Der EuGH hat heute Donnerstag ein Urteil in einem Vorabentscheidungsverfahren des Obersten Gerichtshof Österreichs in Sachen Schrems gefällt.
Im Ursprungsverfahren ist Schrems vor den österreichischen Gerichten als Kläger für sich selbst aufgetreten (u.a. auf Unterlassung der Verarbeitung seiner Daten), aber auch für weitere Verbraucher, die ihm ihre Ansprüche abgetreten hatten. Die örtliche Zuständigkeit begründete er über seine Verbrauchereigenschaft.
Gegenstand des Verfahrens vor dem EuGH war daher die Frage, ob Max Schrems nach der EuGVO berechtigt ist, auch für andere Facebook-Nutzer als deren Zessionar aufzutreten, und ob Schrems überhaupt noch als Konsument angesehen werden kann, obwohl sein Lebensunterhalt inzwischen auf Facebook beruht.
Der EuGH verneint die erste Frage:
Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass er keine Anwendung auf die Klage eines Verbrauchers findet, mit der dieser am Klägergerichtsstand nicht nur seine eigenen Ansprüche geltend macht, sondern auch Ansprüche, die von anderen Verbrauchern mit Wohnsitz im gleichen Mitgliedstaat, in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten abgetreten wurden.
Die zweite Frage wurde dagegen bejaht:
Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 […] ist dahin auszulegen, dass ein Nutzer eines privaten Facebook-Kontos die Verbrauchereigenschaft im Sinne dieses Artikels nicht verliert, wenn er Bücher publiziert, Vorträge hält, Websites betreibt, Spenden sammelt und sich die Ansprüche zahlreicher Verbraucher abtreten lässt, um sie gerichtlich geltend zu machen.
Damit kann die Klage von Herrn Schrems für ihn weiter verhandelt werden.