- Voreingestellte Ankreuzkästchen genügen nicht als Einwilligung; Nutzer müssen aktiv zustimmen.
- Schutz gilt für alle auf Endgeräten gespeicherten Informationen, personenbezogen oder nicht.
- Das Urteil klärt das „Wie“ der Einwilligungspflicht nach Cookie-Richtlinie und DSGVO: aktive Erteilung erforderlich.
- Diensteanbieter müssen über Funktionsdauer von Cookies und Drittzugriffe umfassend informieren.
Der EUGH hat in seinem Urteil vom 1. Oktober 2019 (Urteil in der Rechtssache C‑673/17, Planet49) entschieden, dass voreingestellte Ankreuzkästchen, die der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, dem Erfordernis einer Einwilligung in die Verwendung von Cookies zu Werbezwecken nicht genügen. Unerheblich sei dabei, ob es sich bei den durch die Cookies gespeicherten Daten um eine Verarbeitung personenbezogener Daten handele oder nicht. Alle auf Endgeräten gespeicherten Informationen von Nutzern, ob mit oder ohne Personenbezug, seien Teil ihrer Privatsphäre und daher nach dem Unionsrecht zu schützen.
Der EuGH hat mit seiner Entscheidung das „wie“ der Einwilligung gemäss Cookie-Richtlinie und Datenschutz-Grundverordnung geklärt: wenn eine Einwilligung erforderlich ist – wie hier gemäss der Cookie-Richtlinie – muss diese Einwilligung aktiv erteilt werden.
Das „ob“ der Erforderlichkeit einer Einwilligung nach der Datenschutz-Grundverordnung war nicht Gegenstand des Urteils.
Das Urteil schafft dafür aber weitere Klarheit hinsichtlich des Umfangs der Informationspflichten von Diensteanbietern. Diese müssen Nutzer hinsichtlich Cookies auch über die Funktionsdauer und die Zugriffsmöglichkeiten Dritter informieren.