Die EU zielt mit dem European Accessibility Act (EAA) auf die Verbesserung der digitalen Barrierefreiheit in der EU. Der EAA ist keine Verordnung, sondern eine Richtlinie, die Mindeststandards für die Barrierefreiheit setzt. Sie sind von den EU-Mitgliedstaaten umzusetzen, die allerdings auch strengere Regeln erlassen können. Sie sieht folgende Fristen vor:
- 28. Juni 2022: Die EU-Mitgliedstaaten mussten den EAA in nationales Recht umsetzen.
- 28. Juni 2025: Die Massnahmen müssen angewendet werden.
- 28. Juni 2027: Notfalldienste müssen Anforderungen erfüllen.
- 28. Juni 2030: Produkte und Dienstleistungen, die schon vor Juni 2025 auf dem Markt waren, müssen den Anforderungen entsprechen.
- 28. Juni 2045 (oder 20 Jahre nach der Installation): Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten und Ticketautomaten, die vor Juni 2025 installiert wurden, können bis zum Ende der Lebensdauer verwendet werden, aber nicht länger als 20 Jahre nach der Installation.
Mitgliedstaaten können diese Fristen – den Mindeststandard – verkürzen.
Anwendungsbereich
Der European Accessibility Act umfasst ein recht breites Spektrum an Produkten und Dienstleistungen im B2C-Bereich, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich gemacht werden müssen. Dazu gehören:
- Online-Handelsplattformen einschliesslich Websites
- Buchungssysteme für Termine und Kontaktformulare, die grenzüberschreitende Geschäftstransaktionen erleichtern
- persönliche Geräte wie Computer, Smartphones und Betriebssysteme
- E‑Books, E‑Reader und digitale Medien
- Geld- und Ticketautomaten
- Bankdienstleistungen
- Telekommunikationsdienste
- Fernsehrundfunkdienste und entsprechende Verbrauchergeräte
- öffentliche Verkehrsdienste
Der EAA gilt grundsätzlich für alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen in der EU in Verkehr bringen bzw. anbieten, unabhängig davon, ob die Anbieter oder weiteren Wirtschaftsakteure innerhalb der EU ansässig sind. Eine weitere Konkretisierung fehlt, ebenso wie eine de minimis-Regelung. Entsprechend fallen auch schweizerische Unternehmen in den Anwendungsbereich der mitgliedstaatlichen Umsetzungsgesetze.
- “Anbieten” bedeutet dabei die Bereitstellung der Dienstleistung für potenzielle Kunden in einem EU-Mitgliedstaat. Es umfasst Marketingaktivitäten, Werbung und die Präsentation von Dienstleistungen auf Websites und setzt voraus, dass ein Angebot aktiv auf Kunden in einem Mitgliedstaat ausgerichtet ist;
- “Erbringen” bedeutet die Ausführung der Dienstleistung in der EU, wobei am Wohnsitz des Verbrauchers (Konsumenten) angeknüpft werden dürfte.
Umsetzung durch die Mitgliedstaaten
Nach dem EAA waren die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, den EAA bis 28. Juni 2022 in nationales Recht umzusetzen, und die entsprechenden Vorgaben sind ab dem 28. Juni 2025 einzuhalten. Nicht alle Mitgliedstaaten sind dem nachgekommen.
- Italien: Umsetzung durch Dekret Nr. 82 vom 27. Mai 2022, das am 28. Juni 2025 vollständig in Kraft trifft.
- Österreich: Umsetzung v.a. durch das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) von 2006, und das Web-Zugänglichkeitsgesetz (WZG).
- Frankreich: Umsetzung durch eine Kombination bestehender Gesetze, insbesondere Gesetz Nr. 2005-102 vom Februar 2005.
Deutschland
In Deutschland ist Hauptinstrument der Umsetzung das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vom 16. Juli 2021, das am 28. Juni 2025 in Kraft tritt. Es überführt den EAA weitgehend “eins zu eins” in deutsches Recht. Als Ergänzung wurde im Juni 2022 eine Verordnung (die BFSGV) erlassen, die die Anforderungen präzisiert.
Die allgemeine Frist für die Anwendung der Massnahmen ist der 28. Juni 2025. Für bestimmte Produkte und Dienstleistungen gelten Übergangsbestimmungen, insbesondere folgende:
- Dienstleistungen, die Produkte verwenden (die dann selbst barrierefrei sein müssten), können bis zum 27. Juni 2030 erbracht werden.
- Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge über Dienstleistungen dürfen bis längstens bis am 27. Juni 2030 unverändert fortbestehen.
Anwendungsbereich
Das BFSG definiert, welche Produkte und welche Dienstleistungen im B2C-Bereich unter die Barrierefreiheitsanforderungen fallen. Dazu gehören folgende Produkte:
- Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher einschliesslich der dafür bestimmten Betriebssysteme (z.B. PC, Smartphones und Tablets, aber nicht Geschäftscomputer oder in Verbraucherelektronik eingebettete Spezialcomputer, Hauptplatinen oder Speicherchips);
- bestimmte Selbstbedienungsterminals wie Zahlungsterminals und zugehörige Hardware und Software, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten;
- Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste (z.B. Mobiltelefone, Tablets, Router, Modems) oder den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden (z.B. Spielkonsolen, ChromeCast, Apple TV); und
- E‑Book-Lesegeräte.
Erfasst sind weiter folgende Dienstleistungen:
- Telekommunikationsdienste (z.B. Sprachtelefonie, VoIP, E‑Mail-Übertragungsdienste, SMS-Dienste, Videokonferenz-Software, Messenger-Dienste), aber nicht Übertragungsdienste für die Maschine-Maschine-Kommunikation;
- Elemente von Personenbeförderungsdiensten wie Webseiten, mobile Anwendungen, elektronische Tickets oder elektronische Reiseinformationen und Selbstbedienungsterminals;
- bestimmte Bankdienstleistungen für Verbraucher: Verbraucherkreditverträge (ohne Obergrenze) und Hypothekarkredite; bestimmte Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen (gemäss den Verweisungen des BFSG auf Anhänge A und B MiFID II); Zahlungsdienste; mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste; E‑Geld (z.B. Prepaid-Karten) – nicht aber Versicherungen;
- E‑Books und hierfür bestimmte Software (z.B. digitale Lernmedien wie E‑Books); und
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, d.h. Dienstleistungen, die über Webseiten und Apps angeboten werden und elektronisch und auf Anfrage für den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden (z.B. Webseiten für den Online-Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen, auch wenn diese Produkte oder Dienstleistungen selbst nicht erfasst wären). Nicht erfasst sind aber Inhalte von Dritten, die vom Betreiber weder finanziert noch entwickelt werden noch dessen Kontrolle unterliegen.
Anforderungen im Allgemeinen
Das BFSG regelt insbesondere die Anforderungen an die Wirtschaftsakteure – also Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleister, die Verbrauchern bestimmte Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Es handelt sich mit anderen Worten um eine Produkt- (und Dienstleistungs-)Regulierung nach dem bekannten Muster, das insbesondere durch den AI Act weitere Bekanntheit erlangt hat:
- Die Hauptpflichten trägt der Hersteller, der das Produkt in Verkehr bringt (d.h. erstmals auf dem EU-Markt bereitstellt), bzw. der Dienstleistungserbringer, der eine erfasste Dienstleistung auf dem Unionsmarkt für Verbraucher erbringt oder anbietet, sie zu erbringen;
- Die weiteren Akteure haben auf ihre Rolle zugeschnittene Pflichten – Importeure bspw. dürfen nur konforme Produkte in Verkehr bringen, und Händler haben bestimmte Prüfpflichten. Sie können je nachdem auch als Hersteller gelten, entsprechend dem “deemed provider” nach dem AI Act.
- Die Marktüberwachung liegt bei den dafür zuständigen Behörden der Länder; eine Liste dazu existiert noch nicht.
Die einzuhaltenden grundlegenden Anforderungen ergeben sich aus §§ 3 ff. BFSG, wobei zwischen Produkten und Dienstleistungen zu unterscheiden ist:
- (Erfasste) Produkte und Dienstleistungen müssen generell barrierefrei sein, d.h. für Menschen mit Behinderungen grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sein. Eine Barriere ist ein Hindernis, das einen Menschen mit einer Beeinträchtigung an der Teilhabe an der Gesellschaft hindert.
- Zudem gelten weitere Anforderungen separat für Produkte und Dienstleistungen.
Anforderungen bei Produkten
- Die Barrierefreiheit bei Produkten wird vermutet, wenn sie mit harmonisierten Normen übereinstimmen, die im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden, und wenn sie den technischen Spezifikationen entsprechen. Konkrete Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen, die Produktverpackung und Anleitungen, an die Gestaltung der Benutzerschnittstelle und der Funktionalität und weitere, besondere Anforderungen an bestimmte Produkte ergeben sich aus § 4 der BFSGV.
- Massgebend für die konkrete Umsetzung ist der Stand der Technik (§ 4 BFSGV).
Der Produkthersteller muss zudem (§§ 6 und 7):
- eine technische Dokumentation nach Anlage 2 erstellen,
- ein internes Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, eine
- EU-Konformitätserklärung ausstellen,
- eine CE-Kennzeichnung anbringen,
- das Produkt mit einer Seriennummer oder einer anderen Identifikation versehen,
- bestimmte Informationen bereitstellen (Kontaktangaben, Gebrauchsanweisung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache).
- Auf Anfrage muss er den Marktüberwachungsbehörden der Länder Informationen bereitstellen.
Dazu kommen Aufbewahrungspflichten für die Dokumentation, und Reaktionspflichten bei erkannter Nichtkonformität.
Anforderungen bei Dienstleistungen
Anbieter und Erbringer müssen die Dienstleistung barrierefrei anbieten und erbringen, d.h. so, dass sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind (“materielle Konformität”), und sie müssen bestimmte Informationen bereitstellen (“formelle Konformität”).
Anbieter und Erbringer von Dienstleistungen müssen vor allem bestimmte Informationen in barrierefreier Form bereitstellen (und sie aufbewahren), und es bestehen ebenfalls Reaktionspflichten bei erkannter Nichtkonformität, und Mitwirkungspflichten gegenüber den Marktüberwachungsbehörden. Wird für die Dienstleistung ein Produkt eingesetzt, gelten für diese Produkte die Barrierefreiheitsanforderungen der BFSGV.
Die bereitzustellenden Informationen betreffen die Art, wie die Dienstleistung die Anforderungen der Barrierefreiheit erfüllt (BFSG, Anlage 3), in den AGB oder in anderer Weise. Dazu gehören:
- eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format;
- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind;
- eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt;
- Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
Das ist doppelt problematisch: Zum einen ist unklar, was die “Funktionsweise” einer Dienstleistung ist. Man könnte meinen, dass dieses Dokument der entsprechende Vertrag ist, aber der Gesetzgeber dachte offenbar an eine separate Information. Zum anderen überschneidet sich diese Informationspflicht mit spezialgesetzlichen weiteren Informationspflichten etwa im Fernabsatz oder im Finanzbereich.
Diese Informationen über die Funktionsweise müssen barrierefrei bereitgestellt werden, d.h. unter anderem über mehr als einen sensorischen Kanal (z.B. sollen Hinweise nicht nur visuell, sondern z. B. auch tastbar oder akustisch erfassbar sein), und Elemente nicht-textlichen Inhalts müssen alternativ dargestellt werden können (Untertitel, Audiodeskriptionen usw.). Immerhin müssen weder alle Vertragsdokumente noch alle spezialgesetzlich ggf. erforderlichen Informationsblätter barrierefrei angeboten werden, sondern nur – aber immerhin – diese besonderen Informationsgehalte nach BFSG und BFSGV.
Webseiten und Apps, die für die Erbringung der Dienstleistung verwendet werden (d.h. auf denen die Angebote vorgestellt oder Buchungen und Zahlungen getätigt werden können), müssen ebenfalls “auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden”:
- Die massgebende Norm ist die EN 301 549. Das BFSG nennt sie selbst zwar nicht, aber Produkte und Dienstleistungen gelten als konform, wenn sie europäischen Normen entsprechen, die die gesetzlichen Anforderungen „abdecken“. Weil die EN 301 549 als harmonisierte Norm für den Bereich der Barrierefreiheit anerkannt ist, wird sie damit indirekt zur verbindlichen Grundlage. Die EN 301 549 wird für Private mit Blick auf die EEA überarbeitet.
- Für Websites verweist die EN 301 549 auf den Standard Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), Version 2.1, Konformitätsstufe AA.
Auch Dokumente müssen barrierefrei sein (z.B. im PDF/UA-Format), wenn sie Teil der Dienstleistung sind. Das dürfte bei Banken etwa Kontoinformationen, Vertragsunterlagen, Kontoauszüge oder andere im Rahmen von Bankdienstleistungen bereitgestellte Dokumente betreffen.
Werden Help-Desk, Call-Center, technische Unterstützung, Relaisdienste und Schulungsdienste oder andere Unterstützungen angeboten, müssen diese die Informationen über die Barrierefreiheit und die Kompatibilität der Dienstleistung mit assisstiven Technologien mit barrierefreien Kommunikationsmitteln
bereitstellen.
Funktionale Elemente von Dienstleistungen, für die keine sonstigen besonderen Anforderungen gelten, müssen ebenfalls barrierefrei sein. Das betrifft jeweils visuelle Bedienungsformen, auditive Bedienungsformen, Stimmeingaben, manuelle Bedienungen, und Bedienelemente – hier gelten jeweils die Anforderungen nach § 21 BFSGV.
Bei bestimmten Dienstleistungen gelten weitere Anforderungen, zum Beispiel für Telekommunikationsdienste, Personenbeförderungsdienste, Verkehr, E‑Books, Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr und Bankdienstleistungen für Verbraucher.
Ausnahmen
Die Barrierefreiheitsanforderungen gelten in drei Fällen nicht:
- nur Dienstleistungen: für Kleinstunternehmen (< 250 Personen und Umsatz und Jahresbilanzsumme nicht > EUR 2M; bei Produkten gelten die Anforderungen, aber mit gewissen Erleichterungen in Nebenanforderungen);
- wenn die Erfüllung zu einer wesentlichen Änderung des Produkts oder der Dienstleistung führen würde, die zu einer grundlegenden Veränderung führen würde. Diese Ausnahme wird allerdings dadurch erkauft, dass eine entsprechende Beurteilung dokumentiert und fünf Jahre aufbewahrt werden muss und dass die zuständige Marktüberwachungsbehörde zu informieren ist;
- wenn die Erfüllung zu einer unverhältnismässigen Belastung führen würde – die Kriterien dafür definiert Anlage 4. Auch hier muss eine Beurteilung erstellt, dokumentiert und aufbewahrt werden, und die Informationspflicht zuhanden der Marktüberwachungsbehörde greift auch hier.
Sanktionen
Ist ein Produkt oder eine Dienstleistung im Anwendungsbereich des BFSG nicht barrierefrei, können die Marktüberwachungsbehörden Abhilfe verlangen und im Extremfall den Marktzugang unterbinden. Zudem können Verbraucher und Verbraucherverbände bei den Marktüberwachungsbehörden Beschwerden einlegen.
Je nach Art der Verletzung können zudem Bussen bis EUR 100’000 ausgesprochen werden.
Weil die Einhaltung des BFSG wettbewerbsrelevant sein dürfte, kommen auch Abmahnungen von Verbrauchern, Verbänden und Mitbewerbern in Betracht.
Accessibility in der Schweiz
Die Schweiz hat auf Bundesebene das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) von 2004. Das BehiG ist aber vor allem auf Bundesorgane und öffentliche Organisationen in der Schweiz anwendbar.
Nach Art. 14 Abs. 2 BehiG müssen die Behörden im Verkehr mit der Bevölkerung auf die besonderen Anliegen der Sprach‑, Hör- oder Sehbehinderten Rücksicht nehmen und Dienstleistungen auf Internet für Sehbehinderte ohne erschwerende Bedingungen zugänglich machen.
Art. 10 BehiV verlangt darüber hinausgehend, dass Information und Kommunikations- und Transaktionsdienstleistungen über das Internet für Sprach‑, Hör- und Sehbehinderte sowie motorisch Behinderte zugänglich sind und Internetangebote dazu gemäss der internationalen Informatikstandards einzurichten sind, insbesondere nach den Richtlinien des World Wide Web Konsortiums (W3C) über den Zugang von Internetseiten – also die WCAG – und, subsidiär, entsprechend den nationalen Informatikstandards.
Die Öffentlich-rechtliche Rahmenvereinbarung über die E‑Government-Zusammenarbeit in der Schweiz 2020 sieht sodann vor, dass sich die Gemeinwesen bei der Erarbeitung von E‑Government-Leistungen an internationalen oder nationalen Standards orientieren sollen und die Standards des Vereins eCH2 als nationale Standards gelten, die i.d.R. verbindlich sind. Entsprechend gilt der eCH-0059 Accessibility Standard Version 3.0. Er basiert auf den WCAG 2.1‑Richtlinien.
Eine Accessibility-Checkliste ist hier zu finden, und ein Ratgeber für Gemeinden hier.