Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat sich im Urteil vom 9. Januar 2025 (Rs. C‑416/23) zur Auslegung von Art. 57 Abs. 4 DSGVO geäussert, der folgenden Wortlaut hat:
Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.
Der EuGH bestätigt zunächst, dass der Begriff der “Anfrage” in Art. 57 Abs. 4 DSGVO formelle Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO umfasst. Anfragen sind dem EuGH zufolge aber nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums “exzessiv”. Vielmehr hat die Aufsichtsbehörde die Missbrauchsabsicht nachzuweisen.
Die Österreichische Datenschutzbehörde (DSB) hatte es abgelehnt, einer Beschwerde wegen einer Verletzung des Auskunftsrechts nachzugehen, weil die Beschwerde offenkundig unbegründet oder exzessiv sei.