Takea­ways (AI):
  • Die FINMA hat am 9. März die Anhö­rung zur Total­re­vi­si­on der Daten­ver­ord­nung-FINMA eröff­net.
  • Die Anhö­rung dau­ert bis am 10. Mai 2022 und umfasst Ent­wurf und Erläu­te­rungs­be­richt.
  • Ziel ist die Umset­zung des revDSG in der Daten­ver­ord­nung, basie­rend auf Art. 23 FINMAG.
  • Die FINMA darf Per­so­nen­da­ten zum Zwecke der Auf­sicht und Rechts­hil­fe bearbeiten.

Die FINMA hat am 9. März die Anhö­rung zur Total­re­vi­si­on der Daten­ver­ord­nung-FIN­MA eröff­net (Mit­tei­lung). Die Anhö­rung dau­ert bis am 10. Mai 2022:

Das Ziel der Total­re­vi­si­on besteht dar­in, das revDSG in ihrer Daten­ver­ord­nung umzu­set­zen. Basis ist Art. 23 FINMAG, der im Zuge des revDSG neu gefasst wor­den ist:

1 Die FINMA kann im Rah­men der Auf­sicht nach die­sem Gesetz und den Finanz­markt­ge­set­zen Per­so­nen­da­ten, ein­schliess­lich beson­ders schüt­zens­wer­ter Per­so­nen­da­ten, bear­bei­ten oder bear­bei­ten lassen.

2 Sie darf dies ins­be­son­de­re zum Zweck:

a. der Prü­fung der Beaufsichtigten;

b. der Aufsicht;

c. der Füh­rung eines Verfahrens;

d. der Beur­tei­lung der Gewähr für ein­wand­freie Geschäftstätigkeit;

e. der Beur­tei­lung des Ver­hal­tens einer Per­son bei einer Tätig­keit für eine Beauf­sich­tig­te oder einen Beauf­sich­tig­ten oder auf dem Finanz­markt; oder

f. der natio­na­len und inter­na­tio­na­len Amts- und Rechtshilfe.

3 Für die Daten­be­ar­bei­tung zum Zweck nach Absatz 2 Buch­sta­be e ist sie zum Pro­fil­ing, ein­schliess­lich zum Pro­fil­ing mit hohem Risi­ko, nach dem Daten­schutz­ge­setz vom 25. Sep­tem­ber 2020 befugt.

4 Sie regelt die Einzelheiten.

Ein (nicht beson­ders aus­sa­ge­kräf­ti­ger) Ver­gleich der gel­ten­den und der revi­dier­ten Fas­sung ist hier zu fin­den.

AI-generierte Takeaways können falsch sein.