Take-Aways (AI)
  • EuGH stuft Platt­form­be­trei­ber und inse­rie­ren­de Nut­zer bei Ver­öf­fent­li­chung beson­ders sen­si­bler Daten als gemein­sam Ver­ant­wort­li­che nach Art. 26 DSGVO ein.
  • Platt­for­men müs­sen geeig­ne­te tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men tref­fen, um sen­si­ble Anzei­gen vor Ver­öf­fent­li­chung zu identifizieren.
  • Betrei­ber sind ver­pflich­tet, Iden­ti­tät des inse­rie­ren­den Nut­zers zu prü­fen und Ver­öf­fent­li­chung ohne nach­ge­wie­se­ne Ein­wil­li­gung zu verweigern.

Im Urteil C‑492/23 vom 2. Dezem­ber 2025 i.S. Russ­me­dia hat sich der EuGH zur daten­schutz­recht­li­chen Ver­ant­wort­lich­keit der Anbie­ter von Online-Platt­for­men geäu­ssert. Das Urteil wur­de u.a. von Sarah Bischof (Vischer) bespro­chen.

Hin­ter­grund war eine fin­gier­te Anzei­ge auf einem Online-Markt­platz der Russ­me­dia-Grup­pe, die eine unbe­kann­te Per­son geschal­tet hat­te und in der die Klä­ge­rin als Anbie­te­rin sexu­el­ler Dienst­lei­stun­gen dar­ge­stellt war.

Beson­de­re Kate­go­rien von Personendaten

Zunächst stel­len sol­che Anga­ben beson­de­re Kate­go­rien von Per­so­nen­da­ten i.S.v. Art. 9 DSGVO dar, auch wenn sie frei erfun­den sind:

Im Rah­men die­ses wei­ten Begriffs­ver­ständ­nis­ses kön­nen Daten, die das Sexu­al­le­ben oder die sexu­el­le Ori­en­tie­rung einer natür­li­chen Per­son betref­fen, nicht des­halb ihre Ein­stu­fung als „sen­si­ble Daten“ im Sin­ne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO ein­bü­ßen, weil sie ihrer Art nach unwahr und scha­dens­stif­tend sind.

Gemein­sa­me Ver­ant­wort­lich­keit des Platt­form­be­trei­bers mit dem Nutzer

Der Nut­zer bestimmt über den Post und ist ein Verantwortlicher

Die Ver­ant­wort­lich­keit für die Bear­bei­tung der Daten durch Ver­öf­fent­li­chung (d.h. den Post auf der Platt­form) liegt zunächst beim Nutzer:

Im vor­lie­gen­den Fall steht fest, dass der inse­rie­ren­de Nut­zer, der die irre­füh­ren­de, scha­dens­stif­ten­de und per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten der Klä­ge­rin des Aus­gangs­ver­fah­rens ent­hal­ten­de Anzei­ge auf dem von Russ­me­dia betrie­be­nen Online-Markt­platz plat­zier­te, als der­je­ni­ge anzu­se­hen ist, der über die Zwecke und Mit­tel der Ver­ar­bei­tung die­ser Daten haupt­säch­lich ent­schie­den hat, und daher unter den Begriff des „Ver­ant­wort­li­chen“ im Sin­ne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO fällt.

Der Platt­form­be­trei­ber ist eben­falls ver­ant­wort­lich, vom Inhalt des Posts unabhängig

Aller­dings ist auch der Betrei­ber der Platt­form ein Ver­ant­wort­li­cher, weil bzw. soweit er aus Eigen­in­ter­es­se auf die Ver­ar­bei­tung Ein­fluss nimmt:

Somit ist davon aus­zu­ge­hen, dass Russ­me­dia aus Eigen­in­ter­es­se auf die Ver­öf­fent­li­chung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten der Klä­ge­rin des Aus­gangs­ver­fah­rens im Inter­net Ein­fluss genom­men und damit an der Fest­le­gung der Zwecke die­ser Ver­öf­fent­li­chung und somit der Zwecke der in Rede ste­hen­den Ver­ar­bei­tung mit­ge­wirkt hat. (Rn. 68)

[…]

Zwar ergibt sich aus der in Rn. 58 des vor­lie­gen­den Urteils ange­führ­ten Recht­spre­chung, dass eine Per­son nur dann als „Ver­ant­wort­li­cher“ für die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten ein­ge­stuft wer­den kann, wenn sie die­se Ver­ar­bei­tung aus Eigen­in­ter­es­se beein­flusst, doch ist fest­zu­stel­len, dass dies u. a. dann der Fall sein kann, wenn der Betrei­ber eines Online-Markt­plat­zes rele­van­te per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten zu kom­mer­zi­el­len Zwecken oder Wer­be­zwecken ver­öf­fent­licht, die über die blo­ße Erbrin­gung einer Dienst­lei­stung, die er dem inse­rie­ren­den Nut­zer erbringt, hinausgehen.

Das war hier der Fall, weil (para­phra­siert) Russ­me­dia bei der Ver­öf­fent­li­chung der Anzei­ge weder rei­ner Erfül­lungs­ge­hil­fe des Nut­zers noch rei­ner Infra­struk­tur­anbie­ter war, son­dern beim Umgang mit der Anzei­ge aus eige­nen, letzt­lich kom­mer­zi­el­len Inter­es­sen eine gewis­se Mit­be­stim­mung hat­te – dafür waren u.a. die AGB von Russ­me­dia relevant:

[…] Inso­weit wer­den Russ­me­dia durch die all­ge­mei­nen Nut­zungs­be­din­gun­gen die­ses Markt­plat­zes gro­ße Frei­räu­me ein­ge­räumt, um die auf die­sem Markt­platz ver­öf­fent­lich­ten Infor­ma­tio­nen zu nut­zen. Ins­be­son­de­re behält sich Russ­me­dia nach den Anga­ben des vor­le­gen­den Gerichts das Recht vor, ver­öf­fent­lich­te Inhal­te zu nut­zen, zu ver­brei­ten, zu über­mit­teln, zu ver­viel­fäl­ti­gen, zu ändern, zu über­set­zen, an Part­ner wei­ter­zu­ge­ben und jeder­zeit zu ent­fer­nen, ohne dass es inso­weit eines „trif­ti­gen Grun­des“ bedürf­te. Russ­me­dia ver­öf­fent­licht daher die in den Anzei­gen ent­hal­te­nen per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten nicht oder nicht nur für die inse­rie­ren­den Nut­zer, son­dern ver­ar­bei­tet die­se Daten und kann zu ihren eige­nen Wer­be­zwecken und aus kom­mer­zi­el­len Eigen­in­ter­es­sen Pro­fit aus ihnen ziehen.

Kei­ne Rol­le spiel­te dabei, dass Russ­me­dia im Gegen­satz zum Nut­zer kei­ne Schä­di­gungs­ab­sicht hat­te – rele­vant war nicht oder nicht nur die­ses wei­te­re Motiv, son­dern allei­ne, dass Russ­me­dia das Inse­rat aus Eigen­in­ter­es­se ver­öf­fent­li­chen woll­te, das genüg­te für die Mit­be­stim­mung des Zwecks:

Die­se Fest­stel­lung wird nicht dadurch in Fra­ge gestellt, dass offen­sicht­lich der irre­füh­ren­de und scha­dens­stif­ten­de Zweck, den der inse­rie­ren­de Nut­zer mit der Ver­öf­fent­li­chung der im Aus­gangs­ver­fah­ren in Rede ste­hen­den Anzei­ge ver­folgt hat, ohne Mit­wir­kung von Russ­me­dia fest­ge­legt wur­de. An der Fest­le­gung des­je­ni­gen Zwecks der Ver­ar­bei­tung, der dar­in bestand, den Inter­net­nut­zern die in der im Aus­gangs­ver­fah­ren frag­li­chen Anzei­ge ent­hal­te­nen per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten zugäng­lich zu machen, um aus die­sen Ver­öf­fent­li­chun­gen Pro­fit zu zie­hen, hat Russ­me­dia näm­lich mit­ge­wirkt. Dar­über hin­aus hat Russ­me­dia es erleich­tert, dass sol­che Daten ohne Ein­wil­li­gung der betrof­fe­nen Per­son ver­öf­fent­licht wur­den, indem das Unter­neh­men es ermög­licht hat, anonym Anzei­gen auf ihrem Online-Markt­platz zu platzieren.

[…] Außer­dem hat Russ­me­dia dadurch, dass das Unter­neh­men dem inse­rie­ren­den Nut­zer sei­nen Online-Markt­platz, der der Ver­öf­fent­li­chung der im Aus­gangs­ver­fah­ren in Rede ste­hen­den Anzei­ge gedient hat, zur Ver­fü­gung gestellt hat, an der Fest­le­gung der Mit­tel die­ser Ver­öf­fent­li­chung mitgewirkt.

Nut­zer und Betrei­ber als gemein­sam Verantwortliche

Dar­aus schliesst der EuGH, dass bei­de – Nut­zer und Platt­form­be­trei­ber – gemein­sam Ver­ant­wort­li­che sind:

Was erstens die Fra­ge betrifft, ob der Betrei­ber eines Online-Markt­plat­zes die Anzei­gen, die sen­si­ble Daten im Sin­ne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO ent­hal­ten, iden­ti­fi­zie­ren muss, bevor er sie ver­öf­fent­licht, so ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass, wie sich aus den Rn. 64 und 75 des vor­lie­gen­den Urteils ergibt, die­ser Betrei­ber und der inse­rie­ren­de Nut­zer, der eine sol­che Anzei­ge auf die­sem Online-Markt­platz plat­ziert hat, als gemein­sam Ver­ant­wort­li­che im Sin­ne von Art. 26 DSGVO anzu­se­hen sind, wenn die betref­fen­de Anzei­ge dort ver­öf­fent­licht wird.

Prüf­pflich­ten bei heik­len Daten

Ent­spre­chend der Ein­stu­fung als gemein­sam Ver­ant­wort­li­che müs­sen Betrei­ber wie Nut­zer die daten­schutz­recht­li­chen Pflich­ten der Ver­ant­wort­li­chen erfül­len, beson­ders die nach­weis­li­che Gewähr­lei­stung der Recht­mä­ssig­keit. Auch müs­sen bei­de die Rich­tig­keit der bear­bei­te­ten Daten sicherstellen.

Die Fra­ge ist also, wel­che Mass­nah­men kon­kret zu tref­fen sind und – weil der Streit die Ver­ant­wor­tung des Platt­form­be­trei­bers betraf – was die­ser kon­kret vor­zu­keh­ren hat. Dies umschreibt der EuGH zunächst vage und in selbst für Ver­hält­nis­se des EuGH schwer les­ba­rer Sprache:

Zur Bestim­mung, wel­ches spe­zi­fisch die geeig­ne­ten tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men sind, die der Betrei­ber eines Online-Markt­plat­zes als gemein­sam für die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten Ver­ant­wort­li­cher […] zu tref­fen hat, um sich zu ver­ge­wis­sern und in der Lage zu sein, nach­zu­wei­sen, dass die Ver­öf­fent­li­chung der in einer Anzei­ge ent­hal­te­nen sen­si­blen Daten im Ein­klang mit die­ser Ver­ord­nung erfolgt ist, muss dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den, dass die­sen Bestim­mun­gen zu ent­neh­men ist, dass die Geeig­net­heit sol­cher Maß­nah­men kon­kret zu bewer­ten ist, unter Berück­sich­ti­gung der Art, des Umfangs, der Umstän­de und der Zwecke der frag­li­chen Ver­ar­bei­tung und der unter­schied­li­chen Ein­tritts­wahr­schein­lich­keit und Schwe­re der Risi­ken für die Rech­te und Frei­hei­ten der betrof­fe­nen Per­son, die ihr eigen sind […].

Vor­lie­gend war zu beach­ten, dass die strit­ti­ge Anzei­ge beson­ders schüt­zens­wer­te Daten ent­hielt (Infor­ma­tio­nen zum Sexu­al­le­ben). Weil die DSGVO die Bear­bei­tung sol­cher Daten grund­sätz­lich ver­bie­tet, sieht der EuGH fol­gen­de Pflich­ten für Platt­form­be­trei­ber (soweit sie Mit­ver­ant­wort­li­che sind):

Iden­ti­fi­zie­rung sen­si­bler Anzei­gen vor der Veröffentlichung

Wenn ein Betrei­ber damit rech­nen muss, dass Anzei­gen beson­ders schüt­zens­wer­te Per­so­nen­da­ten ent­hal­ten kön­nen (was von Fall zu Fall zu beur­tei­len ist und für einen Klein­an­zei­gen­markt nicht unbe­dingt zutref­fen müss­te), muss er Mass­nah­men tref­fen, um Anzei­gen mit sol­chen Daten zu iden­ti­fi­zie­ren:

Da der Betrei­ber eines Online-Markt­plat­zes wie des im Aus­gangs­ver­fah­ren in Rede ste­hen­den weiß oder wis­sen müss­te, dass Anzei­gen, die sen­si­ble Daten im Sin­ne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO ent­hal­ten, im All­ge­mei­nen von inse­rie­ren­den Nut­zern auf sei­nem Online-Markt­platz ver­öf­fent­licht wer­den kön­nen, ist die­ser Betrei­ber als Ver­ant­wort­li­cher daher ver­pflich­tet, schon bei der Kon­zep­ti­on sei­nes Dien­stes geeig­ne­te tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men zu tref­fen, um sol­che Anzei­gen vor ihrer Ver­öf­fent­li­chung zu iden­ti­fi­zie­ren. (Rn. 97)

Iden­ti­täts­prü­fung des inse­rie­ren­den Nutzers

Zudem muss der Platt­form­be­trei­ber prü­fen, ob die in einer Anzei­ge ent­hal­te­nen beson­ders schüt­zens­wer­ten Per­so­nen­da­ten den Nut­zer selbst oder einen Drit­ten betref­fen:

Um sich ver­ge­wis­sern und nach­wei­sen zu kön­nen, dass die in Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO vor­ge­se­he­nen Anfor­de­run­gen erfüllt sind, muss der Betrei­ber des Markt­plat­zes daher vor der Ver­öf­fent­li­chung einer sol­chen Anzei­ge prü­fen, ob der inse­rie­ren­de Nut­zer, der im Begriff ist, die­se Anzei­ge zu plat­zie­ren, die­je­ni­ge Per­son ist, deren sen­si­ble Daten in die­ser Anzei­ge ent­hal­ten sind, was vor­aus­setzt, dass die Iden­ti­tät die­ses inse­rie­ren­den Nut­zers erho­ben wird. (Rn. 99)

Ver­wei­ge­rung der Ver­öf­fent­li­chung ohne Einwilligung:

Ist der inse­rie­ren­de Nut­zer nicht die betrof­fe­ne Per­son und kann kei­ne aus­drück­li­che Ein­wil­li­gung nach­ge­wie­sen wer­den, darf die Anzei­ge nicht ver­öf­fent­licht werden.

Mass­nah­men gegen Weiterverbreitung

Platt­form­be­trei­ber sei­en wei­ter auch zu Schutz­mass­nah­men gegen das Kopie­ren von Anzei­gen verpflichtet:

Zu die­sem Zweck muss der Betrei­ber die­ses Online-Markt­plat­zes tech­ni­sche Maß­nah­men umset­zen, die, soweit tech­nisch mög­lich und wirt­schaft­lich trag­bar, ein Kopie­ren der Anzei­gen und ihre Ver­öf­fent­li­chung auf ande­ren Web­sites ver­hin­dern oder zumin­dest erschwe­ren kön­nen. (Rn. 112)

Aller­dings fol­ge aus dem Umstand, dass eine Anzei­ge auf ande­ren Web­sites repro­du­ziert wur­de, noch nicht, dass Antik­o­pier­mass­nah­men ver­säumt wor­den sind.

Kein Haf­tungs­pri­vi­leg bei DSGVO-Verstössen

Ange­sichts die­ser weit­rei­chen­den MIt­ver­ant­wor­tung fragt sich natür­lich, ob der Betrei­ber nicht von der Haf­tungs­be­frei­ung nach der E‑Com­mer­ce-Richt­li­nie pro­fi­tie­ren müss­te. Art. 12 – 15 der RL gewäh­ren Platt­form­be­trei­bern und ande­ren Ver­mitt­lern Haf­tungs­frei­stel­lun­gen: Bei rei­ner Durch­lei­tung (Art. 12) und Caching (Art. 13) ent­fällt eine Ver­ant­wort­lich­keit, soweit der Anbie­ter pas­siv bleibt und Inhal­te nicht ver­än­dert; beim Hosting (Art. 14) greift ein Pri­vi­leg, solan­ge der Anbie­ter kei­ne Kennt­nis von rechts­wid­ri­gen Inhal­ten hat oder bei Kennt­nis unver­züg­lich ent­fernt (Noti­ce-and-Take­down). Art. 15 schliesst zudem all­ge­mei­ne Über­wa­chungs­pflich­ten aus.

Das nützt aber nicht gegen DSGVO-Verletzungen:

Die Richt­li­nie 2000/31 fin­det nach ihrem Art. 1 Abs. 5 Buchst. b kei­ne Anwen­dung auf Ange­le­gen­hei­ten des Daten­schut­zes. Dar­über hin­aus bestä­tigt Art. 2 Abs. 4 DSGVO, dass die Haf­tungs­pri­vi­le­gie­run­gen der Art. 12 bis 15 die­ser Richt­li­nie die Anwen­dung der DSGVO nicht einschränken.

Der Digi­tal Ser­vices Act DSA über­nimmt die Pri­vi­le­gi­en der E‑Com­mer­ce-RL nahe­zu wort­gleich, ergänzt sie aber um das “Gute-Sama­ri­ter-Pri­vi­leg” von Art. 7, wonach frei­wil­li­ge Unter­su­chun­gen zu rechts­wid­ri­gen Inhal­ten nicht zum Ver­lust der Pri­vi­le­gie­rung füh­ren. Auch beim DSA geht die DSGVO vor bzw. bleibt unbe­rührt. Art. 2 Abs. 4 lit. g DSA stellt klar, dass der DSA die Vor­schrif­ten der DSGVO nicht berührt, und nach Art. 2 Abs. 4 Unter­abs. 2 DSA schrän­ken die Pri­vi­le­gi­en nach Art. 4 – 6 DSA die Anwen­dung der DSGVO nicht ein.

Kon­se­quen­zen

Nicht über­ra­schend ist, dass der EuGH hier eine gemein­sa­me Ver­ant­wor­tung sieht. Russ­me­dia geht aber wei­ter, indem dar­aus kon­kre­te Prüf­pflich­ten des nur sekun­där mit­ver­ant­wort­li­chen Betrei­bers sta­tu­iert wer­den. Das kann sich auf Betrei­ber von Online-Platt­for­men mit nut­zer­ge­ne­rier­ten Inhal­ten erheb­lich aus­wir­ken. Betrei­ber wer­den sich mit Mass­nah­men aus­ein­an­der­set­zen müs­sen wie etwa :

  • Erken­nungs­sy­ste­me für Anzei­gen mit heik­len Daten (Gesund­heit, sexu­el­le Ori­en­tie­rung, poli­ti­sche Mei­nun­gen etc.)
  • Iden­ti­täts­prü­fung inse­rie­ren­der Nut­zer vor der Frei­schal­tung ent­spre­chen­der Inhalte
  • tech­ni­sche Vor­keh­run­gen gegen Kopie­ren und Scra­ping von Anzeigen

Auch ver­trag­li­che Anpas­sun­gen kön­nen sich auf­drün­gen, etwa:

  • Über­prü­fung der AGB auf zu weit­rei­chen­de Nut­zungs­rech­te, die eine Mit­ver­ant­wort­lich­keit begrün­den könn­ten, ohne dass ihnen ein ent­spre­chen­der kom­mer­zi­el­ler Nut­zen gegen­über steht
  • Joint-Con­trol­ler-Ver­ein­ba­run­gen mit Nutzern

In der Schweiz

Die Schweiz kennt kein Haf­tungs­pri­vi­leg für Hosting-Pro­vi­der. Die Ver­ant­wort­lich­keit rich­tet sich nach Art. 41 ff. OR, Art. 28 ff. ZGB und nach dem DSG. Besei­ti­gungs­an­sprü­che bestehen ver­schul­dens­un­ab­hän­gig gegen jeden, der an einer Per­sön­lich­keits­ver­let­zung mit­wirkt. Scha­den­er­satz setzt Ver­schul­den voraus.

Der Vor­ent­wurf des KomPG ändert dar­an nichts. Er ori­en­tiert sich am DSA, beschränkt sich aber auf sehr gro­sse Kom­mu­ni­ka­ti­ons­platt­for­men und Such­ma­schi­nen und regelt pri­mär Mel­de­ver­fah­ren, Trans­pa­renz­pflich­ten und Nut­zer­rech­te bei Inhalts­ent­fer­nun­gen. Haf­tungs­pri­vi­le­gi­en sieht er nicht vor.