- Der Generalanwalt Österreichische Post vertritt, dass Art. 82 DSGVO keinen Schadenersatz ohne tatsächlichen Schaden vorsieht.
- Blosser Ärger gilt nicht als Schaden im Kontext der DSGVO.
- Die DSGVO zielt auf den Schutz personenbezogener Daten ab und berücksichtigt auch gesellschaftliche Interessen.
- Ersatz immateriellen Schadens könnte moralische Befriedigung bieten, nicht nur finanzielle Aspekte.
Der Generalanwalt (GA) hat in der Rechtssache C‑300/21 i.S. Österreichische Post seine Anträge gestellt. Das Verfahren erging im Zusammenhang mit Profilierungen durch die Post, die ohne Einwilligung des Klägers erfolgt waren. Das vorlegende Gericht, der Oberste Gerichtshof Österreichs (OGH), hatte Fragen betr. die Voraussetzungen und Bemessung von Schadenersatz nach der DSGVO vorgelegt.
Der GA vertritt die Auffassung, dass
- Art. 82 DSGVO keinen Schadenersatz vorsieht, wenn nicht auch ein Schaden entstanden ist, d.h. dass die Verletzung einer Norm alleine nicht ausreicht, und
- dass blosser Ärger noch keinen Schaden darstellt.
Er betont dabei, dass die DSGVO nicht nur den Schutz der Betroffenen bezweckt, mit einem zitierwürdigen Satz:
Da der Wert der (personenbezogenen und nicht personenbezogenen) Daten für den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt in Europa auf der Hand liegt, zielt die DSGVO nicht darauf ab, dass die Kontrolle des Einzelnen über die ihn betreffenden Informationen zum Maß aller Dinge wird, indem sie sich schlicht seinen Präferenzen beugt, sondern sie soll das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten jedes Einzelnen mit den Interessen Dritter und der Gesellschaft in Einklang bringen.
Bemerkenswert ist auch der Hinweis, dass der Ersatz immateriellen Schadens – wenn er denn besteht – nicht unbedingt nur durch Geld erfolgen kann; damit öffnet der GA dem OGH bei Bedarf den Weg zum Realschadenersatz:
Es ist nicht auszuschließen, dass der begehrte Ersatz des immateriellen Schadens andere als rein finanzielle Komponenten umfasst, z. B. das Eingeständnis des Verstoßes, was dem Kläger eine gewisse moralische Befriedigung verschafft.