Finanzdirektion des Kantons Bern vom5.4.1993:
- Das Einsichtsrecht nach DSG 21 IV (Einsicht in eigene Akten) kann bei überwiegenden öffentlichen Interessen beschränkt werden.
- Vorliegend kein Recht eines Inventarnotars auf Einsicht in die Steuerakten.
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