Der EuGH hat im Urteil Rs. C‑484/24 i.S. NTH Haustechnik vom 18. Juni 2026 entschieden, dass ein nationales Gericht Beweismittel mit Personendaten auch dann verwenden darf, wenn diese von der einreichenden Partei unter Verletzung der DSGVO beschafft wurden. Die DSGVO stellt kein Verwertungsverbot auf. Wer über die Zulässigkeit von Beweisofferten entscheidet und Beweise würdigt, kommt einer rechtlichen Verpflichtung nach, weshalb Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO einschlägig ist. Keine Rechtsgrundlage ist entgegen dem Bundesarbeitsgericht (BAG) Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO (das ist bloss eine Ausnahme vom Löschrecht). Ein Gericht muss ferner nicht bei jeder Bearbeitung eine eigene Verhältnismässigkeitsprüfung mit Interessenabwägung durchführen. Es genügt die Prüfung, ob die verwendeten Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das Notwendige beschränkt sind.
Praktisch relevanter ist folgende Feststellung des EuGH:
… ist darauf hinzuweisen, dass unter bestimmten Umständen für dieselbe Verarbeitung mehrere alternative Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten können.
Es können mit anderen Worten mehrere Rechtsgrundlagen zugleich gelten. Das ist an sich nicht überraschend, war vom EuGH bisher aber nicht festgestellt worden.
Offen bleibt damit, ob der Verantwortliche im Streitfall auf eine andere Rechtsgrundlage wechseln kann. Dagegen spricht, dass die Informationspflicht eine Angabe der Rechtsgrundlagen verlangt – dies würde unterlaufen, wenn der Verantwortliche auf eine ungenannte Rechtsgrundlage ausweichen kann; ob ein solcher Wechsel nur die Informationspflicht betrifft oder die weiteren Rechtsgrundlagen ausschliesst, ist damit allerdings nicht gesagt. Jedenfalls empfiehlt es sich, bereits in der Datenschutzerklärung alle einschlägigen Rechtsgrundlagen anzugeben.