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EuGH (Rs. C‑416/23): Behand­lungs­pflicht der Auf­sichts­be­hör­den bei Beschwerden

Der Gerichts­hof der Euro­päi­schen Union (EuGH) hat sich im Urteil vom 9. Janu­ar 2025 (Rs. C‑416/23) zur Auslegung von Art. 57 Abs. 4 DSGVO geäu­ssert, der fol­gen­den Wort­laut hat:

Bei offen­kun­dig unbe­grün­de­ten oder – ins­be­son­de­re im Fall von häu­fi­ger Wie­der­ho­lung – exzes­si­ven Anfra­gen kann die Auf­sichts­be­hör­de eine ange­mes­se­ne Gebühr auf der Grund­la­ge der Ver­wal­tungs­ko­sten ver­lan­gen oder sich wei­gern, auf­grund der Anfra­ge tätig zu wer­den. In die­sem Fall trägt die Auf­sichts­be­hör­de die Beweis­last für den offen­kun­dig unbe­grün­de­ten oder exzes­si­ven Cha­rak­ter der Anfrage.

Der EuGH bestä­tigt zunächst, dass der Begriff der “Anfra­ge” in Art. 57 Abs. 4 DSGVO for­mel­le Beschwer­den nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO umfasst. Anfra­gen sind dem EuGH zufol­ge aber nicht allein auf­grund ihrer Zahl wäh­rend eines bestimm­ten Zeit­raums “exzes­siv”. Viel­mehr hat die Auf­sichts­be­hör­de die Miss­brauchs­ab­sicht nachzuweisen.

Die Öster­rei­chi­sche Daten­schutz­be­hör­de (DSB) hat­te es abge­lehnt, einer Beschwer­de wegen einer Ver­let­zung des Aus­kunfts­rechts nach­zu­ge­hen, weil die Beschwer­de offen­kun­dig unbe­grün­det oder exzes­siv sei.