin­dern, dass Deloit­te die­se Stel­lung­nah­men der betrof­fe­nen Per­son zuord­net, und zwar auch anhand ande­rer Mit­tel zur Iden­ti­fi­zie­rung, wie etwa eines Abgleichs mit ande­ren Ele­men­ten, so dass die betrof­fe­ne Per­son für Deloit­te nicht oder nicht mehr iden­ti­fi­zier­bar ist.

Die­ses Ergeb­nis ent­spricht der Rechtsprechung:

82 Außer­dem hat der Gerichts­hof bereits ent­schie­den, dass ein Mit­tel nach all­ge­mei­nem Ermes­sen wahr­schein­lich nicht genutzt wird, um die betref­fen­de Per­son zu iden­ti­fi­zie­ren, wenn das Risi­ko einer Iden­ti­fi­zie­rung de fac­to unbe­deu­tend erscheint, weil die Iden­ti­fi­zie­rung die­ser Per­son gesetz­lich ver­bo­ten oder prak­tisch nicht durch­führ­bar ist, z. B. weil sie einen unver­hält­nis­mä­ßi­gen Auf­wand an Zeit, Kosten und Arbeits­kraft erfor­dern würde […]. […] 

83 Glei­cher­ma­ßen hat der Gerichts­hof […] im Wesent­li­chen ent­schie­den, dass an sich nicht per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten, die vom Ver­ant­wort­li­chen erho­ben und gespei­chert wur­den, sich den­noch auf eine iden­ti­fi­zier­ba­re Per­son bezo­gen, da der Ver­ant­wort­li­che über recht­li­che Mög­lich­kei­ten ver­füg­te, von Drit­ten zusätz­li­che Infor­ma­tio­nen zu erlan­gen, die die Iden­ti­fi­zie­rung die­ser Per­son erlaubten. […].

84 Vor allem kön­nen nach der Recht­spre­chung […] an sich nicht per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten dann zu „per­so­nen­be­zo­ge­nen“ Daten wer­den, wenn der Ver­ant­wort­li­che sie ande­ren Per­so­nen über­lässt, die über Mit­tel ver­fü­gen, die nach all­ge­mei­nem Ermes­sen wahr­schein­lich die Iden­ti­fi­zie­rung der betrof­fe­nen Per­son ermöglichen. […] 

85 […] Sofern […] nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kann, dass die­se Drit­ten nach all­ge­mei­nem Ermes­sen in der Lage sind, die pseud­ony­mi­sier­ten Daten anhand von Mit­teln wie etwa einem Abgleich mit ande­ren ihnen zur Ver­fü­gung ste­hen­den Daten der betrof­fe­nen Per­son zuzu­ord­nen, ist die­se Per­son sowohl in Bezug auf die Über­mitt­lung der Daten als auch in Bezug auf die spä­te­re Ver­ar­bei­tung die­ser Daten durch Drit­te als iden­ti­fi­zier­bar anzu­se­hen. Unter sol­chen Umstän­den müss­ten pseud­ony­mi­sier­te Daten als per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten betrach­tet werden.

86 Folg­lich müs­sen […] pseud­ony­mi­sier­te Daten […] nicht in jedem Fall und für jede Per­son als per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten betrach­tet wer­den. Denn die Pseud­ony­mi­sie­rung kann – je nach den Umstän­den des Ein­zel­falls – ande­re Per­so­nen als den Ver­ant­wort­li­chen tat­säch­lich an einer Iden­ti­fi­zie­rung der betrof­fe­nen Per­son hin­dern, so dass letz­te­re für sie nicht oder nicht mehr iden­ti­fi­zier­bar ist.

Aus­wir­kun­gen auf die Informationspflicht

Strit­tig war zudem, auf wel­chen Zeit­punkt die Infor­ma­ti­ons­pflicht über die Emp­fän­ger zu bezie­hen ist. Hier kommt es nicht dar­auf an, ob ein poten­ti­el­ler spä­te­rer Emp­fän­ger eine Iden­ti­fi­ka­ti­on vor­neh­men kann:

112 Dar­aus ergibt sich […], dass die dem SRB oblie­gen­de Infor­ma­ti­ons­pflicht im vor­lie­gen­den Fall vor der Über­mitt­lung der frag­li­chen Stel­lung­nah­men und unab­hän­gig davon bestand, ob es sich dabei aus der Sicht von Deloit­te nach ihrer etwa­igen Pseud­ony­mi­sie­rung um per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten han­del­te oder nicht.

113 […] Aus den Rn. 102 bis 108 des vor­lie­gen­den Urteils ergibt sich […], dass die­se Bestim­mung die Infor­ma­ti­ons­pflicht regelt, die dem Ver­ant­wort­li­chen zum Zeit­punkt des Erhe­bens sol­cher Daten obliegt. Die Fra­ge, ob der Ver­ant­wort­li­che zu die­sem Zeit­punkt sei­ne Infor­ma­ti­ons­pflicht erfüllt hat, kann nicht von den Mög­lich­kei­ten zur Iden­ti­fi­zie­rung der betrof­fe­nen Per­son abhän­gen, über die ein poten­zi­el­ler Emp­fän­ger nach einer spä­te­ren Über­mitt­lung der in Rede ste­hen­den Daten gege­be­nen­falls ver­fü­gen könnte.

114 Wie vom Gene­ral­an­walt […] aus­ge­führt, wür­de das Argu­ment […], wonach für die Prü­fung der Erfül­lung die­ser Infor­ma­ti­ons­pflicht die Per­spek­ti­ve des Emp­fän­gers ein­zu­neh­men sei, zu einer zeit­li­chen Ver­la­ge­rung die­ser Kon­trol­le füh­ren. Da die­se Kon­trol­le zwin­gend bereits an den Emp­fän­ger über­mit­tel­te per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten beträ­fe, ver­kennt die­ses Argu­ment auch den Zweck der Infor­ma­ti­ons­pflicht, der untrenn­bar mit dem Ver­hält­nis zwi­schen dem Ver­ant­wort­li­chen und der betrof­fe­nen Per­son ver­bun­den ist.

Die­ser Schluss ist ein­leuch­tend – aber nur, wenn zum Zeit­punkt der Erge­bung der Daten zumin­dest damit zu rech­nen ist, dass einem Emp­fän­ger Daten bekannt­ge­ge­ben wer­den, die für die­sen effek­tiv per­so­nen­be­zo­gen sind. Ist damit nicht zu rech­nen, bspw. weil klar ist, dass Daten nur pseud­ony­mi­siert wei­ter­ge­ge­ben wer­den sol­len, kann kei­ne Infor­ma­ti­ons­pflicht ent­ste­hen, weil der ent­spre­chen­de Vor­gang nicht daten­schutz­re­le­vant ist und des­halb auch kei­ne daten­schutz­recht­li­chen Fol­gen haben kann.