Der EuGH hat im Urteil Rs. C‑484/24 i.S. NTH Haus­tech­nik vom 18. Juni 2026 ent­schie­den, dass ein natio­na­les Gericht Beweis­mit­tel mit Per­so­nen­da­ten auch dann ver­wen­den darf, wenn die­se von der ein­rei­chen­den Par­tei unter Ver­let­zung der DSGVO beschafft wur­den. Die DSGVO stellt kein Ver­wer­tungs­ver­bot auf. Wer über die Zuläs­sig­keit von Beweis­of­fer­ten ent­schei­det und Bewei­se wür­digt, kommt einer recht­li­chen Ver­pflich­tung nach, wes­halb Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ein­schlä­gig ist. Kei­ne Rechts­grund­la­ge ist ent­ge­gen dem Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO (das ist bloss eine Aus­nah­me vom Lösch­recht). Ein Gericht muss fer­ner nicht bei jeder Bear­bei­tung eine eige­ne Ver­hält­nis­mä­ssig­keits­prü­fung mit Inter­es­sen­ab­wä­gung durch­füh­ren. Es genügt die Prü­fung, ob die ver­wen­de­ten Daten dem Zweck ange­mes­sen und erheb­lich sowie auf das Not­wen­di­ge beschränkt sind.

Prak­tisch rele­van­ter ist fol­gen­de Fest­stel­lung des EuGH:

… ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass unter bestimm­ten Umstän­den für die­sel­be Ver­ar­bei­tung meh­re­re alter­na­ti­ve Zuläs­sig­keits­vor­aus­set­zun­gen gel­ten können.

Es kön­nen mit ande­ren Wor­ten meh­re­re Rechts­grund­la­gen zugleich gel­ten. Das ist an sich nicht über­ra­schend, war vom EuGH bis­her aber nicht fest­ge­stellt worden.

Offen bleibt damit, ob der Ver­ant­wort­li­che im Streit­fall auf eine ande­re Rechts­grund­la­ge wech­seln kann. Dage­gen spricht, dass die Infor­ma­ti­ons­pflicht eine Anga­be der Rechts­grund­la­gen ver­langt – dies wür­de unter­lau­fen, wenn der Ver­ant­wort­li­che auf eine unge­nann­te Rechts­grund­la­ge aus­wei­chen kann; ob ein sol­cher Wech­sel nur die Infor­ma­ti­ons­pflicht betrifft oder die wei­te­ren Rechts­grund­la­gen aus­schliesst, ist damit aller­dings nicht gesagt. Jeden­falls emp­fiehlt es sich, bereits in der Daten­schutz­er­klä­rung alle ein­schlä­gi­gen Rechts­grund­la­gen anzugeben.