Der EUGH hat in sei­nem Urteil vom 1. Okto­ber 2019 (Urteil in der Rechts­sa­che C‑673/17, Planet49) ent­schie­den, dass vor­ein­ge­stell­te Ankreuz­käst­chen, die der Nut­zer zur Ver­wei­ge­rung sei­ner Ein­wil­li­gung abwäh­len muss, dem Erfor­der­nis einer Ein­wil­li­gung in die Ver­wen­dung von Coo­kies zu Wer­be­zwecken nicht genü­gen. Uner­heb­lich sei dabei, ob es sich bei den durch die Coo­kies gespei­cher­ten Daten um eine Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten han­de­le oder nicht. Alle auf End­ge­rä­ten gespei­cher­ten Infor­ma­tio­nen von Nut­zern, ob mit oder ohne Per­so­nen­be­zug, sei­en Teil ihrer Pri­vat­sphä­re und daher nach dem Uni­ons­recht zu schützen.

Der EuGH hat mit sei­ner Ent­schei­dung das „wie“ der Ein­wil­li­gung gemäss Coo­kie-Richt­li­nie und Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung geklärt: wenn eine Ein­wil­li­gung erfor­der­lich ist – wie hier gemäss der Coo­kie-Richt­li­nie – muss die­se Ein­wil­li­gung aktiv erteilt werden.

Das „ob“ der Erfor­der­lich­keit einer Ein­wil­li­gung nach der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung war nicht Gegen­stand des Urteils.

Das Urteil schafft dafür aber wei­te­re Klar­heit hin­sicht­lich des Umfangs der Infor­ma­ti­ons­pflich­ten von Dien­ste­an­bie­tern. Die­se müs­sen Nut­zer hin­sicht­lich Coo­kies auch über die Funk­ti­ons­dau­er und die Zugriffs­mög­lich­kei­ten Drit­ter informieren.

AI-generierte Takeaways können falsch sein.