- Die FINMA hat am 9. März die Anhörung zur Totalrevision der Datenverordnung-FINMA eröffnet.
- Die Anhörung dauert bis am 10. Mai 2022 und umfasst Entwurf und Erläuterungsbericht.
- Ziel ist die Umsetzung des revDSG in der Datenverordnung, basierend auf Art. 23 FINMAG.
- Die FINMA darf Personendaten zum Zwecke der Aufsicht und Rechtshilfe bearbeiten.
Die FINMA hat am 9. März die Anhörung zur Totalrevision der Datenverordnung-FINMA eröffnet (Mitteilung). Die Anhörung dauert bis am 10. Mai 2022:
Das Ziel der Totalrevision besteht darin, das revDSG in ihrer Datenverordnung umzusetzen. Basis ist Art. 23 FINMAG, der im Zuge des revDSG neu gefasst worden ist:
1 Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen.
2 Sie darf dies insbesondere zum Zweck:
a. der Prüfung der Beaufsichtigten;
b. der Aufsicht;
c. der Führung eines Verfahrens;
d. der Beurteilung der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit;
e. der Beurteilung des Verhaltens einer Person bei einer Tätigkeit für eine Beaufsichtigte oder einen Beaufsichtigten oder auf dem Finanzmarkt; oder
f. der nationalen und internationalen Amts- und Rechtshilfe.
3 Für die Datenbearbeitung zum Zweck nach Absatz 2 Buchstabe e ist sie zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 befugt.
4 Sie regelt die Einzelheiten.
Ein (nicht besonders aussagekräftiger) Vergleich der geltenden und der revidierten Fassung ist hier zu finden.