Die vor­lie­gen­de Sache (Rs. C‑61/19) betrifft einen Rechts­streit zwi­schen Oran­ge Româ­nia SA (einem Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­bie­ter) und der rumä­ni­schen Daten­schutz­be­hör­de. Strit­tig war die Ein­wil­li­gung in die Erstel­lung und Auf­be­wah­rung einer Aus­weis­ko­pie im Zusam­men­hang mit Ver­trags­ver­hand­lun­gen mit Kun­den. Die AGB des Anbie­ters für Mobil­funk­ver­trä­ge hiel­ten fest, dass der Kun­de über meh­re­re Punk­te infor­miert wor­den sei und sein Ein­ver­ständ­nis erklärt habe, u.a. die Erstel­lung und Auf­be­wah­rung einer Ausweiskopie.

Die Auf­sichts­be­hör­de war der Mei­nung, es feh­le dies­be­züg­lich eine wirk­sa­me Ein­wil­li­gung. Das Land­ge­richt Buka­rest hat des­halb dem EuGH die fol­gen­den Fra­gen vorgelegt:

1. Wel­che Vor­aus­set­zun­gen müs­sen im Sin­ne von Art. 2 Buchst. h der Richt­li­nie 95/46 erfüllt sein, damit eine Wil­lens­be­kun­dung als für den kon­kre­ten Fall und in Kennt­nis der Sach­la­ge erfolgt ange­se­hen wer­den kann?

2. Wel­che Vor­aus­set­zun­gen müs­sen im Sin­ne von Art. 2 Buchst. h der Richt­li­nie 95/46 erfüllt sein, damit eine Wil­lens­be­kun­dung als ohne Zwang erfolgt ange­se­hen wer­den kann?

Der Gene­ral­an­walt schlägt vor, die­se Fra­gen wie folgt zu beantworten:

Eine betrof­fe­ne Per­son, die ein Ver­trags­ver­hält­nis über die Erbrin­gung von Mobil­te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­dien­sten mit einem Unter­neh­men ein­zu­ge­hen beab­sich­tigt, erteilt dem Unter­neh­men kei­ne „Ein­wil­li­gung“, d. h. bekun­det nicht „ohne Zwang, für den kon­kre­ten Fall und in Kennt­nis der Sach­la­ge“ ihren Wil­len, im Sin­ne von Art. 2 Buchst. h der [Daten­schutz­richt­li­nie] und von Art. 4 Nr. 11 der [DSGVO], wenn sie auf einem anson­sten stan­dar­di­sier­ten Ver­trag hand­schrift­lich erklä­ren muss, dass sie die Ein­wil­li­gung in die Anfer­ti­gung und Auf­be­wah­rung von Foto­ko­pien ihrer Aus­weis­pa­pie­re ver­wei­gert.

Im Rah­men der Begrün­dung stellt der Gene­ral­an­walt u.a. fol­gen­des fest:

  • Der EuGH hat im Pla­net49-Ent­scheid erkannt, dass eine vor­an­ge­kreuz­te Check­box nicht zu einer Ein­wil­li­gung führt. Dies gel­te glei­cher­ma­ssen für die ana­lo­ge Welt: Vor­ein­ge­stell­te Ankreuz­käst­chen bedeu­ten kei­ne akti­ve Ein­wil­li­gung der Per­son, die das Doku­ment unter­zeich­net: “Die Situa­ti­on ist nicht frei von Zwei­feln. Der Text mag gele­sen wor­den sein oder auch nicht. Der „Leser“ mag dies aus rei­ner Nach­läs­sig­keit ver­ges­sen haben; es ist daher unmög­lich, klar fest­zu­stel­len, ob die Ein­wil­li­gung frei­wil­lig erteilt wur­de”.
  • Die Beweis­last für die Ein­wil­li­gung lie­ge beim Ver­ant­wort­li­chen; “jeg­li­che Zwei­fel an der Ertei­lung der Ein­wil­li­gung durch die betrof­fe­ne Per­son müs­sen durch vom Ver­ant­wort­li­chen zu erbrin­gen­den Beweis aus­ge­räumt wer­den”.

AI-generierte Takeaways können falsch sein.