EuGH: Unter­neh­men sind gemein­sam ver­ant­wort­lich mit Facebook

Hin­ter­grund des gest­ri­gen EuGH-Urteils (Rs. C‑210/16) war eine Unter­las­sungs­ver­fü­gung des „Unab­hän­gi­gen Lan­des­zen­trums für Daten­schutz Schle­s­­wig-Hol­­stein“ (ULD) gegen den Betrei­ber einer Fan­page durch die Wirt­schafts­aka­de­mie Schle­s­­wig-Hol­­stein GmbH. Das ULD begrün­de­te die Unter­sa­gun­gen damit, dass Face­book Daten­schutz­ver­stö­sse bege­he und die Betrei­ber von Face­­book-Sei­ten dafür mit­ver­ant­wort­lich seien.

Face­book platz­iert Coo­kies auf den End­ge­rä­ten der Besu­cher der ent­spre­chen­den Sei­ten und erhebt deren Benut­zer­code, der mit des­sen Face­­book-Anmel­­de­­da­ten ver­knüpft wer­den kann. Den Betrei­bern der Sei­te über­mit­telt Face­book anony­mi­sier­te sta­ti­sti­sche Daten betref­fend die Nut­zer die­ser Seiten.

Der EuGH erkann­te, dass der Betrei­ber einer Face­­book-Sei­te gemein­sam mit Face­book für die Ver­ar­bei­tung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten der Besu­cher sei­ner Sei­te ver­ant­wort­lich ist. Der Betrei­ber bestim­me näm­lich durch sei­ne Para­me­trie­rung über die Zwecke und Mit­tel der Per­so­nen­da­ten­be­ar­bei­tung sei­ner Webseitenbesucher:

36 In die­sem Rah­men geht aus den dem Gerichts­hof unter­brei­te­ten Anga­ben her­vor, dass die Ein­rich­tung einer Fan­page auf Face­book von Sei­ten ihres Betrei­bers eine Para­me­trie­rung u. a. ent­spre­chend sei­nem Ziel­pu­bli­kum sowie den Zie­len der Steue­rung oder För­de­rung sei­ner Tätig­kei­ten impli­ziert, die sich auf die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten zum Zweck der Erstel­lung der auf­grund der Besu­che der Fan­page erstell­ten Sta­ti­sti­ken aus­wirkt. Mit Hil­fe von durch Face­book zur Ver­fü­gung gestell­ten Fil­tern kann der Betrei­ber die Kri­te­ri­en fest­le­gen, nach denen die­se Sta­ti­sti­ken erstellt wer­den sol­len, und sogar die Kate­go­ri­en von Per­so­nen bezeich­nen, deren per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten von Face­book aus­ge­wer­tet wer­den. Folg­lich trägt der Betrei­ber einer auf Face­book unter­hal­te­nen Fan­page zur Ver­ar­bei­tung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten der Besu­cher sei­ner Sei­te bei.

37 Ins­be­son­de­re kann der Fan­­pa­ge-Betrei­­ber demo­gra­fi­sche Daten über sei­ne Ziel­grup­pe – und damit die Ver­ar­bei­tung die­ser Daten – ver­lan­gen, so u. a. Ten­den­zen in den Berei­chen Alter, Geschlecht, Bezie­hungs­sta­tus und beruf­li­che Situa­ti­on, Infor­ma­tio­nen über den Lebens­stil und die Inter­es­sen sei­ner Ziel­grup­pe und Infor­ma­tio­nen über die Käu­fe und das Online-Kauf­­ver­­hal­ten der Besu­cher sei­ner Sei­te, die Kate­go­ri­en von Waren oder Dienst­lei­stun­gen, die sie am mei­sten inter­es­sie­ren, sowie geo­gra­fi­sche Daten, die ihn dar­über infor­mie­ren, wo spe­zi­el­le Wer­be­ak­tio­nen durch­zu­füh­ren oder Ver­an­stal­tun­gen zu orga­ni­sie­ren sind, und ihm ganz all­ge­mein ermög­li­chen, sein Infor­ma­ti­ons­an­ge­bot so ziel­ge­rich­tet wie mög­lich zu gestalten.

38 Zwar wer­den die von Face­book erstell­ten Besu­cher­sta­ti­sti­ken aus­schließ­lich in anony­mi­sier­ter Form an den Betrei­ber der Fan­page über­mit­telt, jedoch beruht die Erstel­lung die­ser Sta­ti­sti­ken auf der vor­her­ge­hen­den Erhe­bung – durch die von Face­book auf dem Com­pu­ter oder jedem ande­ren Gerät der Per­so­nen, die die­se Sei­te besucht haben, gesetz­ten Coo­kies – und der Ver­ar­bei­tung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten die­ser Besu­cher für die­se sta­ti­sti­schen Zwecke. Die Richt­li­nie 95/46 ver­langt jeden­falls nicht, dass bei einer gemein­sa­men Ver­ant­wort­lich­keit meh­re­rer Betrei­ber für die­sel­be Ver­ar­bei­tung jeder Zugang zu den betref­fen­den per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten hat.

39 Unter die­sen Umstän­den ist fest­zu­stel­len, dass der Betrei­ber einer auf Face­book unter­hal­te­nen Fan­page wie die Wirt­schafts­aka­de­mie durch die von ihm vor­ge­nom­me­ne Para­me­trie­rung u. a. ent­spre­chend sei­nem Ziel­pu­bli­kum sowie den Zie­len der Steue­rung oder För­de­rung sei­ner Tätig­kei­ten an der Ent­schei­dung über die Zwecke und Mit­tel der Ver­ar­bei­tung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten der Besu­cher sei­ner Fan­page betei­ligt ist. Daher ist der Betrei­ber im vor­lie­gen­den Fall als in der Uni­on gemein­sam mit Face­book Ire­land für die­se Ver­ar­bei­tung Ver­ant­wort­li­cher im Sin­ne von Art. 2 Buchst. d der Richt­li­nie 95/46 einzustufen.

Es fragt sich nun, ob sich die­se Ent­schei­dung auch auf Fäl­le aus­wirkt, in denen Tools von sozia­len Netz­wer­ken ein­ge­setzt wer­den (Soci­al Plug­ins wie z.B. Like-But­­ton oder Ein­bet­tung von Vide­os, Ads oder Pixel).

Behörde

Gebiet

Themen

Ähnliche Beiträge

Newsletter