Der EuGH hat heu­te Don­ners­tag ein Urteil in einem Vor­ab­ent­schei­dungs­ver­fah­ren des Ober­sten Gerichts­hof Öster­reichs in Sachen Schrems gefällt.

Im Ursprungs­ver­fah­ren ist Schrems vor den öster­rei­chi­schen Gerich­ten als Klä­ger für sich selbst auf­ge­tre­ten (u.a. auf Unter­las­sung der Ver­ar­bei­tung sei­ner Daten), aber auch für wei­te­re Ver­brau­cher, die ihm ihre Ansprü­che abge­tre­ten hat­ten. Die ört­li­che Zustän­dig­keit begrün­de­te er über sei­ne Verbrauchereigenschaft.

Gegen­stand des Ver­fah­rens vor dem EuGH war daher die Fra­ge, ob Max Schrems nach der EuGVO berech­tigt ist, auch für ande­re Face­book-Nut­zer als deren Zes­sio­nar auf­zu­tre­ten, und ob Schrems über­haupt noch als Kon­su­ment ange­se­hen wer­den kann, obwohl sein Lebens­un­ter­halt inzwi­schen auf Face­book beruht.

Der EuGH ver­neint die erste Frage:

Art. 16 Abs. 1 der Ver­ord­nung Nr. 44/2001 ist dahin aus­zu­le­gen, dass er kei­ne Anwen­dung auf die Kla­ge eines Ver­brau­chers fin­det, mit der die­ser am Klä­ger­ge­richts­stand nicht nur sei­ne eige­nen Ansprü­che gel­tend macht, son­dern auch Ansprü­che, die von ande­ren Ver­brau­chern mit Wohn­sitz im glei­chen Mit­glied­staat, in ande­ren Mit­glied­staa­ten oder in Dritt­staa­ten abge­tre­ten wur­den.

Die zwei­te Fra­ge wur­de dage­gen bejaht:

Art. 15 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 44/2001 […] ist dahin aus­zu­le­gen, dass ein Nut­zer eines pri­va­ten Face­book-Kon­tos die Ver­brau­cher­ei­gen­schaft im Sin­ne die­ses Arti­kels nicht ver­liert, wenn er Bücher publi­ziert, Vor­trä­ge hält, Web­sites betreibt, Spen­den sam­melt und sich die Ansprü­che zahl­rei­cher Ver­brau­cher abtre­ten lässt, um sie gericht­lich gel­tend zu machen.

Damit kann die Kla­ge von Herrn Schrems für ihn wei­ter ver­han­delt werden.

AI-generierte Takeaways können falsch sein.