Die vorliegende Sache (Rs. C‑61/19) betrifft einen Rechtsstreit zwischen Orange România SA (einem Telekommunikationsanbieter) und der rumänischen Datenschutzbehörde. Strittig war die Einwilligung in die Erstellung und Aufbewahrung einer Ausweiskopie im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen mit Kunden. Die AGB des Anbieters für Mobilfunkverträge hielten fest, dass der Kunde über mehrere Punkte informiert worden sei und sein Einverständnis erklärt habe, u.a. die Erstellung und Aufbewahrung einer Ausweiskopie.
Die Aufsichtsbehörde war der Meinung, es fehle diesbezüglich eine wirksame Einwilligung. Das Landgericht Bukarest hat deshalb dem EuGH die folgenden Fragen vorgelegt:
1. Welche Voraussetzungen müssen im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46 erfüllt sein, damit eine Willensbekundung als für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt angesehen werden kann?
2. Welche Voraussetzungen müssen im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46 erfüllt sein, damit eine Willensbekundung als ohne Zwang erfolgt angesehen werden kann?
Der Generalanwalt schlägt vor, diese Fragen wie folgt zu beantworten:
Eine betroffene Person, die ein Vertragsverhältnis über die Erbringung von Mobiltelekommunikationsdiensten mit einem Unternehmen einzugehen beabsichtigt, erteilt dem Unternehmen keine „Einwilligung“, d. h. bekundet nicht „ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage“ ihren Willen, im Sinne von Art. 2 Buchst. h der [Datenschutzrichtlinie] und von Art. 4 Nr. 11 der [DSGVO], wenn sie auf einem ansonsten standardisierten Vertrag handschriftlich erklären muss, dass sie die Einwilligung in die Anfertigung und Aufbewahrung von Fotokopien ihrer Ausweispapiere verweigert.
Im Rahmen der Begründung stellt der Generalanwalt u.a. folgendes fest:
- Der EuGH hat im Planet49-Entscheid erkannt, dass eine vorangekreuzte Checkbox nicht zu einer Einwilligung führt. Dies gelte gleichermassen für die analoge Welt: Voreingestellte Ankreuzkästchen bedeuten keine aktive Einwilligung der Person, die das Dokument unterzeichnet: “Die Situation ist nicht frei von Zweifeln. Der Text mag gelesen worden sein oder auch nicht. Der „Leser“ mag dies aus reiner Nachlässigkeit vergessen haben; es ist daher unmöglich, klar festzustellen, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde”.
- Die Beweislast für die Einwilligung liege beim Verantwortlichen; “jegliche Zweifel an der Erteilung der Einwilligung durch die betroffene Person müssen durch vom Verantwortlichen zu erbringenden Beweis ausgeräumt werden”.