Der EuGH hat­te in Rs. C‑526/24 i.S. Bril­len Rott­ler zu beur­tei­len, ob ein erst­ma­li­ges Aus­kunfts­be­geh­ren als “exzes­siv” i.S.v. von Art. 12 Abs. 5 DSGVO sein kann. Das trifft zu, und die Vor­aus­set­zun­gen sind nicht ein­mal weit vom schwei­ze­ri­schen Recht – der Zweck­wid­rig­keit des Begeh­rens – ent­fernt. Eine wei­te­re Fra­ge betraf erneut den Schadenersatz.

Hin­ter­grund war ein Aus­kunfts­be­geh­ren einer in Öster­reich wohn­haf­ten Per­son, die sich für einen News­let­ter von Bril­len Rott­ler ange­mel­det hat­te, einem Optiker­un­ter­neh­men in Deutsch­land. Knapp zwei Wochen spä­ter stell­te die­se Per­son ein Aus­kunfts­be­geh­ren, das Bril­len Rott­ler als miss­bräuch­lich zurück­ge­wie­sen hat. Die betrof­fe­ne Per­son ver­lang­te in der Fol­ge wei­ter­hin Aus­kunft und Scha­den­er­satz von EUR 1000 – offen­sicht­lich ein syste­ma­ti­sches Vor­ge­hen. Das Amts­ge­richt Arns­berg leg­te dem EuGH im fol­gen­den Ver­fah­ren acht Fra­gen zur Vor­ab­ent­schei­dung vor.

Zweck­wid­ri­ge Auskunftsbegehren

Der EuGH bestä­tigt zunächst, dass die Miss­bräuch­lich­keit eines Aus­kunfts­be­geh­rens nicht allei­ne nach der Zahl der Begeh­ren zu beur­tei­len ist; die häu­fi­ge Wie­der­ho­lung nennt Art. 12 Abs. 5 DSGVO nur beispielhaft:

26 Zudem ergibt sich zwar aus Art. 12 Abs. 5 Unter­abs. 1 Satz 2 DSGVO, dass Anträ­ge „ins­be­son­de­re im Fall von häu­fi­ger Wie­der­ho­lung“ exzes­siv sein kön­nen. Die Häu­fung von Anträ­gen einer Per­son kann daher ein Indiz dafür sein, dass sie exzes­siv sind […]. Wie der Gene­ral­an­walt […] betont hat, ver­langt jedoch, da die häu­fi­ge Wie­der­ho­lung in die­ser Bestim­mung nur bei­spiel­haft ange­führt wird, die Ein­stu­fung eines Aus­kunfts­an­trags als „exzes­siv“ nicht, dass der betref­fen­de Antrag not­wen­di­ger­wei­se im Zusam­men­hang mit der Ein­rei­chung meh­re­rer Anträ­ge durch die­sel­be betrof­fe­ne Per­son ste­hen muss.

27 In Anse­hung einer am Wort­laut ori­en­tier­ten Aus­le­gung von Art. 12 Abs. 5 DSGVO kann daher nicht aus­ge­schlos­sen wer­den, dass ein erster Aus­kunfts­an­trag als „exzes­siv“ im Sin­ne die­ser Bestim­mung ange­se­hen wer­den kann.

Die Aus­nah­me ist eng aus­zu­le­gen:

35 Dar­aus folgt, dass es mög­lich ist, einen ersten Aus­kunfts­an­trag an den Ver­ant­wort­li­chen nach Art. 15 DSGVO als „exzes­siv“ im Sin­ne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO anzu­se­hen. Da der Begriff „exzes­si­ve Anträ­ge“, wie sich aus Rn. 29 des vor­lie­gen­den Urteils ergibt, eng aus­zu­le­gen ist, kann sich jedoch ein Ver­ant­wort­li­cher nur aus­nahms­wei­se auf einen sol­chen exzes­si­ven Cha­rak­ter beru­fen, und die Maß­stä­be für die Ein­stu­fung eines ersten Aus­kunfts­an­trags als „exzes­siv“ müs­sen, wie vom Gene­ral­an­walt in Nr. 34 sei­ner Schluss­an­trä­ge aus­ge­führt, hoch sein. Fer­ner ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass nach Art. 12 Abs. 5 Unter­abs. 2 DSGVO aus­drück­lich der Ver­ant­wort­li­che den Nach­weis für den exzes­si­ven Cha­rak­ter zu erbrin­gen hat.

Aber auch wenn die Aus­nah­me eng aus­zu­le­gen ist: Das Uni­ons­recht kennt ein all­ge­mei­nes Rechts­miss­brauchs­ver­bot:

30 Aus der Recht­spre­chung des Gerichts­hofs zur Aus­le­gung des Begriffs „exzes­si­ve Anfra­gen“ in Art. 57 Abs. 4 DSGVO, die auf die vor­lie­gen­de Rechts­sa­che über­trag­bar ist […], ergibt sich aller­dings, dass in Art. 12 Abs. 5 DSGVO ein all­ge­mei­ner Grund­satz des Uni­ons­rechts zum Aus­druck kommt, wonach sich Ein­zel­ne nicht in betrü­ge­ri­scher oder miss­bräuch­li­cher Wei­se auf uni­ons­recht­li­che Nor­men beru­fen dür­fen […]. Die Anwen­dung der Uni­ons­re­ge­lung kann näm­lich nicht so weit gehen, dass Vor­gän­ge geschützt wer­den, die einem miss­bräuch­li­chen Zweck dienen […].

Der Rechts­miss­brauch setzt dabei zwei Ele­men­te vor­aus – dass das Rege­lungs­ziel des Aus­kunfts­rechts ver­fehlt wür­de und der Betrof­fe­ne eine miss­bräuch­li­che Absicht ver­folgt:

36 Was zwei­tens die Umstän­de betrifft, unter denen der erste Aus­kunfts­an­trag der betrof­fe­nen Per­son als „exzes­siv“ im Sin­ne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO ein­ge­stuft wer­den und somit einen Rechts­miss­brauch im Sin­ne der oben in den Rn. 23 und 30 ange­führ­ten Recht­spre­chung begrün­den kann, so ist für den Nach­weis einer miss­bräuch­li­chen Ver­hal­tens­wei­se zwei­er­lei erfor­der­lich, näm­lich zum einen eine Gesamt­heit objek­ti­ver Umstän­de, aus denen sich ergibt, dass trotz for­ma­ler Ein­hal­tung der in der Uni­ons­re­ge­lung vor­ge­se­he­nen Bedin­gun­gen das Ziel die­ser Rege­lung nicht erreicht wur­de, und zum ande­ren ein sub­jek­ti­ves Ele­ment, das in der Absicht der betrof­fe­nen Per­son besteht, sich einen aus der Uni­ons­re­ge­lung resul­tie­ren­den Vor­teil zu ver­schaf­fen, indem die Vor­aus­set­zun­gen für sei­ne Erlan­gung künst­lich geschaf­fen wer­den. Bei einer sol­chen Ein­stu­fung müs­sen außer­dem alle Tat­sa­chen und Umstän­de des Ein­zel­falls berück­sich­tigt werden […].

Als rechts­miss­bräuch­lich erschei­nen dabei ins­be­son­de­re Begeh­ren, die einen daten­schutz­wid­ri­gen Zweck ver­fol­gen und in Berei­che­rungs­ab­sicht gestellt wer­den – der EuGH liegt hier erfreu­lich nahe beim schwei­ze­ri­schen Recht. Den Daten­schutz­zweck des Aus­kunfts­rechts umschreibt der EuGH dabei fol­gen­der­ma­ssen, auch hier in Über­ein­stim­mung mit Art. 25 DSG:

45 […] als „exzes­siv“ im Sin­ne die­ses Art. 12 Abs. 5 ange­se­hen wer­den kann, wenn der Ver­ant­wort­li­che in Anse­hung aller rele­van­ten Fall­um­stän­de nach­weist, dass die­ser Antrag […] nicht gestellt wur­de, um sich der Ver­ar­bei­tung die­ser Daten bewusst zu wer­den und deren Recht­mä­ßig­keit zu über­prü­fen, damit sie anschlie­ßend ihre Rech­te aus der DSGVO schüt­zen kann, son­dern in miss­bräuch­li­cher Absicht […]

Rechts­miss­bräuch­lich wäre daher ins­be­son­de­re ein Aus­kunfts­be­geh­ren, das dem Ver­ant­wort­li­chen bloss eine Fal­le stel­len soll:

45 […] wie zur künst­li­chen Schaf­fung der Vor­aus­set­zun­gen für die Erlan­gung eines sich aus der DSGVO erge­ben­den Vorteils.

Die Beur­tei­lung des Rechts­miss­brauchs liegt beim Sach­ge­richt. Die­ses darf auch öffent­li­che Infor­ma­tio­nen berück­sich­ti­gen, die Auf­schluss über das Motiv der betrof­fe­nen Per­son geben:

45 […] Dass die betrof­fe­ne Per­son nach öffent­lich zugäng­li­chen Infor­ma­tio­nen etwa meh­re­re Anträ­ge auf Aus­kunft über ihre per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten, gefolgt von Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen gegen­über ver­schie­de­nen Ver­ant­wort­li­chen, gestellt hat, kann für die Fest­stel­lung einer sol­chen miss­bräuch­li­chen Absicht berück­sich­tigt werden.

Scha­den­er­satz bei Ver­let­zung des Aus­kunfts­rechts möglich

Art. 82 Abs. 1 DSGVO gewährt einen Anspruch auf Scha­den­er­satz “wegen eines Ver­sto­sses gegen die­se Ver­ord­nung”. Dar­aus schliesst der EuGH, dass nicht eine rechts­wid­ri­ge Daten­ver­ar­bei­tung erfor­der­lich ist, son­dern ledig­lich eine Ver­let­zung der DSGVO, bspw. des Auskunftsrechts

48 Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat eine Per­son, der „wegen eines Ver­sto­ßes gegen die­se Ver­ord­nung“ ein mate­ri­el­ler oder imma­te­ri­el­ler Scha­den ent­stan­den ist, Anspruch auf Scha­dens­er­satz gegen den Ver­ant­wort­li­chen. Es ist fest­zu­stel­len, dass die­se Bestim­mung kei­ne Bezug­nah­me auf die „Ver­ar­bei­tung“ ent­hält, so dass der Ersatz­an­spruch nicht auf Schä­den beschränkt sein kann, die sich aus einer Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten ergeben.

[…]

54 Dar­aus folgt, dass sich die betrof­fe­ne Per­son auch bei einem Ver­stoß gegen die DSGVO, bei dem als sol­chem kei­ne Daten­ver­ar­bei­tung impli­ziert ist, auf das in Art. 82 DSGVO vor­ge­se­he­ne Recht auf Scha­dens­er­satz beru­fen kann.

55 Dem­nach ist auf die fünf­te und die sech­ste Fra­ge zu ant­wor­ten, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin aus­zu­le­gen ist, dass er der betrof­fe­nen Per­son einen Anspruch auf Ersatz des aus einer Ver­let­zung des Aus­kunfts­rechts nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ent­stan­de­nen Scha­dens verleiht.

Unter­bre­chung der Kausalität

Der EuGH bestä­tigt sei­ne Recht­spre­chung, wonach der blo­sse Ver­lust der Kon­trol­le über per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten oder die Unge­wiss­heit über die Ver­ar­bei­tung einen imma­te­ri­el­len Scha­den dar­stel­len kann. Eine Baga­tell­gren­ze gibt es nicht. Die betrof­fe­ne Per­son muss aber nach­wei­sen, dass ihr tat­säch­lich ein Scha­den ent­stan­den ist und ein Kau­sal­zu­sam­men­hang zwi­schen Ver­stoss und Scha­den besteht. Die­ser Kau­sal­zu­sam­men­hang kann durch das Ver­hal­ten der betrof­fe­nen Per­son unter­bro­chen wer­den.

Der EuGH zieht hier eine zwei­te Ver­tei­di­gungs­li­nie gegen miss­bräuch­li­che Aus­kunfts­be­geh­ren hoch: Eine Unter­bre­chung erfolgt u.a. dann, wenn die betrof­fe­ne Per­son den Kon­troll­ver­lust oder die Unge­wiss­heit selbst geschaf­fen hat, indem sie Daten dazu über­mit­telt hat, hin­ter­her Ansprü­che gel­tend machen zu kön­nen (also sozu­sa­gen eine Unter­bre­chung durch gro­bes Selbstverschulden):

65 Um dem vor­le­gen­den Gericht eine zweck­dien­li­che Ant­wort zu geben, ist noch dar­auf hin­zu­wei­sen, dass der Kau­sal­zu­sam­men­hang zwi­schen dem behaup­te­ten Ver­stoß und dem behaup­te­ten Scha­den durch die Hand­lungs­wei­se der betrof­fe­nen Per­son unter­bro­chen wer­den kann, sofern sich die­se Hand­lungs­wei­se als die ent­schei­den­de Ursa­che für den Scha­den erweist. Eine ent­spre­chen­de Hand­lung kann u. a. in einer Ent­schei­dung der geschä­dig­ten Per­son bestehen, aller­dings nur, sofern die­se Ent­schei­dung für sie nicht zwin­gend war […].

66 Außer­dem ergibt sich […], dass das Bestehen eines Kau­sal­zu­sam­men­hangs […] eine unab­ding­ba­re Vor­aus­set­zung für einen Scha­dens­er­satz­an­spruch […] ist. Folg­lich kann der betrof­fe­nen Per­son […] kein Ersatz für Schä­den gewährt wer­den, die ihr durch den Ver­lust der Kon­trol­le über ihre per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten oder ihre Unge­wiss­heit über das Vor­lie­gen einer Ver­ar­bei­tung die­ser Daten ent­stan­den sein sol­len, wenn der Kau­sal­zu­sam­men­hang auf­grund der Hand­lungs­wei­se die­ser Per­son unter­bro­chen wird, weil besag­ter Kon­troll­ver­lust oder besag­te Unge­wiss­heit durch die Ent­schei­dung der betrof­fe­nen Per­son her­bei­ge­führt wur­den, dem Ver­ant­wort­li­chen die­se Daten in der Absicht zu über­mit­teln, künst­lich die Vor­aus­set­zun­gen für die Anwen­dung die­ser Bestim­mung zu schaffen.