Die Gene­ral­an­wäl­tin hat­te vor dem EuGH in ihren Schluss­an­trä­gen vom 20. Juli 2017 Stel­lung zur Fra­ge zu neh­men, ob Prü­fungs­ar­bei­ten als per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten anzu­se­hen sind. Hin­ter­grund war das auf daten­schutz­recht­li­che Ansprü­che gestütz­te Begeh­ren eines Prü­fungs­teil­neh­mers bei der iri­schen Berufs­or­ga­ni­sa­ti­on der Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Irlands (CAI), in eine nicht bestan­de­ne Prü­fung Ein­sicht zu erhal­ten. Das Begeh­ren lau­te­te auf Aus­kunft über sämt­li­che bei der CAI über ihn gespei­cher­ten Per­so­nen­da­ten. Die CAI ver­wei­ger­te die Her­aus­ga­be der Prü­fungs­ar­beit mit der Begrün­dung, dass es sich bei der Prü­fungs­ar­beit nicht um Per­so­nen­da­ten hand­le. In der Fol­ge wur­de die­se Argu­men­ta­ti­on vom iri­schen Daten­schutz­be­auf­trag­ten geschützt. Der Supre­me Court gelang­te dar­auf­hin mit der Fra­ge an den EuGH, ob Infor­ma­tio­nen, die von einem Prü­fungs­teil­neh­mer in einer berufs­be­zo­ge­nen Prü­fung in sei­ner Ant­wort bzw. als Ant­wort auf­ge­zeich­net wur­den, per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten im Sin­ne der Daten­schutz­richt­li­nie dar­stel­len können.

Die Gene­ral­an­wäl­tin kam zum Schluss, dass Prü­fungs­ar­bei­ten Infor­ma­tio­nen über den Prü­fungs­teil­neh­mer ver­kör­pern und folg­lich ein „Bün­del per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten“ dar­stel­len wür­den. Zusam­men­ge­fasst führ­te die Gene­ral­an­wäl­tin aus:

  • Eine Prü­fungs­ar­beit doku­men­tie­re die Teil­nah­me und Lei­stung einer bestimm­ten Per­son an die­ser Prü­fung und zie­le dar­auf ab, eine höchst­per­sön­li­che und indi­vi­du­el­le Lei­stung des Prü­fungs­teil­neh­mers abzu­fra­gen. Folg­lich ent­hal­te sie nicht nur Infor­ma­tio­nen über die Lösung, son­dern ver­knüp­fe die­se mit der Per­son des Prüfungsteilnehmers.
  • Hier­bei kom­me es nicht dar­auf an, ob die Ant­wor­ten selbst ver­fasst, wäh­rend eines open-book-exams ermit­telt, oder im Rah­men eines Mul­ti­ple-Choice-Ver­fah­rens aus­ge­wählt wor­den seien.
  • Auch der Umstand, dass die Arbeit statt mit dem Namen des Prü­fungs­teil­neh­mers mit einer Kenn­num­mer oder einem Bal­ken­code gekenn­zeich­net sei, ände­re nichts an deren Qua­li­fi­ka­ti­on als Ver­kör­pe­rung von Per­so­nen­da­ten, da der Prü­fungs­teil­neh­mer durch die Prü­fungs­or­ga­ni­sa­ti­on noch immer indi­rekt iden­ti­fi­ziert wer­den kann.
  • Wur­den die Prü­fungs­ant­wor­ten hand­schrift­lich ver­fasst, so stel­le die Arbeit prak­tisch eine Schrift­pro­be dar, die zumin­dest poten­zi­ell zur indi­rek­ten Iden­ti­fi­zie­rung des Prü­fungs­teil­neh­mers her­an­ge­zo­gen wer­den kön­ne. Hand­schrift­lich ver­fass­te Prü­fungs­ar­bei­ten ent­hiel­ten folg­lich zusätz­li­che Personendaten.

Zur Aus­übung des Berich­ti­gungs­rechts führ­te die Gene­ral­an­wäl­tin aus, dass Lösungs­feh­ler kei­ne unrich­ti­gen Per­so­nen­da­ten dar­stel­len wür­den, weil sie die Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten des Prü­fungs­teil­neh­mers zum Zeit­punkt der Prü­fung rich­tig wider­ge­ben wür­den. Ein Berich­ti­gungs­recht wür­de aller­dings für den Fall bestehen, dass die Prü­fungs­ar­beit die Lei­stung des Prü­fungs­teil­neh­mers unrich­tig oder unvoll­stän­dig doku­men­tie­ren würde.

Auch die Kor­rek­tur­an­mer­kun­gen auf der Prü­fungs­ar­beit wür­den Per­so­nen­da­ten des Prü­fungs­teil­neh­mers dar­stel­len, da sie die Bewer­tung der Prü­fungs­lei­stung bezwecken, sich folg­lich indi­rekt auf den Prü­fungs­teil­neh­mer bezie­hen und (im Gegen­satz zu einem Kurz­gut­ach­ten) untrenn­bar mit der Arbeit ver­knüpft sei­en. Ausser­dem wür­den die Kor­rek­tur­an­mer­kun­gen auch Per­so­nen­da­ten des Prü­fers darstellen.

AI-generierte Takeaways können falsch sein.