Die Generalanwältin hatte vor dem EuGH in ihren Schlussanträgen vom 20. Juli 2017 Stellung zur Frage zu nehmen, ob Prüfungsarbeiten als personenbezogene Daten anzusehen sind. Hintergrund war das auf datenschutzrechtliche Ansprüche gestützte Begehren eines Prüfungsteilnehmers bei der irischen Berufsorganisation der Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Irlands (CAI), in eine nicht bestandene Prüfung Einsicht zu erhalten. Das Begehren lautete auf Auskunft über sämtliche bei der CAI über ihn gespeicherten Personendaten. Die CAI verweigerte die Herausgabe der Prüfungsarbeit mit der Begründung, dass es sich bei der Prüfungsarbeit nicht um Personendaten handle. In der Folge wurde diese Argumentation vom irischen Datenschutzbeauftragten geschützt. Der Supreme Court gelangte daraufhin mit der Frage an den EuGH, ob Informationen, die von einem Prüfungsteilnehmer in einer berufsbezogenen Prüfung in seiner Antwort bzw. als Antwort aufgezeichnet wurden, personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzrichtlinie darstellen können.
Die Generalanwältin kam zum Schluss, dass Prüfungsarbeiten Informationen über den Prüfungsteilnehmer verkörpern und folglich ein „Bündel personenbezogener Daten“ darstellen würden. Zusammengefasst führte die Generalanwältin aus:
- Eine Prüfungsarbeit dokumentiere die Teilnahme und Leistung einer bestimmten Person an dieser Prüfung und ziele darauf ab, eine höchstpersönliche und individuelle Leistung des Prüfungsteilnehmers abzufragen. Folglich enthalte sie nicht nur Informationen über die Lösung, sondern verknüpfe diese mit der Person des Prüfungsteilnehmers.
- Hierbei komme es nicht darauf an, ob die Antworten selbst verfasst, während eines open-book-exams ermittelt, oder im Rahmen eines Multiple-Choice-Verfahrens ausgewählt worden seien.
- Auch der Umstand, dass die Arbeit statt mit dem Namen des Prüfungsteilnehmers mit einer Kennnummer oder einem Balkencode gekennzeichnet sei, ändere nichts an deren Qualifikation als Verkörperung von Personendaten, da der Prüfungsteilnehmer durch die Prüfungsorganisation noch immer indirekt identifiziert werden kann.
- Wurden die Prüfungsantworten handschriftlich verfasst, so stelle die Arbeit praktisch eine Schriftprobe dar, die zumindest potenziell zur indirekten Identifizierung des Prüfungsteilnehmers herangezogen werden könne. Handschriftlich verfasste Prüfungsarbeiten enthielten folglich zusätzliche Personendaten.
Zur Ausübung des Berichtigungsrechts führte die Generalanwältin aus, dass Lösungsfehler keine unrichtigen Personendaten darstellen würden, weil sie die Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungsteilnehmers zum Zeitpunkt der Prüfung richtig widergeben würden. Ein Berichtigungsrecht würde allerdings für den Fall bestehen, dass die Prüfungsarbeit die Leistung des Prüfungsteilnehmers unrichtig oder unvollständig dokumentieren würde.
Auch die Korrekturanmerkungen auf der Prüfungsarbeit würden Personendaten des Prüfungsteilnehmers darstellen, da sie die Bewertung der Prüfungsleistung bezwecken, sich folglich indirekt auf den Prüfungsteilnehmer beziehen und (im Gegensatz zu einem Kurzgutachten) untrennbar mit der Arbeit verknüpft seien. Ausserdem würden die Korrekturanmerkungen auch Personendaten des Prüfers darstellen.